Das Doppelbett im Schlafzimmer ist zu niedrig, zu weich und steht an der Wand. Jedes Aufstehen wird zur Zangengeburt, und wer hilft, ruiniert sich den Rücken. Ein Pflegebett löst dieses Problem — es lässt sich in der Höhe verstellen, das Kopfteil fährt hoch, und es ist von drei Seiten zugänglich.
Bezahlen muss es die Familie in aller Regel nicht. Ein Pflegebett ist ein Hilfsmittel der gesetzlichen Kassen, und es kostet Sie am Ende die gesetzliche Zuzahlung. Kompliziert ist daran nur eine Frage — welche Kasse zuständig ist. Die gute Nachricht: Sie müssen sie nicht beantworten.
Wer zahlt das Pflegebett — Krankenkasse oder Pflegekasse?
Wer das Pflegebett zahlt, hängt am Zweck. Dient es dazu, eine Behandlung abzusichern oder eine Behinderung auszugleichen, ist die Krankenkasse zuständig (§ 33 SGB V). Dient es dazu, die Pflege zu erleichtern oder Beschwerden zu lindern, zahlt die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI). In der Praxis fällt beides zusammen.
Deshalb hat der Gesetzgeber die Frage von Ihnen weggenommen. Bei Hilfsmitteln, die beiden Zwecken dienen, prüft der Träger, bei dem der Antrag eingeht, den Anspruch nach beiden Büchern und entscheidet abschließend. Ein Antrag genügt. Wer Sie zwischen Krankenkasse und Pflegekasse hin- und herschickt, liegt falsch.
Für Sie ändert die Zuständigkeit fast nichts — dieselben Betten, dieselben Anbieter. Sie wirkt sich nur auf die Höhe der Zuzahlung aus; dazu weiter unten mehr. Praktisch läuft die Versorgung ohne Pflegegrad über die Krankenkasse und mit Pflegegrad häufig über die Pflegekasse. Wie der Weg über die Krankenkasse allgemein abläuft, steht im Ratgeber Hilfsmittel auf Rezept.
Wann übernimmt die Kasse ein Pflegebett?
Die Kasse übernimmt ein Pflegebett, wenn ein normales Bett den Bedarf nicht mehr deckt. Maßgeblich ist die Lage im Alltag: Wie viel Zeit verbringt die pflegebedürftige Person im Bett, wie kommt sie heraus, wie wird sie versorgt, und was ginge ohne das Bett schief. Eine bestimmte Diagnose verlangt niemand.
Typische Begründungen sind: Aufstehen und Hinlegen gelingen nur mit fremder Hilfe; die Person muss über längere Zeit im Bett gelagert oder dort gewaschen werden; das Kopfteil muss zum Atmen oder zum Essen hochgestellt werden; es besteht Sturzgefahr aus dem Bett heraus; oder die Pflegeperson kann in gebückter Haltung nicht mehr arbeiten, ohne selbst Schaden zu nehmen.
Nicht getragen wird der Antrag von Bequemlichkeit oder Wohnkomfort. Ein höhenverstellbares Bett, das nur den Alltag angenehmer macht, gilt als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens — und den bezahlt die Kasse nicht. Der Unterschied liegt in der Begründung, nicht im Möbelstück.
Wie beantragen Sie ein Pflegebett?
Der übliche Weg beginnt in der Arztpraxis: Die Hausärztin verordnet das Pflegebett auf dem Hilfsmittel-Formular, mit Diagnose, Begründung und möglichst der Nummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Die Verordnung geht an die Kasse, meist über den Anbieter, der das Bett später liefert.
Es geht auch ohne Rezept. Eine Pflegefachkraft — etwa aus dem ambulanten Dienst oder beim Beratungsbesuch — darf ein Pflegehilfsmittel konkret empfehlen; diese Empfehlung ersetzt die ärztliche Verordnung, wenn sie mit dem Antrag eingereicht wird und nicht älter als zwei Wochen ist. Für Familien ist das oft der schnellere Weg, weil die Fachkraft die Wohnung kennt.
Beschreiben Sie im Antrag den Alltag, nicht die Krankheit. „Meine Mutter kann sich nicht mehr allein aufsetzen; ich hebe sie viermal täglich aus dem Bett und habe selbst Rückenprobleme“ sagt der Kasse mehr als jede Diagnoseliste. Fotos der jetzigen Schlafsituation schaden nie.
Was bringt die Empfehlung im Pflegegutachten?
Die Empfehlung im Pflegegutachten spart Ihnen einen ganzen Antrag. Der Medizinische Dienst hält im Gutachten fest, welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel er für nötig hält. Stimmen Sie zu, gilt diese Empfehlung unmittelbar als Antrag auf die Leistung — Sie müssen nichts weiter einreichen.
Praktisch heißt das: Sprechen Sie das Pflegebett beim Begutachtungstermin von sich aus an und lassen Sie sich zeigen, dass es im Gutachten steht. Wie Sie den Termin vorbereiten, steht im Ratgeber Gutachter-Termin vorbereiten. Kommt die Empfehlung erst später auf, geht der normale Antragsweg unverändert weiter.
Bekommen Sie das Bett geliehen oder gekauft?
