Das Pflegebett kommt am Dienstag, und es ist nicht neu. Der Lack an der Kurbel ist abgestoßen, auf der Unterseite klebt eine Nummer, und irgendwo steht ein Aufkleber mit einer Jahreszahl. Viele Familien denken in diesem Moment, sie hätten schlecht verhandelt oder seien an einen sparsamen Sachbearbeiter geraten.
Das Gegenteil ist der Fall: Bei der Pflegekasse ist die Leihe die gesetzlich gewollte Versorgungsform, nicht die Notlösung. Wer sie ablehnt, riskiert mehr als einen Aufpreis. Dieser Artikel erklärt, wann die Leihe vorgeht, was als zwingender Grund dagegen gilt und warum bei der Krankenkasse andere Regeln greifen.
Warum bekommen Sie ein Hilfsmittel oft gebraucht?
Weil das Gesetz es so vorsieht. Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Ein Bett, ein Lifter, ein Rollstuhl steht in einem Haushalt selten dauerhaft; wird er nicht mehr gebraucht, geht das Gerät zurück und danach zu jemand anderem.
Der Wiedereinsatz ist dabei kein Behelf, sondern eingeplant. Im Hilfsmittelverzeichnis können besondere Qualitätsanforderungen gerade deshalb festgelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz bei anderen Versicherten zu ermöglichen. Ein Gerät, das mehrfach verwendet wird, muss also mehr aushalten als eines für einen einzigen Haushalt — nicht weniger.
Das erklärt auch, warum manche Geräte sperrig und schwer wirken. Sie sind auf Reinigung, Prüfung und Transport gebaut. Was im Verzeichnis überhaupt geführt wird und was ein fehlender Eintrag bedeutet, steht in Das Hilfsmittelverzeichnis.
Darf die Pflegekasse auf einem Leihgerät bestehen?
In geeigneten Fällen ja, und sie soll es sogar. Der Wortlaut lässt ihr dabei Beurteilungsspielraum: Es muss ein technisches Pflegehilfsmittel sein, und der Fall muss geeignet sein. Ist beides gegeben, ist die Leihe nicht eine von zwei gleichwertigen Möglichkeiten, sondern die vorgesehene.
Umgekehrt heißt das: Die Kasse muss sich die Eignung ansehen und nicht pauschal jedes Gerät aus dem Lager schicken. Ist das angebotene Modell für die Wohnung, die Körpergröße oder das Krankheitsbild nicht brauchbar, ist der Fall nicht geeignet — und darüber lässt sich streiten, ohne die Leihe grundsätzlich in Frage zu stellen.
Was passiert, wenn Sie das Leihgerät ablehnen?
Dann tragen Sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst — so steht es im Gesetz, wenn die Ablehnung ohne zwingenden Grund erfolgt. Das ist die Stelle, an der viele sich verkalkulieren: Es geht nicht um die Differenz zwischen Leihgerät und Neugerät, sondern um den ganzen Betrag.
Der Unterschied zur üblichen Mehrkostenregelung ist erheblich. Wer ein teureres, aber gleich geeignetes Gerät wählt, zahlt normalerweise den Aufpreis. Wer die Leihe ablehnt, zahlt alles. Ein Satz am Telefon — „ein gebrauchtes Bett kommt mir nicht ins Haus" — kann deshalb teurer sein als jede Aufzahlung, die man sonst diskutiert.
Praktisch folgt daraus eine einfache Regel: Lehnen Sie nie mündlich und nie pauschal ab. Benennen Sie den konkreten Grund, schriftlich, und beziehen Sie ihn auf dieses Gerät in dieser Wohnung für diese Person. Damit steht die Frage nicht mehr „Leihe ja oder nein", sondern „ist dieses Angebot geeignet".
Was ist ein zwingender Grund gegen die Leihe?
Das Gesetz sagt es nicht. Es verlangt einen zwingenden Grund, ohne ihn zu beschreiben — die Beurteilung bleibt dem Einzelfall. Zwingend meint dabei mehr als unangenehm: Es muss einen Umstand geben, der gerade dieses Leihgerät für diese Versorgung untauglich macht. Nicht der Geschmack entscheidet also, sondern die Eignung.
