Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was jetzt zu regeln ist

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung? Was der Unterschied ist, welche Form gilt und warum Angehörige ohne Vollmacht wenig dürfen.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Die Tochter steht am Krankenbett und soll etwas unterschreiben. Sie ist die nächste Angehörige, sie hat den Vater sein halbes Leben begleitet – und darf trotzdem nicht entscheiden. Die Bank gibt keine Auskunft, die Klinik fragt nach einer Vollmacht, und es gibt keine.

Dieser Moment kommt in fast jeder Pflegegeschichte, meist unangekündigt. Vorher ist er in einer halben Stunde zu regeln, nachher braucht es ein Gericht.

Warum reicht es nicht, Angehöriger zu sein?

Angehörige haben in Deutschland kein automatisches Vertretungsrecht. Weder Kinder für ihre Eltern noch Eltern für ihre erwachsenen Kinder dürfen ohne Vollmacht Verträge kündigen, Konten führen oder in eine Behandlung einwilligen. Wer volljährig ist, entscheidet für sich – und wenn er das nicht mehr kann, entscheidet niemand automatisch mit.

Das überrascht die meisten Familien, und es überrascht sie im schlechtesten Moment. Solange alles gut läuft, fällt es nicht auf. Nach einem Schlaganfall oder bei fortgeschrittener Demenz fällt es sofort auf: bei der Bank, bei der Krankenkasse, im Heimvertrag, beim Verkauf eines Autos.

Bleibt nichts geregelt, bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Das kann die Tochter sein – muss es aber nicht. Das Verfahren dauert Wochen, und in dieser Zeit ist schlicht niemand befugt. Genau diese Lücke schließen die beiden Dokumente, um die es hier geht.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist die Erklärung, dass eine bestimmte Person für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Sie wirkt ohne Gericht: Die bevollmächtigte Person legt das Papier vor und handelt. Genau darin liegt ihre Stärke – und der Grund, warum sie nur an jemanden gehört, dem Sie vollständig vertrauen.

Sinnvoll ist eine Vollmacht, die alle Bereiche abdeckt: Gesundheit, Aufenthalt und Wohnung, Behörden, Vermögen und Post. Für zwei Punkte verlangt das Gesetz ausdrückliche Erwähnung – für Eingriffe mit ernstem Risiko und für freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder einen geschlossenen Wohnbereich. Fehlen diese Sätze, hilft die Vollmacht ausgerechnet dort nicht, wo es am meisten darauf ankommt.

Nehmen Sie sich außerdem zwei Zeilen für den Fall, dass die bevollmächtigte Person ausfällt: eine Ersatzperson, benannt mit Namen und Geburtsdatum. Eine Vollmacht, deren einziger Inhaber im selben Unfall liegt, nützt niemandem.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht, sondern ein Wunsch an das Gericht. Sie sagt darin, wen es als rechtliche Betreuung bestellen soll – und wen ausdrücklich nicht. Das Gericht ist an diesen Wunsch gebunden, solange die benannte Person geeignet ist und die Aufgabe übernehmen will.

Der Unterschied zur Vollmacht liegt im Gericht. Es bleibt beteiligt: Es bestellt, es beaufsichtigt, und für bestimmte Entscheidungen muss die betreuende Person seine Genehmigung einholen. Das ist langsamer und aufwendiger – aber es ist auch eine Kontrolle, die eine Vollmacht nicht kennt.

Für viele Familien ist das der ausschlaggebende Punkt. Wer niemanden hat, dem er ohne Vorbehalt vertraut, oder wer Streit zwischen Geschwistern befürchtet, ist mit der Betreuungsverfügung besser bedient. In die Verfügung gehören außerdem Wünsche zum Wohnort, zur Pflege und zum Umgang mit dem Vermögen.

Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: was ist wann richtig?

Richtig ist die Vollmacht, wenn es eine Person gibt, der Sie ohne Vorbehalt vertrauen. Richtig ist die Betreuungsverfügung, wenn diese Person fehlt oder wenn Sie eine Kontrolle durch das Gericht ausdrücklich wollen. Beides zusammen geht auch – und ist oft die klügste Lösung.

Frage Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
Wer entscheidet später? Die Person, die Sie benennen Das Betreuungsgericht — an Ihren Wunsch gebunden
Ist ein Gericht beteiligt? Nein, im Regelfall gar nicht Ja, es bestellt und kontrolliert
Wann wirkt das Dokument? Sofort, sobald es vorgelegt wird Erst im Betreuungsverfahren
Wer kontrolliert die handelnde Person? Niemand außer Ihnen selbst Das Gericht, mit Rechenschaftspflicht
Wofür geeignet? Wenn es eine Person gibt, der Sie voll vertrauen Wenn diese Person fehlt oder Kontrolle gewünscht ist

Die Kombination funktioniert so: Die Vollmacht regelt den Normalfall. Sollte sie einmal nicht greifen – weil sie angefochten wird, weil die bevollmächtigte Person ausfällt oder weil eine Bank sich querstellt –, sagt die Betreuungsverfügung dem Gericht, wen es dann bestellen soll. Ein Blatt Papier mehr, und die Lücke ist zu.

Welche Form braucht das Dokument?

Schriftlich muss es sein, mehr verlangt das Gesetz im Grundsatz nicht. Eine selbst verfasste, datierte und unterschriebene Vollmacht ist wirksam. Für einzelne Geschäfte reicht das aber nicht: Grundstücke, Verbraucherdarlehen und Eintragungen im Handelsregister verlangen die notarielle Form, und ohne sie bleibt die Vollmacht dort wirkungslos.

