Die Miete muss überwiesen werden, der Pflegedienst schickt seine Rechnung, und die Bankkarte liegt in der Nachttischschublade im Krankenhaus. An dieser Stelle merken Familien zum ersten Mal, dass sie am Konto ihrer Mutter nichts dürfen — obwohl sie längst alles andere regeln.
Das ist kein Versehen der Bank. Für Geldgeschäfte gibt es kein Angehörigenrecht, und wenn niemand vorher eine Vollmacht erteilt hat, bleibt nur der Weg über das Betreuungsgericht. Dieser Artikel zeigt, was eine Bankvollmacht kann, warum sie auch dann noch gilt, wenn die vollmachtgebende Person nicht mehr entscheiden kann, und was Sie besser heute als nächsten Monat erledigen.
Warum reicht es nicht, Angehöriger zu sein?
Weil das Gesetz für Geldgeschäfte keine Vertretung unter Verwandten kennt. Wer nicht bevollmächtigt oder als Betreuer bestellt ist, kann über ein fremdes Konto nicht verfügen — auch Ehepartner nicht, auch Kinder nicht, auch dann nicht, wenn sie die Rechnungen ohnehin bezahlen. Die Bank darf niemanden handeln lassen, dessen Befugnis sie nicht kennt.
Das einzige gesetzliche Notvertretungsrecht zwischen Ehepartnern betrifft ausschließlich die Gesundheitssorge, nicht das Geld — und es ist zeitlich eng begrenzt. Was es abdeckt und was nicht, steht in Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Praktisch heißt das: Solange jemand seine Angelegenheiten noch selbst überblickt, ist die Vollmacht eine Sache von zwanzig Minuten in der Filiale. Danach wird sie zu einem Gerichtsverfahren, das Wochen dauert. Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist der Grund, warum dieses Thema am Anfang einer Pflegesituation steht und nicht in ihrer Mitte.
Was ist der Unterschied zwischen Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht?
Der Umfang und der Zeitpunkt. Eine Bank- oder Kontovollmacht betrifft nur die Konten und Wertpapierdepots, die in ihr genannt sind, und sie wirkt sofort. Eine Vorsorgevollmacht ist umfassend angelegt und greift nach ihrem Wortlaut oft erst, wenn die vollmachtgebende Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
Die Aufsichtsbehörde der Banken beschreibt die Bankvollmacht so: Sie kann auf bestimmte Konten und Wertpapierdepots beschränkt oder als Vollmacht für alle Bankgeschäfte erteilt werden, und einzelne Rechtsgeschäfte lassen sich ausdrücklich ausschließen. Genau darin liegt ihr Reiz für Familien, die Schritt für Schritt vorgehen wollen.
| Kontovollmacht | Vorsorgevollmacht | |
|---|---|---|
| Wofür sie gilt | nur für die genannten Konten und Depots dieses Instituts | für alle Bereiche, die in der Urkunde stehen |
| Ab wann sie wirkt | sofort mit der Unterschrift | nach dem Wortlaut der Urkunde, oft erst im Vorsorgefall |
| Wo sie liegt | bei der Bank, in deren Unterlagen | bei Ihnen zu Hause, auf Wunsch im Vorsorgeregister vermerkt |
| Wer sie prüft | die Bank bei der Unterschrift | jeder, dem sie später vorgelegt wird |
| Was sie außerdem regelt | nichts | Gesundheit, Aufenthalt, Behörden, Verträge |
Die beiden Papiere schließen sich nicht aus, im Gegenteil. Die Vorsorgevollmacht deckt alles ab, was später kommen kann; die Kontovollmacht sorgt dafür, dass die Überweisung morgen nicht am Schalter scheitert. Wer beides hat, muss im Ernstfall nicht diskutieren.
Warum akzeptiert die Bank die Vorsorgevollmacht oft nicht?
Weil die Bank nicht die Wirksamkeit prüft, sondern ihr eigenes Risiko. Rechtlich ist die Sache klar: Eine Vollmacht braucht nicht die Form des Geschäfts, auf das sie sich bezieht, und sie kann sogar unmittelbar gegenüber dem Dritten erklärt werden, dem gegenüber vertreten werden soll. Trotzdem bestehen Institute regelmäßig auf ihrem eigenen Formular.
