Patientenlifter und Pflegerollstuhl: wer zahlt was

Warum der Lifter zur Krankenkasse gehört, der Pflegerollstuhl oft zur Pflegekasse — und warum ein Antrag an der falschen Stelle trotzdem nicht schadet.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Irgendwann geht es nicht mehr zu zweit. Der Transfer vom Bett in den Rollstuhl, der jahrelang mit Anfassen und gutem Zureden klappte, wird zur täglichen Gefahr — für den Rücken der Pflegeperson und für die Hüfte dessen, der gehoben wird.

Für diesen Punkt gibt es Geräte, und es gibt einen Anspruch darauf. Was Familien dabei aufhält, ist selten die Ablehnung. Es ist die Frage, bei wem man eigentlich anfängt.

Wer zahlt: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Das entscheidet der Zweck, nicht das Gerät. Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen — aber nur, soweit die Krankenkasse nicht ohnehin zuständig ist.

Dieser Nachrang steht wörtlich im Gesetz und hat eine praktische Folge, die viele überrascht: Der Lifter gehört zur Krankenkasse. Er steht im Hilfsmittelverzeichnis unter den Mobilitätshilfen, und dort landen alle Geräte für den Transfer, gleichgültig ob ein Pflegegrad vorliegt.

Gerät Im Verzeichnis unter Zuständig
Lifter, Umsetz- und Hebehilfen, Aufstehhilfen Produktgruppe 22, Mobilitätshilfen Krankenkasse
Schiebe-, Elektro- und Sonderrollstühle Produktgruppe 18, Kranken-/Behindertenfahrzeuge Krankenkasse
Rollstuhl mit Sitzkantelung, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung Produktgruppe 50, Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Pflegekasse
Pflegebett, Einlegerahmen, Positionierungshilfen Produktgruppe 50, Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege Pflegekasse
Badewannenlifter Produktgruppe 04, Bade- und Duschhilfen Krankenkasse

Wann ist ein Lifter erforderlich?

Wenn jemand unbeweglich ist oder in der Mobilität erheblich beeinträchtigt und der Transfer — vom Bett in den Rollstuhl, vom Rollstuhl auf die Toilette — anders nicht mehr sicher gelingt. So beschreibt es das Hilfsmittelverzeichnis. Nicht verlangt wird, dass die pflegebedürftige Person das Gerät selbst bedienen kann; die Unterstützung durch eine Pflegeperson ist ausdrücklich vorgesehen.

Bei der Auswahl kommt es auf die Wohnung an. Stationäre Lifter stehen an einem Ort und bleiben dort. Fahrbare Lifter und Deckenlifter erlauben den Transfer auch zwischen Räumen — der eine braucht Bewegungsfläche und ebenen Boden, der andere eine tragfähige Decke oder Schiene. Das Verzeichnis nennt diese Umfeldfaktoren als Teil der Auswahl, nicht als Nebensache.

Beschreiben Sie den Antrag deshalb aus der Wohnung heraus. Wie breit ist der Flur, gibt es Teppich oder Schwellen, passt ein Fahrgestell unter das Bett, wer hebt derzeit und wie oft am Tag. Ein Lifter, der ins Wohnzimmer geliefert wird und nicht durch die Schlafzimmertür passt, hilft niemandem.

Was unterscheidet einen Pflegerollstuhl vom gewöhnlichen?

Die Sitzkantelung. Ein Pflegerollstuhl lässt sich mitsamt der Sitzfläche nach hinten neigen, sodass jemand sicher sitzen bleibt, der die Rumpfkontrolle verloren hat. Geschoben wird er von einer Pflegeperson. Genau deshalb steht er im Verzeichnis nicht bei den Fahrzeugen, sondern bei den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege — er soll die Pflege möglich machen, nicht die eigene Mobilität wiederherstellen.

Der gewöhnliche Rollstuhl verfolgt das umgekehrte Ziel. Bei den Kranken- und Behindertenfahrzeugen geht es darum, eine weitgehend eigenständige Mobilität zu erreichen; wer selbst nicht mehr fahren kann, wird dort mit einem Schiebemodell versorgt. Auch das zahlt die Krankenkasse.

Praktisch heißt das: Die Frage im Antrag lautet nicht „welcher Rollstuhl", sondern „wofür". Soll jemand wieder allein vor die Tür, führt der Weg über die Krankenkasse. Soll jemand tagsüber überhaupt aus dem Bett heraus und dabei sicher sitzen, ist es ein Fall für die Pflegekasse. Wer selbst fährt, findet das Passende unter Elektrorollstuhl und Elektromobil.