Dazwischen liegt die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde der Stadt oder des Kreises. Sie bestätigt, dass die Unterschrift echt ist, kostet wenig und wird von Behörden und den meisten Banken akzeptiert. Wichtig zu wissen: Diese Beglaubigung verliert ihre Wirkung mit dem Tod der vollmachtgebenden Person – die notarielle Beurkundung nicht.

Eine praktische Faustregel: Wer eine Immobilie besitzt oder ein Unternehmen führt, geht zum Notar. Wer beides nicht hat, kommt mit der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde weit. Und für die Bank lohnt sich zusätzlich das hauseigene Formular – viele Institute akzeptieren Fremdvollmachten nur zögerlich.

Was die Behörde beglaubigen darf, worin sie kostenlos berät und wo die Beglaubigung an ihre Grenze stößt, steht im Ratgeber Die Betreuungsbehörde.

Wo bewahren Sie die Vollmacht auf?

Aufbewahren sollten Sie sie dort, wo sie im Ernstfall gefunden wird – und das ist selten das Bankschließfach. Die bevollmächtigte Person braucht entweder das Original oder eine beglaubigte Abschrift, denn ohne das Papier in der Hand kann sie nirgends handeln – weder bei der Bank noch in der Klinik.

Lassen Sie die Vollmacht zusätzlich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Die Betreuungsgerichte fragen dort ab, bevor sie ein Verfahren einleiten. Findet das Gericht einen Eintrag, ruft es die bevollmächtigte Person an, statt eine fremde Betreuung zu bestellen – genau das, was die Vollmacht verhindern soll. Was dort eingetragen wird, wer das Register abfragen darf und wie die Eintragung abläuft, steht im Ratgeber Zentrales Vorsorgeregister: die Vollmacht auffindbar machen.

Legen Sie das Papier zu den übrigen Unterlagen, die im Ernstfall gebraucht werden: Versichertenkarte, Medikamentenplan, Bescheide der Pflegekasse. Wie sich diese erste Phase sonst noch ordnen lässt, steht in den Ratgebern Nach einem Sturz und Demenz: was jetzt zu tun ist.

Was dürfen Ehepartner im Notfall ohne Vollmacht?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen seit Anfang 2023 in einem eng begrenzten Rahmen füreinander entscheiden: nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nur wenn der andere bewusstlos oder krankheitsbedingt entscheidungsunfähig ist, und nur für höchstens sechs Monate. Danach endet die Vertretung von selbst.

Diese Notvertretung ist ein Notnagel, kein Ersatz. Sie deckt Bankgeschäfte nicht ab, keine Wohnungsangelegenheiten, keine Verträge mit einem Pflegeheim. Sie endet automatisch, und der Arzt muss den Beginn schriftlich bestätigen. Wer sie im Ernstfall zum ersten Mal erklärt bekommt, merkt schnell, wie wenig sie trägt.

Für alle anderen Konstellationen – nicht verheiratete Paare, Geschwister, erwachsene Kinder – gibt es sie ohnehin nicht. Deshalb bleibt es dabei: Wer will, dass eine bestimmte Person entscheidet, muss das vorher aufschreiben. Kostenlose Unterstützung dabei bietet die Betreuungsbehörde vor Ort; zur Pflege selbst berät die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.

Häufige Fragen

Kann ich eine Vorsorgevollmacht selbst schreiben?
Ja. Eine handschriftlich oder am Rechner verfasste und unterschriebene Vollmacht ist grundsätzlich wirksam. Für Grundstücke, Kredite und Handelsregister-Angelegenheiten reicht sie allerdings nicht – dort verlangt das Gesetz die notarielle Form.
Wer sollte bevollmächtigt werden?
Nur jemand, dem Sie ohne Vorbehalt vertrauen: Die bevollmächtigte Person handelt später ohne Kontrolle durch das Gericht. Mehrere Personen sind möglich, entweder mit getrennten Bereichen oder als Vertretung füreinander.
Gilt die Vollmacht auch nach dem Tod?
Das hängt vom Wortlaut ab. Eine Vollmacht kann ausdrücklich über den Tod hinaus gelten; ohne diesen Zusatz endet sie im Zweifel. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verliert ihre Wirkung mit dem Tod der vollmachtgebenden Person.
Ersetzt die Vorsorgevollmacht die Patientenverfügung?
Nein, die beiden ergänzen sich. Die Vollmacht sagt, WER entscheidet; die Patientenverfügung sagt, WAS gelten soll. Am besten gibt es beides, aufeinander abgestimmt und in denselben Unterlagen.
Was passiert, wenn nichts geregelt ist?
Dann bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht. Das Verfahren dauert, die betreuende Person ist dem Gericht rechenschaftspflichtig, und in der Zwischenzeit ist niemand entscheidungsbefugt.

Quellen

  1. § 1820 BGB (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung; erforderliche ausdrückliche Regelungen) ·
  2. § 1816 BGB (Auswahl des Betreuers; Bindung an die Betreuungsverfügung) ·
  3. § 1358 BGB (Ehegatten-Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge) ·
  4. § 7 BtOG (Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde) ·
  5. § 29 GBO (Grundbuchgeschäfte: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich) ·
  6. Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Registrierung und Abruf durch die Betreuungsgerichte) ·
  7. Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht — Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ·

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