Die BaFin benennt das offen: Institute können selbst verfasste Vollmachten zurückweisen und eigene Formulare verlangen, und wenn darüber Streit entsteht, kostet das Zeit. Sie empfiehlt deshalb, die Vollmacht früh bei allen Instituten zu hinterlegen, bei denen Konten bestehen. Die Verbraucherzentrale formuliert es noch direkter: Manche Banken akzeptieren die üblichen Formulare nicht — erstellen Sie die Bankvollmacht deshalb direkt bei der Bank, gemeinsam mit der bevollmächtigten Person.
Ob eine Bank im Recht ist, wenn sie eine wirksame Vorsorgevollmacht ablehnt, ist eine andere Frage — und sie hilft in dem Moment nicht weiter, in dem die Pflegerechnung fällig ist. Die praktische Antwort lautet deshalb: Erteilen Sie die Kontovollmacht auf dem Formular des Instituts und behalten Sie die Vorsorgevollmacht für alles andere.
Gilt die Vollmacht noch, wenn jemand nicht mehr entscheiden kann?
Ja — und das ist der Satz, auf den in der Pflege alles hinausläuft. Das Gesetz bestimmt für den Auftrag, dass er im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers erlischt. Eine einmal wirksam erteilte Vollmacht bleibt also bestehen, wenn die Person später an Demenz erkrankt oder nach einem Schlaganfall nicht mehr entscheiden kann.
Das überrascht viele, weil es in Ratgebern häufig andersherum steht. Die Verwechslung entsteht daran: Wirksam erteilt werden kann eine Vollmacht nur, solange die Person versteht, was sie unterschreibt. Der Zeitpunkt der Erteilung ist der Engpass, nicht der Zeitpunkt der Benutzung.
Deshalb ist die Reihenfolge so wichtig. Wer heute unterschreibt, sorgt für alle Fälle vor, die danach kommen. Wer damit wartet, bis die Hilfe nachweislich gebraucht wird, hat oft schon den Moment verpasst, in dem die Unterschrift noch trägt — und dann bleibt nur das Betreuungsgericht, beschrieben in Rechtliche Betreuung.
Was passiert mit der Vollmacht nach dem Tod?
Sie gilt in der Regel weiter, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dasselbe Gesetz, das die Geschäftsunfähigkeit betrifft, nennt den Tod im selben Satz. Die Aufsichtsbehörde beschreibt drei Möglichkeiten: Eine Vollmacht kann zu Lebzeiten gelten, über den Tod hinaus oder ausschließlich für die Zeit nach dem Todesfall.
Praktisch ist das ein Segen und eine Falle gleichzeitig. Ein Segen, weil Beerdigung, Miete und laufende Verträge bezahlt werden können, ohne auf den Erbschein zu warten. Eine Falle, weil die Erben ab dem Todestag an die Stelle der vollmachtgebenden Person treten — und die Vollmacht widerrufen können. Bis dahin handelt der Bevollmächtigte für sie und muss ihnen Rechenschaft geben.
Wer also nach einem Todesfall noch über das Konto verfügt, sollte sich auf das Notwendige beschränken und jeden Betrag belegen. Welche Zahlung nach einem Todesfall überhaupt wem zusteht, ist eine eigene Frage — sie steht in Sonderrechtsnachfolge.
Was darf der Bevollmächtigte — und was besser nicht?
Was in der Vollmacht steht, und nicht mehr. Üblich sind Überweisungen, Daueraufträge, Abhebungen und die Einsicht in Umsätze. Einzelne Geschäfte lassen sich ausdrücklich ausschließen, und für manche verlangt die Bank ohnehin mehr: Für eine Vollmacht, mit der ein Kredit aufgenommen werden soll, wird nach Angabe der Verbraucherzentrale eine Beurkundung verlangt.
