Der Weg vom Bett in den Rollstuhl ist zwei Meter lang, und er ist der Punkt, an dem häusliche Pflege oft kippt. Entweder die pflegende Tochter hebt mit dem Rücken, bis der Rücken nicht mehr mitmacht, oder der Vater bleibt liegen. Beides muss nicht sein.
Zwischen „es geht noch allein" und „wir brauchen einen Lifter" liegt nämlich eine ganze Gerätefamilie, die im Hilfsmittelverzeichnis ihre eigene Gruppe hat: Drehscheiben, Rutschbretter, Gleitmatten, Griffleitern, Aufstehhilfen. Sie kosten einen Bruchteil, brauchen keinen Platz und lösen den Transfer häufig vollständig. In Beratungsgesprächen kommen sie trotzdem selten zur Sprache.
Was sind Umsetz- und Hebehilfen?
Umsetz- und Hebehilfen sind Geräte, die den Wechsel der Körperposition möglich machen — selbstständig oder mit deutlich weniger Kraftaufwand einer Pflegeperson. So beschreibt das Hilfsmittelverzeichnis die ganze Gruppe der Mobilitätshilfen, zu der neben den Liftern und den Rampensystemen eine eigene Untergruppe „Umsetz- und Hebehilfen" mit sechs Produktarten gehört.
Wichtig ist die Indikation, denn sie ist dieselbe wie beim Lifter: Immobilität oder eine erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Mobilität. Es handelt sich also nicht um Bequemlichkeitszubehör für leichtere Fälle, sondern um gelistete Hilfsmittel für genau die Lage, in der sonst gehoben werden müsste.
Der Unterschied liegt in der Bauart, nicht im Anspruch. Wie das Verzeichnis aufgebaut ist, in welche Gruppen es sortiert und warum eine Positionsnummer für den Antrag nützlich ist, erklärt das Hilfsmittelverzeichnis.
Welche Geräte gibt es unterhalb des Lifters?
Sechs Bauarten, die das Verzeichnis einzeln führt. Sie unterscheiden sich darin, welche Bewegung sie abnehmen: das Drehen im Stand, das Rutschen im Sitzen, das Gleiten im Liegen, das Hochziehen mit den Armen oder das Aufstehen aus dem Sessel. Ein Blick auf die Liste ersetzt oft die halbe Beratung.
| Gerät | Was es tut |
|---|---|
| Drehscheibe | Zwei gegeneinander drehbare Scheiben, die vor Bett oder Rollstuhl auf den Boden gelegt werden. Die Füße stehen darauf, der Körper wird gedreht statt gehoben. |
| Rutschbrett | Ein glattes, gerades oder gekrümmtes Brett, meist etwa einen halben bis knapp einen Meter lang. Es überbrückt die Lücke zwischen Bett und Rollstuhl, der Transfer geschieht sitzend im Rutschen. |
| Umlager- und Wendehilfen | Rollboards, Gleitmatten, Gleittücher und Gleitkissen. Sie verringern die Reibung beim Umlagern im Bett oder beim Transfer zur Seite und schonen den Rücken der pflegenden Person. |
| Positionswechselhilfe | Ein meist fahrbares Gestell mit Trittbrett, Knie- und Fußstützen, Haltestangen und Gurt. Damit lässt sich eine Person umsetzen und kurze Strecken in der Wohnung bewegen. |
| Bewegliche Umsetz- und Aufrichthilfe | Eine Griffleiter, die an Wand oder Decke auf einem Schienensystem verschiebbar ist und sich an mehreren Stellen arretieren lässt — etwa für den Weg vom Rollstuhl in die Badewanne. |
| Aufstehhilfe für Sitzmöbel | Ein Hubrahmen mit Elektromotor, der nachträglich unter einen vorhandenen Sessel oder Stuhl montiert wird und die Sitzfläche beim Aufstehen anhebt und nach vorne neigt. |
Dazu kommt eine Sonderform: Umlager- und Wendehilfen, die dauerhaft im Bett bleiben. Für sie verlangt das Verzeichnis zusätzliche Nachweise, unter anderem zur Atmungsaktivität des Materials und dazu, dass sich keine Falten bilden, die Druckstellen verursachen könnten. Wer eine solche Dauerlösung erwägt, sollte genau danach fragen.