Wie stellen Sie den Antrag?

Formlos und schriftlich, bei der Kranken- oder der Pflegekasse. Schreiben Sie hinein, was nicht mehr geht, seit wann, wie oft am Tag es gebraucht wird und was bisher versucht wurde. Ein Satz über die Pflegeperson gehört dazu: Rückenbeschwerden, Größenunterschied, Alleinpflege in der Nacht.

Legen Sie bei, was Sie haben — die ärztliche Verordnung, Befunde, bei einem Lifter Maße und Fotos der Räume. Die Kasse darf vor der Bewilligung durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das Gerät erforderlich ist; je konkreter Ihre Beschreibung, desto seltener dauert das.

Notieren Sie den Tag, an dem der Antrag eingegangen ist. Von dort laufen die Entscheidungsfristen, und wenn sie verstreichen, gilt der Antrag unter Umständen als genehmigt — die Einzelheiten stehen unter Die Kasse antwortet nicht.

Geht es auch ohne Rezept?

Oft ja, und das spart Wochen. Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur nötig, soweit eine ärztliche Diagnose oder eine Therapieentscheidung wirklich geboten ist. Daneben gibt es zwei Wege, auf denen die Kasse gar nicht erst nach einem Rezept fragen darf — über eine Pflegefachperson und über das Pflegegutachten.

Der erste führt über eine Pflegefachperson. Empfiehlt sie bei der Antragstellung ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, werden die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit vermutet; eine ärztliche Verordnung braucht es dann nicht. Die Empfehlung darf bei Antragstellung allerdings nicht älter als zwei Wochen sein.

Der zweite führt über das Pflegegutachten. Stehen dort konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittelversorgung, gelten sie mit Ihrer Zustimmung selbst als Antrag — und auch hier wird die Erforderlichkeit vermutet. Lesen Sie den hinteren Teil des Gutachtens deshalb genau; wie das geht, steht unter Pflegegutachten anfordern und richtig lesen.

Warum kommt das Gerät gebraucht?

Weil das Gesetz es so vorsieht. Technische Pflegehilfsmittel sollen in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden, und auch die Krankenkasse darf Hilfsmittel verleihen statt sie zu übereignen. Ein wiederaufbereiteter Lifter ist deshalb kein schlechter Service, sondern der ausdrücklich gewollte Regelfall.

Eine Ablehnung kostet allerdings. Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ausschlägt, trägt die Kosten des Geräts in vollem Umfang selbst. Zwingende Gründe sind hygienische oder technische, nicht der Wunsch nach Neuware.

Was dagegen immer mitkommt: die Einweisung in den Gebrauch, notwendige Änderungen, die Instandsetzung, der Ersatz und die Wartungen, die zur Sicherheit nötig sind. Bei einem Gerät, das einen Menschen trägt, ist der letzte Punkt kein Kleingedrucktes. Was bei Defekten gilt, steht unter Hilfsmittel reparieren und ersetzen.

Was tun, wenn die Kasse ablehnt?

Widerspruch einlegen und dabei den Ablehnungsgrund angreifen, nicht das Gerät verteidigen. Steht dort, ein einfacheres Hilfsmittel genüge, schreiben Sie, woran das einfachere im Alltag scheitert. Steht dort, die Pflegeperson könne den Transfer leisten, beschreiben Sie, warum nicht — mit Gewicht, Häufigkeit und dem, was beim letzten Versuch passiert ist.

Häufig ist die Ablehnung auch nur eine Zuständigkeitsfrage im falschen Gewand. Lehnt die Pflegekasse ab, weil es sich um ein Hilfsmittel der Krankenkasse handele, ist das bei doppelfunktionalen Geräten der falsche Weg: Sie hätte selbst über beide Ansprüche entscheiden müssen. Dieser Satz gehört in den Widerspruch.

Der Aufzahlungsdruck des Lieferanten ist ein eigenes Thema. Mehrkosten tragen Sie nur, wenn Sie eine Ausstattung wählen, die über das Notwendige hinausgeht — was notwendig ist, entscheidet die Kasse und nicht das Verkaufsgespräch. Lassen Sie sich schriftlich geben, welcher Teil Kassenleistung ist. Den allgemeinen Weg über die Krankenkasse beschreibt Hilfsmittel auf Rezept.