Wichtiger als die Grenze der Befugnis ist aber die Grenze des guten Umgangs. Das Geld auf dem Konto gehört nicht dem Bevollmächtigten, auch dann nicht, wenn er es ausgibt und niemand widerspricht. Schenkungen an sich selbst, Umbuchungen auf das eigene Konto und Barabhebungen ohne Zweck sind der Stoff, aus dem Jahre später Streit entsteht — mit Geschwistern, mit anderen Erben, mit dem Sozialamt.
Der Fall mit dem Sozialamt ist der unterschätzte. Reicht das Vermögen für ein Pflegeheim nicht, schaut die Behörde zurück und prüft, ob Vermögen verschenkt wurde. Wie weit das reicht, steht in Verschenktes Vermögen. Die einfache Gegenmaßnahme heißt Belege: ein Ordner, Kontoauszüge und eine kurze Notiz bei jedem größeren Betrag.
Reicht es nicht, Karte und Geheimzahl zu haben?
Nein. Wer mit der Karte eines anderen abhebt, handelt für die Bank nach außen wie der Kontoinhaber selbst — bevollmächtigt ist er damit nicht. Rechtlich fehlt die Grundlage, und praktisch fehlt jeder Nachweis, dass es im Einverständnis geschah. Beides fällt erst auf, wenn jemand fragt.
Und gefragt wird regelmäßig. Miterben wollen wissen, wohin die Abhebungen der letzten Jahre gegangen sind. Das Sozialamt will dasselbe wissen. Und wenn eine Abbuchung strittig ist, steht der Kontoinhaber gegenüber seiner Bank in der Pflicht, obwohl er gar nicht am Automaten war.
Der Aufwand, es richtig zu machen, ist klein: ein Termin in der Filiale, zwei Ausweise, ein Formular. Danach sind alle Abhebungen einer Person zugeordnet, die dazu befugt ist — und niemand muss später etwas rekonstruieren.
Was ändert sich, wenn ein Betreuer bestellt ist?
Dann handelt der Betreuer, aber nur in den Aufgabenbereichen, die das Gericht ausdrücklich angeordnet hat. Für Geldgeschäfte muss die Vermögenssorge dazugehören; ohne diese Anordnung darf auch ein bestellter Betreuer am Konto nichts tun. Die Bank verlangt dafür die Bestellungsurkunde und hält sich an deren Wortlaut.
Für die Kontoführung gibt das Gesetz zwei klare Regeln vor, die Angehörige beruhigen können. Geld, das für die Ausgaben des Betreuten gebraucht wird, ist auf einem Girokonto des Betreuten bereitzuhalten — nicht auf dem des Betreuers. Was darüber hinaus vorhanden ist, wird auf einem Anlagekonto des Betreuten angelegt; eine andere Anlage braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Eine schon erteilte Vollmacht verschwindet durch die Betreuung nicht von selbst. Bestehen Zweifel, ob ein Bevollmächtigter das Geld ordentlich verwaltet, kann das Gericht einem Kontrollbetreuer die Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten übertragen — dazu Kontrollbetreuer. Welche Pflichten ein Betreuer im Übrigen hat, steht in Als Betreuer bestellt.
Ist ein gemeinsames Konto die einfachere Lösung?
Einfacher ja, harmloser nein. Beim gemeinsamen Konto in der üblichen Form sind beide Inhaber Gesamtgläubiger: Jeder kann über das Ganze verfügen, und die Bank darf nach ihrem Belieben an jeden von ihnen leisten. Das ist bequem und bedeutet gleichzeitig, dass das Geld nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet ist.
Für Pflegehaushalte hat das Folgen, die selten mitgedacht werden. Wird später Hilfe zur Pflege beantragt, muss geklärt werden, wessen Geld auf dem Konto liegt. Im Erbfall gilt dasselbe. Und wer Geld auf ein gemeinsames Konto einzahlt, auf das ein anderer frei zugreifen darf, kann damit ungewollt eine Zuwendung vornehmen.
Wenn es allein darum geht, für jemanden zu bezahlen, ist die Vollmacht der sauberere Weg: Das Konto bleibt der einen Person zugeordnet, die andere darf handeln. Ein gemeinsames Konto lohnt sich, wenn zwei Menschen tatsächlich gemeinsam wirtschaften — nicht als Ersatz für ein Formular.