Nicht in diese Reihe gehören der fahrbare Lifter, der Deckenlifter und der Pflegerollstuhl. Sie bilden eine eigene Gruppe mit eigenen Voraussetzungen; was dort gilt, steht in Patientenlifter und Pflegerollstuhl.
Welches Gerät passt zu welcher Einschränkung?
Das entscheidet eine einzige Frage: Was trägt noch — Beine, Arme oder nichts von beidem? Das Verzeichnis beantwortet sie für jede Produktart gesondert, und die Antworten widersprechen sich nicht, sondern ergänzen sich. Wer diese Reihenfolge kennt, kann die Auswahl im Gespräch mit dem Sanitätshaus selbst nachvollziehen.
- Die Beine tragen noch kurz: Dann kommt die Drehscheibe in Betracht — sie setzt eine noch erhaltene, ausreichende kurzzeitige Stehfähigkeit voraus.
- Die Arme tragen noch: Dann hilft die bewegliche Griffleiter, an der sich eine Person hochzieht und durch eine Pendelbewegung umsetzt. Voraussetzung ist genügend Armkraft und ein beweglicher Oberkörper.
- Die Armfunktion reicht nicht: Dafür ist das Rutschbrett gedacht, ausdrücklich auch zur Erleichterung des Positionswechsels mit Unterstützung einer Pflegeperson.
- Es geht gar nicht mehr aufrecht: Dann bleiben die Umlager- und Wendehilfen für die Bewegung im Liegen und die Positionswechselhilfe für den kurzen Weg im Zimmer.
Diese Zuordnung ist auch das Gegenargument, wenn eine Kasse pauschal auf einen Lifter verweist oder einen Antrag mit dem Hinweis ablehnt, die Pflegeperson könne doch helfen. Die Geräte sind gerade für den Fall gelistet, dass geholfen wird — und sie sollen diese Hilfe sicher machen.
Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse?
Diese Frage müssen Sie nicht beantworten, und das ist der angenehmste Teil. Für Hilfsmittel, die beiden Zwecken dienen können, bestimmt das Gesetz: Der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft selbst, ob ein Anspruch gegen die Krankenkasse oder gegen die Pflegekasse besteht, und entscheidet über die Bewilligung.
Transferhilfen sind der Musterfall dieser Doppelfunktion. Sie gleichen eine Behinderung aus — das ist Krankenversicherung — und sie erleichtern gleichzeitig die Pflege, was die Pflegeversicherung anspricht. Welche Kasse am Ende bucht, regeln die beiden untereinander über eine pauschale Aufteilung der Ausgaben.
Für Sie heißt das: Ein Antrag genügt, und zwar bei der Kasse, mit der Sie zu tun haben. Er darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die andere Stelle sei zuständig. Wie die Zuständigkeiten sonst verteilt sind, zeigt Krankenkasse oder Pflegekasse.
Wie kommen Sie an eine Transferhilfe?
Am schnellsten über eine Pflegefachperson. Empfiehlt sie das Gerät bei der Antragstellung, wird die Notwendigkeit der Versorgung vermutet, und eine ärztliche Verordnung ist dafür nicht nötig. Die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein und geht zusammen mit dem Antrag an die Kasse.
Diese Empfehlung kann beim Beratungsbesuch, bei der Pflegeberatung oder im Rahmen der Leistungen des Pflegedienstes entstehen. Sie ist damit die unkomplizierteste Tür in das Verfahren — und sie wird selten genutzt, weil kaum jemand weiß, dass sie existiert.
Für die Entscheidung gelten Fristen. Die Pflegekasse hat zügig zu entscheiden, längstens innerhalb der im Gesetz genannten Wochenfristen; hält sie das nicht ein, muss sie es unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mitteilen. Fehlt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Was daraus folgt, steht in Genehmigungsfiktion bei Hilfsmitteln.