Was in diese Richtung geht, lässt sich benennen und belegen: Das Gerät passt nicht durch Tür oder Treppenhaus. Es ist für das Gewicht oder die Körpergröße nicht zugelassen. Die ärztlich verordnete Ausstattung fehlt und lässt sich an diesem Modell nicht nachrüsten. Es ist sichtbar beschädigt oder unvollständig. Eine Infektion oder eine offene Wunde erfordert eine Ausführung, die dieses Gerät nicht hat.
Was eher nicht trägt: der Zustand des Lacks, das Alter allein, der Wunsch nach einem bestimmten Hersteller, die Optik im Wohnzimmer. Wer unsicher ist, holt sich eine kurze Stellungnahme der Hausarztpraxis oder des Pflegedienstes — zwei Sätze zur Eignung wiegen in der Akte mehr als eine lange Begründung aus dem eigenen Empfinden.
Gilt bei der Krankenkasse dasselbe?
Nein, und das ist die zweite Überraschung. Die Krankenkasse kann Hilfsmittel leihweise überlassen — kann, nicht soll. Ein Vorrang der Leihe steht dort nicht, und eine Regel, nach der eine Ablehnung die vollen Kosten auslöst, gibt es im Krankenversicherungsrecht nicht. Der Druck ist damit deutlich geringer.
Für Familien ist deshalb die Vorfrage wichtiger als die Leihe selbst: Welche Kasse ist überhaupt zuständig? Beim Pflegebett und bei vielen technischen Pflegehilfsmitteln ist es häufig die Pflegekasse, beim Rollstuhl oder beim Rollator zum Ausgleich einer Behinderung die Krankenkasse. Die Trennlinie erklärt Hilfsmittel auf Rezept, den konkreten Fall des Bettes Pflegebett beantragen.
| Frage | Pflegekasse | Krankenkasse |
|---|---|---|
| Wie steht es im Gesetz? | Die Kasse SOLL in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. | Die Kasse KANN leihweise überlassen. |
| Gibt es einen Vorrang? | Ja, ausdrücklich. | Nein, es ist eine Möglichkeit unter anderen. |
| Was kostet eine Ablehnung? | Ohne zwingenden Grund: die vollen Kosten des Geräts. | Keine vergleichbare Regel. |
| Wo steht, was geliehen werden kann? | Im Pflegehilfsmittelverzeichnis, gesondert ausgewiesen. | Im Hilfsmittelverzeichnis über die Qualitätsanforderungen. |
Wer also ein gebrauchtes Gerät von der Krankenkasse angeboten bekommt und es aus guten Gründen nicht will, steht rechtlich anders da als bei der Pflegekasse. Wirtschaftlich muss die Versorgung trotzdem sein — ein Neugerät nur deshalb, weil es neu ist, gibt es auf beiden Seiten nicht.
Welche Geräte kommen für eine Leihe überhaupt in Frage?
Die technischen, nicht die zum Verbrauch bestimmten. Und im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist das nachlesbar: Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung geeignet sind, sind dort gesondert auszuweisen. Es gibt also eine amtliche Liste der leihfähigen Geräte, und sie ist keine interne Sache der Kasse.
Das lohnt sich in beide Richtungen. Steht ein Gerät dort als leihfähig, wird die Kasse die Leihe anbieten, und ein Antrag auf Neuanschaffung braucht eine Begründung. Steht es dort nicht, ist die Leihe schon vom Verzeichnis her nicht der vorgesehene Weg — dann ist ein Verweis darauf ein guter erster Satz im Widerspruch.
Das Verzeichnis wird spätestens alle drei Jahre fortgeschrieben, inzwischen mit besonderem Blick auf digitale Technik. Wer eine Ablehnung mit einem Stand von vorgestern begründet bekommt, darf also nach der aktuellen Fassung fragen.
Wie lange muss ein Hilfsmittel halten?
Eine Jahreszahl nennt das Gesetz nicht. Es erlaubt aber, im Hilfsmittelverzeichnis Qualitätsanforderungen festzulegen, die eine ausreichend lange Nutzungsdauer ermöglichen. Wie lang ausreichend ist, steht damit produktbezogen im Verzeichnis und nicht im Paragrafen — und es ist bei jeder Produktgruppe anders. Eine allgemeine Zahl gibt es deshalb nicht.