Wie richten Sie die Vollmacht praktisch ein?
Gemeinsam und persönlich. Vereinbaren Sie einen Termin bei jedem Institut, bei dem Konten bestehen, und gehen Sie zu zweit hin — mit beiden Ausweisen. Die Bank legt ihr Formular vor, beide unterschreiben, und die Vollmacht liegt anschließend dort, wo sie gebraucht wird. Das ist der Weg, den die Verbraucherzentrale ausdrücklich empfiehlt.
Klären Sie im Termin vier Punkte und notieren Sie die Antworten: Für welche Konten und Depots gilt die Vollmacht? Ist sie über den Tod hinaus wirksam? Darf der Bevollmächtigte allein handeln oder nur zusammen mit einem Zweiten? Und was ist ausgeschlossen — Kredite, Kündigung des Kontos, Wertpapiergeschäfte?
Benennen Sie außerdem eine zweite Person, wenn es eine gibt. Fällt die erste aus, steht sonst wieder alles still. Und bewahren Sie eine Kopie der unterschriebenen Vollmacht zu Hause auf, zusammen mit den Vorsorgeunterlagen.
Häufige Fragen
Muss eine Bankvollmacht notariell sein?
Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?
Wie widerrufe ich eine Vollmacht?
Erfährt die Bank, wenn ein Pflegegrad festgestellt wird?
Muss der Bevollmächtigte Rechenschaft ablegen?
Quellen
- § 672 BGB (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers: „Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers."; Satz 2: bei Gefahr im Aufschub hat der Beauftragte fortzuführen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter anderweit Fürsorge treffen kann) ·
- § 167 BGB (Erteilung der Vollmacht; Absatz 1: durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll; Absatz 2: die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht) ·
- § 168 BGB (Erlöschen der Vollmacht: es bestimmt sich nach dem der Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; die Vollmacht ist auch bei dessen Fortbestehen widerruflich, sofern sich nicht ein anderes ergibt; für den Widerruf gilt § 167 Absatz 1 entsprechend) ·
- § 428 BGB (Gesamtgläubiger: sind mehrere berechtigt, jeder die ganze Leistung zu fordern, während der Schuldner sie nur einmal zu bewirken hat, so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten — die gesetzliche Grundlage des Oder-Kontos) ·
- § 1815 BGB (Umfang der Betreuung; Absatz 1: der Aufgabenkreis besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die das Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen hat, und nur, wenn und soweit die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist; Absatz 3: Kontrollbetreuer) ·
- § 1839 BGB (Bereithaltung von Verfügungsgeld: Geld, das der Betreuer für die Ausgaben des Betreuten benötigt, hat er „auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut" bereitzuhalten) ·
- § 1841 BGB (Anlagepflicht: Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, ist anzulegen, und zwar auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut) ·
- § 1848 BGB (Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld: der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto anlegt) ·
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Verbraucherinformation „Vollmachten – Vorsorge für Ihre Finanzen treffen": eine Vollmacht kann auf bestimmte Konten und Wertpapierdepots beschränkt oder als Vollmacht für alle Bankgeschäfte erteilt werden; „Eine Vollmacht gilt in der Regel unbegrenzt. Sie kann aber zeitlich begrenzt werden. Sie kann zu Ihren Lebzeiten, über Ihren Tod hinaus oder ausschließlich für die Zeit nach dem Todesfall gelten."; empfohlen wird, die Vollmacht früh bei allen Instituten zu hinterlegen, bei denen Konten bestehen, weil Institute selbst verfasste Vollmachten zurückweisen und auf eigene Formulare bestehen können ·
- Verbraucherzentrale, „Die Vorsorge-Vollmacht" (Fassung in einfacher Sprache): „Manche Banken akzeptieren die üblichen Formulare nicht. Erstellen Sie deshalb eine Bank-Vollmacht direkt bei der Bank. Gemeinsam mit der bevollmächtigten Person."; die Vorsorgevollmacht muss schriftlich erstellt werden, und für eine Vollmacht, mit der ein Kredit aufgenommen werden soll, wird eine Beurkundung verlangt ·
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