Zahlt die Kasse einen Aufstehsessel?
Den Sessel nicht, die Mechanik unter Umständen schon. Gelistet ist die elektromotorische Aufstehhilfe, die nachträglich unter ein vorhandenes Sitzmöbel montiert wird. Der fertige Aufstehsessel aus dem Möbelhaus ist dagegen ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens — und die sind vom Anspruch ausgenommen.
Die Indikation nennt dazu zwei Bedingungen, die man kennen sollte, bevor man einen Antrag stellt: Das Sitzmöbel muss die einzige nutzbare Sitzgelegenheit in der Wohnung sein, und ein handelsüblicher elektrisch verstellbarer Sessel darf nicht nutzbar sein. Beides ist im Antrag zu beschreiben, nicht zu behaupten.
Die Grenze zum Möbelstück ist keine Schikane, sondern die zentrale Trennlinie des Hilfsmittelrechts — und sie verläuft nicht immer dort, wo man sie vermutet. Wo genau, und mit welchen Argumenten sie sich verschiebt, erklärt Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Bekommen Sie das Gerät geliehen?
Oft ja, und bei Pflegehilfsmitteln ist das sogar der Vorrang: Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden. Das Verzeichnis verlangt für einzelne Produktarten ausdrücklich die Eignung zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten, samt Desinfizierbarkeit mit haushaltsüblichen Mitteln.
Die Leihe hat einen Preis, wenn man sie ablehnt. Wer ein Pflegehilfsmittel leihweise nicht annimmt, ohne dass ein zwingender Grund vorliegt, trägt die Kosten des Geräts in vollem Umfang selbst — nicht die Differenz, sondern alles. Dieselbe Regel und ihre Ausnahmen behandelt Hilfsmittel als Leihgerät.
Zum Anspruch gehören außerdem die notwendige Änderung, die Instandsetzung und die Ersatzbeschaffung — und die Ausbildung im Gebrauch. Ein geliehenes Rutschbrett, das nicht zur Betthöhe passt, ist also kein Schicksal, sondern ein Anlass zur Nachbesserung.
Was muss das Sanitätshaus für Sie tun?
Mehr als liefern. Das Hilfsmittelverzeichnis regelt nicht nur das Produkt, sondern ausdrücklich auch die Leistungen, die zusätzlich zur Bereitstellung zu erbringen sind. Für Umsetz- und Hebehilfen sind das Beratung, Auswahl, Erprobung, Einweisung und Service — und diese Anforderungen sind den Lieferverträgen zugrunde zu legen.
- Beratung durch geschulte Fachkräfte, auf Wunsch oder wenn nötig auch vor Ort am Einsatzort. In den Räumen des Lieferanten muss sie in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich stattfinden.
- Aufklärung über die mehrkostenfreie Versorgung samt einer hinreichenden Auswahl geeigneter Geräte ohne Aufpreis. Das Gespräch einschließlich dieser Vorschläge ist zu dokumentieren.
- Erprobung bei Bedarf und eine Auswahl, die den Einsatzort, die Pflegesituation und schon vorhandene Hilfsmittel berücksichtigt.
- Einweisung in den Gebrauch mit Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache; der Lieferant muss sich überzeugen, dass das Gerät sicher angewendet werden kann, und die Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
Wählt jemand trotzdem eine Versorgung mit Mehrkosten, muss der Lieferant dokumentieren, dass er im Sinne des Sachleistungsprinzips beraten hat — und welchen Mehrnutzen das teurere Gerät gegenüber dem aufzahlungsfreien hat. Diese Dokumentation können Sie verlangen.
Gilt das alles auch im Pflegeheim?
Nur teilweise, und der Unterschied steht im Gesetz. Die Regeln über die Doppelfunktion und die gemeinsame Zuständigkeit gelten ausdrücklich nicht für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege. Dort greift zuerst die Pflicht der Einrichtung, die für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel selbst vorzuhalten.