In aller Regel bekommen Sie das Pflegebett geliehen. Das Gesetz gibt der leihweisen Überlassung technischer Pflegehilfsmittel ausdrücklich den Vorrang, und auch die Krankenkassen dürfen Hilfsmittel leihen statt kaufen. Das Bett bleibt Eigentum des Kostenträgers; Lieferung, Aufbau, Einweisung, Wartung und Reparatur gehören für Sie kostenfrei dazu.
Angeliefert wird oft ein aufbereitetes Gerät aus dem Wiedereinsatz. Das ist gewollt und kein Mangel — geprüft und gereinigt muss es sein. Lehnen Sie eine Leihgabe ohne zwingenden Grund ab und bestehen auf einem Neugerät zum Kauf, tragen Sie die Kosten selbst.
Wird das Bett nicht mehr gebraucht, melden Sie sich beim Anbieter; die Abholung kostet Sie nichts. Wenn die Wohnung darüber hinaus umgebaut werden muss — Türverbreiterung, bodengleiche Dusche, Rampe —, ist das eine eigene Leistung: siehe Zuschuss zur Wohnraumanpassung.
Was müssen Sie selbst bezahlen?
Selbst zahlen Volljährige nur die gesetzliche Zuzahlung. Läuft die Versorgung über die Krankenkasse, sind das 10 € je Hilfsmittel. Läuft sie über die Pflegekasse, gilt ein Anteil an den Kosten bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag je Pflegehilfsmittel; die Höhe nennt Ihnen Ihre Pflegekasse verbindlich.
Zwei Beträge kommen möglicherweise dazu. Wer eine über das Notwendige hinausgehende Ausführung wählt, trägt die Mehrkosten und die Folgekosten selbst — bei einem Leihgerät ist das selten ein Thema. Und der Strom für die Motoren läuft über Ihren Zähler; er fällt kaum ins Gewicht.
Von der Zuzahlung der Krankenkasse können Sie sich befreien lassen, wenn Ihre Zuzahlungen im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreichen. Die Verbrauchsartikel der Pflege — Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektion — laufen davon getrennt über die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die Entscheidung darf nicht beliebig lange dauern, und beide Kassen haben dafür feste Fristen. Die Krankenkasse muss binnen drei Wochen entscheiden, und binnen fünf Wochen, wenn sie zusätzlich ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einholt. Die Pflegekasse hat für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung 25 Arbeitstage Zeit.
Beide Fristen haben Zähne. Meldet sich die Krankenkasse nicht und nennt auch keinen Grund für die Verzögerung, gilt der Antrag als genehmigt — Sie dürfen sich das Bett dann selbst beschaffen und die Kosten erstattet verlangen. Bei der Pflegekasse fällt ein Säumniszuschlag von 70 € je begonnene Woche an; wie das läuft, steht im Ratgeber Pflegekasse entscheidet zu spät.
Eilt es, sagen Sie das deutlich und schriftlich: bevorstehende Entlassung aus dem Krankenhaus, akute Sturzgefahr, eine Pflegeperson, die nicht mehr heben kann. Viele Kassen haben für solche Fälle ein beschleunigtes Verfahren, das sie aber nicht von sich aus anbieten.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt?
Gegen die Ablehnung legen Sie Widerspruch ein. Die Frist beträgt 1 Monat ab Zugang des Bescheids, der Widerspruch ist kostenlos und formlos möglich. Legen Sie ihn ein, auch wenn Sie die Begründung noch nachreichen müssen — die Frist läuft unabhängig davon weiter.
Die häufigste Begründung lautet, ein normales Bett genüge. Dagegen hilft Konkretes: eine ärztliche Stellungnahme, die den Bedarf am Tagesablauf festmacht, der Pflegebericht des ambulanten Dienstes, und die Schilderung dessen, was ohne das Bett droht — Stürze, Wundliegen, eine Pflegeperson, die ausfällt.
Führt der Widerspruch nicht weiter, bleibt die Klage beim Sozialgericht. Sie ist gerichtskostenfrei und ohne Anwalt möglich. In der Zwischenzeit können Sie ein Bett auch mieten; die Kosten trägt dann zunächst die Familie, und ob sie erstattet werden, entscheidet sich mit dem Verfahren.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Pflegegrad für ein Pflegebett?
Muss ich wissen, welche Kasse zuständig ist?
Darf ich mir das Modell selbst aussuchen?
Was passiert mit dem Bett, wenn es nicht mehr gebraucht wird?
Zahlt die Kasse auch die Matratze und den Aufrichter?
Quellen
- § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenkasse: Anspruch, Leihe, Mehrkosten, Zuzahlung) ·
- § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel: vorrangige Leihe, Eigenanteil, Zuständigkeitsabgrenzung nach Absatz 5, Empfehlung durch Pflegefachkräfte nach Absatz 6) ·
- § 18b SGB XI (Inhalt des Gutachtens; Empfehlung gilt mit Zustimmung als Antrag) ·
- § 18c SGB XI (Entscheidungsfrist der Pflegekasse und Säumniszuschlag) ·
- § 13 Absatz 3a SGB V (Entscheidungsfristen der Krankenkasse, Genehmigungsfiktion) ·
- GKV-Spitzenverband: Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis ·
- § 84 SGG (Widerspruchsfrist) ·
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