Wenn in einer Familie zum ersten Mal Pflege zum Thema wird, fehlt selten der gute Wille, sondern die Übersicht. Welche Leistung passt zu welcher Situation, wer zahlt was, welcher Antrag kommt zuerst? Für genau diese Lage gibt es einen eigenen Anspruch im Gesetz: die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Sie ist eines der am wenigsten genutzten Rechte der Pflegeversicherung — obwohl sie nichts kostet, niemanden zu etwas verpflichtet und auf Wunsch am Küchentisch stattfindet.
Was ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist ein gesetzlicher Anspruch auf persönliche Beratung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Sie klärt den Hilfebedarf, zeigt die passenden Leistungen und hilft, sie auch zu bekommen. Die Pflegekasse muss dafür eine zuständige Person oder Beratungsstelle benennen.
Der Unterschied zur Auskunft an der Hotline liegt im Auftrag. Eine Sachbearbeiterin beantwortet die Frage, die Sie stellen. Die Pflegeberatung soll die Fragen aufwerfen, auf die Sie noch nicht gekommen sind — und danach mit Ihnen dranbleiben. Das Gesetz nennt das Erfassen des Hilfebedarfs, das Erstellen eines Versorgungsplans und das Hinwirken darauf, dass die nötigen Maßnahmen bewilligt werden.
Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sind ausgebildete Pflege- oder Sozialfachkräfte mit einer Zusatzqualifikation. Sie kennen die Leistungen der Pflegekasse, aber auch das, was daneben liegt: Hilfen der Kommune, Angebote im Stadtteil, Entlastung für die Angehörigen.
Wer hat Anspruch auf die Pflegeberatung?
Anspruch auf Pflegeberatung haben alle, die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Er gilt aber schon früher: Auch wer einen Antrag gestellt hat und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf hat, kann die Beratung verlangen — also bevor überhaupt ein Pflegegrad feststeht. Für privat Pflegeversicherte gilt der Anspruch ebenso; dort organisiert die private Pflegepflichtversicherung die Beratung.
Wichtig für Angehörige: Sie haben einen eigenen Anspruch. Wer pflegt oder pflegen wird, darf sich beraten lassen, auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer. Nötig ist nur die Einwilligung der pflegebedürftigen Person. Das ist mehr als eine Formalie — es bedeutet, dass die Tochter, die 300 Kilometer entfernt wohnt und die Organisation übernimmt, selbst einen Termin bekommt.
Was kostet die Pflegeberatung?
Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI kostet Sie nichts. Die Kosten trägt die Pflegekasse, und zwar unabhängig davon, ob die Beratung bei der Kasse selbst, in einem Pflegestützpunkt oder bei einer beauftragten Beratungsstelle stattfindet. Es gibt keine Zuzahlung, keinen Eigenanteil und keine Anrechnung auf andere Leistungen.
Auch das Pflegegeld wird dadurch nicht angetastet. Die Beratung ist keine Sachleistung, die von einem Budget abgezogen wird — sie steht daneben. Wer mehrfach im Jahr Fragen hat, darf sich mehrfach beraten lassen.
Was ist der Beratungsgutschein, und welche Frist gilt?
Nach einem Erstantrag auf Pflegeleistungen muss die Pflegekasse von sich aus ein Beratungsangebot machen. Sie hat dafür zwei Wege: Entweder nennt sie einen konkreten Termin mit einer Ansprechperson, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet. Oder sie stellt einen Beratungsgutschein aus.
Der Gutschein ist kein Wertpapier, sondern eine Zusage: Sie lösen ihn bei einer der darin genannten Stellen ein, und die rechnet mit der Pflegekasse ab. Genannt werden dürfen unabhängige und neutrale Beratungsstellen, mit denen die Kasse einen Vertrag hat, kommunale Stellen der Altenhilfe sowie Stellen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bearbeiten. Auch der Gutschein ist auf zwei Wochen angelegt; ein späterer Termin bleibt möglich, der Anspruch verfällt nicht.
In der Praxis kommt dieses Angebot oft als ein Blatt im Umschlag mit den Antragsunterlagen und geht dort unter. Wenn Sie einen Erstantrag gestellt und nichts dergleichen bekommen haben, fragen Sie danach — die Pflicht der Kasse besteht unabhängig davon, ob Sie sie kennen.
Wie läuft ein Beratungstermin ab?
Ein Beratungstermin beginnt mit der Bestandsaufnahme: Was fällt schwer, wer hilft bisher, wie sieht ein normaler Tag aus? Daraus entsteht auf Wunsch ein individueller Versorgungsplan mit den Leistungen und Hilfen, die zur Lage passen. Die Beratung hilft anschließend, sie zu beantragen, und passt den Plan später an.
Rechnen Sie mit ein bis zwei Stunden. Es hilft, vorher zu sammeln, was ohnehin herumliegt: Bescheide der Pflegekasse, Medikamentenplan, Arztbriefe, eine Liste der Dinge, die im Alltag hakt. Wer aufschreibt, was in einer typischen Woche wirklich anfällt, hat auch für die spätere Begutachtung schon die halbe Arbeit getan — mehr dazu im Ratgeber Gutachtertermin vorbereiten.
Der Versorgungsplan ist keine Verpflichtung. Sie müssen nichts davon abrufen, und Sie dürfen widersprechen, wenn etwas nicht passt. Sein Wert liegt darin, dass jemand mit Fachkenntnis die ganze Lage einmal sortiert hat, statt Leistung für Leistung einzeln.
Wo findet die Beratung statt?
Auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Das Gesetz sieht die Beratung in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung vor, in der die pflegebedürftige Person lebt; ergänzend sind barrierefreie digitale Angebote möglich. Wer schlecht aus dem Haus kommt, muss also nicht irgendwo hinfahren.
Der Hausbesuch ist der wertvollere Termin, auch wenn er mehr Mühe macht. Wer die Wohnung sieht, erkennt die Schwelle im Flur, das fehlende Haltegriff im Bad, den zu tiefen Sessel — Dinge, die am Telefon niemand erwähnt, weil man sich an sie gewöhnt hat.
Daneben gibt es in vielen Regionen Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI. Das sind gemeinsame Anlaufstellen von Pflege- und Krankenkassen und den Kommunen, wohnortnah und ebenfalls kostenfrei. Sie beraten nicht nur, sie vernetzen auch die Angebote vor Ort. Ob es einen in Ihrer Nähe gibt, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland; die Pflegekasse nennt Ihnen die nächste Adresse.
Ist das dasselbe wie der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3?
Nein, und die Verwechslung ist häufig. Die Pflegeberatung nach § 7a ist freiwillig und richtet sich an alle, die Leistungen beziehen oder beantragt haben. Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist eine Pflicht für alle, die Pflegegeld beziehen — wer ihn versäumt, dem kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld.
Auch der Zweck ist ein anderer. Der Pflichteinsatz schaut nach, ob die Pflege zu Hause gesichert ist, und berät dabei. Die Pflegeberatung nach § 7a beginnt bei Ihren Fragen und plant nach vorn. Wer beides bekommt, hat keinen doppelten Termin, sondern zwei verschiedene. Was beim Pflichtbesuch passiert und welche Fristen dort gelten, steht im Ratgeber Beratungsbesuch nach § 37.3.