Für den Alltag ist die Folgefrage wichtiger: Ein Gerät, das vor Ablauf seiner Nutzungsdauer nicht mehr taugt, ist ein Fall für Instandsetzung oder Ersatz, nicht für eine Zuzahlung der Familie. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel umfasst ausdrücklich auch die notwendige Änderung, die Instandsetzung und die Ersatzbeschaffung. Was dabei wer zahlt und wie ein Antrag aussieht, steht in Hilfsmittel kaputt.
Darf die Kasse eine Einweisung verlangen?
Ja, und das gilt auf beiden Seiten. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die pflegebedürftige Person das Hilfsmittel anpassen lässt oder dass sie selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausgebildet wird. Bei der Pflegekasse ist die Pflegeperson ausdrücklich mitgenannt.
Das ist keine Schikane, sondern der praktisch nützlichste Teil der Regelung — und er ist ein Anspruch, nicht nur eine Bedingung: Die Ausbildung im Gebrauch gehört zum Leistungsumfang. Bestehen Sie deshalb darauf, dass der Lifter nicht nur abgestellt, sondern gezeigt wird, und zwar mit der Person, die ihn täglich bedient.
Was prüfen Sie bei der Anlieferung?
Am besten in einem Durchgang, bevor der Lieferant wieder wegfährt: ob das Gerät vollständig ist, ob es sauber ist, ob es in den Raum passt und ob es tatsächlich das verordnete Modell oder ein gleichwertiges ist. Alles, was dann auffällt, lässt sich in fünf Minuten klären. Später wird daraus ein Schriftwechsel.
- Vollständigkeit. Sind Zubehör, Fernbedienung, Griffe, Kurbel, Ladegerät dabei? Fehlendes Zubehör ist der häufigste Mangel eines wiedereingesetzten Geräts.
- Sichtbarer Zustand. Risse in Polstern und Gurten, blanke Kabel, klemmende Bremsen, Rost an tragenden Teilen — solche Dinge notieren, fotografieren, melden.
- Prüfung und Aufbereitung. Fragen Sie, wann das Gerät zuletzt geprüft und aufbereitet wurde, und lassen Sie sich die Antwort geben, nicht nur zusichern.
- Passung. Tür, Flur, Wendekreis, Raumhöhe, Steckdose in Reichweite. Ein Gerät, das nur schräg durch die Tür geht, bleibt ein Problem, auch wenn es einmal hineingekommen ist.
- Papier. Lieferschein mit Datum, Gerätenummer und Ansprechpartner aufbewahren. Er ist bei Rückgabe und Reparatur das einzige, was zählt.
Und noch eines: Melden Sie der Kasse, wenn das Hilfsmittel nicht mehr gebraucht wird. Ein Leihgerät, das ungenutzt im Keller steht, hilft niemandem — und es steht weiter in Ihrer Akte.
Häufige Fragen
Gehört ein Leihgerät irgendwann mir?
Darf ich mir aussuchen, von wem das Gerät kommt?
Das gelieferte Gerät ist beschädigt. Was nun?
Kann ich statt der Leihe ein eigenes Gerät kaufen?
Wer holt das Gerät am Ende ab?
Quellen
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Absatz 3 Satz 1: die Pflegekassen „sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen"; Satz 2: die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Pflegebedürftigen das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen; Satz 3: der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch; Satz 7: „Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.") ·
- § 33 SGB V (Hilfsmittel; Absatz 5 Satz 1: „Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen."; Satz 2: sie kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass sich die Versicherten das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen; Absatz 6: die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind, und Verordnungen dürfen keinem bestimmten Leistungserbringer zugewiesen werden) ·
- § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln; Absatz 2 Satz 1: besondere Qualitätsanforderungen, soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist; Satz 2: solche Anforderungen können auch festgelegt werden, „um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen"; Satz 3: im Verzeichnis sind auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen zu regeln) ·
- § 78 SGB XI (Verträge über Pflegehilfsmittel; Absatz 2 Satz 1 und 2: der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis; Satz 3: „Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen."; Satz 4: Fortschreibung spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien) ·
Diese Seite zitieren: ·