Häufige Fragen

Braucht man für einen Lifter einen Pflegegrad?
Für den Weg über die Krankenkasse nicht — dort zählt allein, ob das Gerät zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich ist. Ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse setzt dagegen Pflegebedürftigkeit voraus.
Wer sucht das Sanitätshaus aus?
Sie, unter allen Vertragspartnern Ihrer Kasse. Weder die Kasse noch die Arztpraxis darf eine Verordnung einem bestimmten Anbieter zuweisen oder Sie dahin drängen; das verbietet das Gesetz ausdrücklich.
Zahlt die Kasse auch Einweisung und Wartung?
Ja. Zum Anspruch gehören die Ausbildung im Gebrauch, notwendige Änderungen, die Instandsetzung, der Ersatz und die zur Sicherheit nötigen Wartungen und technischen Kontrollen. Das gilt bei beiden Kassen.
Was ist mit einem Deckenlifter, der fest montiert wird?
Dann stellt sich zusätzlich die Frage, ob es sich noch um ein Hilfsmittel handelt oder schon um eine Maßnahme am Wohnumfeld. Klären Sie das vor dem Einbau — für beide Wege gelten verschiedene Anträge und verschiedene Grenzen.
Kann man ein besseres Modell dazukaufen?
Ja, aber die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten tragen Sie selbst. Lassen Sie sich vorher schriftlich geben, was die Kasse übernimmt und was als Aufzahlung gilt.

Quellen

  1. § 33 SGB V (Hilfsmittel; Absatz 1 Satz 1: Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind; Satz 3: bei stationärer Pflege hängt der Behinderungsausgleich nicht vom Umfang der noch möglichen Teilhabe ab; Satz 5: Änderung, Instandsetzung, Ersatzbeschaffung, Ausbildung im Gebrauch sowie notwendige Wartungen und technische Kontrollen gehören zum Anspruch; Satz 9: Mehrkosten bei einer Ausstattung über das Maß des Notwendigen hinaus; Absatz 5: leihweise Überlassung; Absatz 5a: vertragsärztliche Verordnung nur, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung geboten ist; Absatz 6: freie Wahl unter den Vertragspartnern, Zuweisungsverbot) ·
  2. § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel; Absatz 1 Satz 1: Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden oder für eine selbständigere Lebensführung — ausdrücklich nur, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind; Absatz 3 Satz 1: technische Pflegehilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden; Absatz 3 Satz 7: wer die Leihe ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten in vollem Umfang selbst; Absatz 5 Satz 1: bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln prüft der Träger, bei dem beantragt wird, beide Ansprüche und entscheidet; Absatz 6: Empfehlung einer Pflegefachperson, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein darf) ·
  3. § 18b SGB XI (Inhalt und Übermittlung des Gutachtens; Absatz 3 Satz 1: die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung gelten als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt; Satz 2: für die empfohlenen Hilfsmittel wird die Erforderlichkeit nach § 33 Absatz 1 SGB V vermutet, eine ärztliche Verordnung ist dann nicht nötig) ·
  4. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen" (Stand des Verzeichnisses: Bundesanzeiger vom 31.08.2026) — sie umfasst Umsetz- und Hebehilfen, Aufstehhilfen, Lifter und Rampensysteme. Lifter sind danach bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Transfer etwa vom Bett in einen Rollstuhl durchzuführen; stationäre Lifter sind nur an einem Ort einsetzbar, fahrbare Lifter und Deckenlifter auch zwischen verschiedenen Räumen. Badewannenlifter stehen in der Produktgruppe 04, Elektromobile und Treppensteiger in der Produktgruppe 18 ·
  5. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 50 „Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege" — zu ihr gehören nach der Definition Pflegebetten und Einlegerahmen, Pflegebettenzubehör, Pflege-Betttische und -nachtschränke, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung, Positionierungshilfen sowie Treppenfahrzeuge und Rampensysteme ·
  6. GKV-Hilfsmittelverzeichnis, Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge" — sie umfasst unter anderem Schieberollstühle, Rollstühle mit manuellen Antrieben, Elektrorollstühle und Elektromobile sowie Rollstühle mit besonderen Vorrichtungen; Ziel der Versorgung ist grundsätzlich eine weitgehend eigenständige Mobilität ·

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