Ein Rutschbrett, eine Gleitmatte, eine Drehscheibe gehören zu dieser Grundausstattung — ein Heim darf sie nicht einzeln in Rechnung stellen und Angehörige nicht auf einen Antrag bei der Kasse verweisen. Welche Posten eine Heimrechnung überhaupt tragen darf, steht in Zusatzleistungen im Pflegeheim.
Anders ist es bei einem Gerät, das individuell auf eine Person zugeschnitten ist und nur von ihr genutzt werden kann. Dafür bleibt der eigene Anspruch bestehen, und das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass er bei stationärer Pflege nicht davon abhängt, in welchem Umfang Teilhabe noch möglich ist.
Häufige Fragen
Brauchen wir für ein Rutschbrett wirklich ein Rezept?
Können wir mehrere Geräte zusammen bekommen?
Das Sanitätshaus will Aufpreis für ein besseres Modell. Müssen wir zahlen?
Wir haben ein Gerät schon selbst gekauft. Bekommen wir das Geld zurück?
Reicht ein Gerät aus dem Versandhandel nicht auch?
Quellen
- Fortschreibung der Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen" des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V vom 16.08.2022, GKV-Spitzenverband (Definition: Mobilitätshilfen ermöglichen den Positionswechsel selbstständig bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstützungsaufwandes; Produktuntergruppe 22.29.01 „Umsetz- und Hebehilfen" mit den Produktarten 22.29.01.0 Drehscheiben, .1 Positionswechselhilfen, .2 Umlager-/Wendehilfen, .3 Rutschbretter, .6 Umsetz-/Aufrichthilfen beweglich, .7 Umlager-/Wendehilfen zum permanenten Verbleib im Bett; Produktuntergruppe 22.29.02 „Aufstehhilfen/-vorrichtungen für Sessel/Stühle" mit der Produktart 22.29.02.2 Aufstehhilfen; Indikationen, Beschreibungen und Abschnitt VII zu den zusätzlich zur Bereitstellung zu erbringenden Leistungen — Beratung, Produktauswahl und Erprobung, Einweisung, Lieferung, Service) ·
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Absatz 1: Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit nicht die Krankenversicherung zuständig ist, Mehrkosten einer Ausstattung über das Notwendige hinaus trägt der Versicherte; Absatz 3: vorrangige leihweise Überlassung in allen geeigneten Fällen, Anspruch auch auf Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung und Ausbildung im Gebrauch, Zuzahlung, und wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst; Absatz 5: bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, die Zuständigkeit und entscheidet über die Bewilligung, die Ausgaben werden pauschal aufgeteilt, und der Absatz gilt nicht für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege; Absatz 6: Empfehlung einer Pflegefachperson, Vermutung der Notwendigkeit, keine Verordnung erforderlich, Empfehlung bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen; Absatz 7: Entscheidungsfristen und Genehmigungsfiktion bei Fristversäumnis ohne Mitteilung eines hinreichenden Grundes) ·
- § 33 SGB V (Hilfsmittel; Absatz 1 Satz 1: Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, „soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind"; Satz 3: der Anspruch zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist, und die Vorhaltepflicht der stationären Pflegeeinrichtungen für die für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel bleibt unberührt; Satz 5: der Anspruch umfasst auch notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und die notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen; Satz 9: Mehrkosten einer Versorgung über das Maß des Notwendigen hinaus trägt der Versicherte) ·
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis; Absatz 1: systematisch strukturiertes Verzeichnis der von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel, Bekanntmachung im Bundesanzeiger; Absatz 2: indikations- oder einsatzbezogene Qualitätsanforderungen, auch um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz bei anderen Versicherten zu ermöglichen, und Satz 3: „Im Hilfsmittelverzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln."; Absatz 3 und 4: Aufnahme auf Antrag des Herstellers nach Nachweis von Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualitätsanforderungen und, soweit erforderlich, medizinischem Nutzen) ·
- § 127 SGB V (Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln; die Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses an die zusätzlich zur Bereitstellung zu erbringenden Leistungen sind diesen Verträgen zugrunde zu legen) ·
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