Der Vater ist am Zwölften gestorben. Das Pflegegeld für den Monat war noch nicht überwiesen, die Rente kam zuletzt unregelmäßig, und bei der Krankenkasse liegt noch eine Erstattung offen. In der Familie kursiert schnell derselbe Satz: Das klärt das Testament.
Für Sozialleistungen stimmt das nicht. Das Sozialgesetzbuch hat für laufende Geldleistungen eine eigene Nachfolgeregel, und sie geht dem Erbrecht vor. Wer sie kennt, spart sich Wochen Streit — und weiß, warum ausgerechnet die Tochter, die enterbt wurde, das Geld bekommt.
Wem steht die letzte Zahlung nach einem Todesfall zu?
Die letzte Zahlung steht nach einem Todesfall nicht automatisch den Erben zu. Für fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen kennt das Sozialrecht einen eigenen Weg: die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I. Sie geht dem Erbrecht vor und knüpft nicht an das Testament an, sondern an das gemeinsame Leben mit der verstorbenen Person.
Der Gedanke dahinter ist alltagsnah. Wer mit dem Pflegebedürftigen unter einem Dach gelebt oder von ihm gelebt hat, trägt nach dem Tod auch die offenen Kosten — die Miete des Monats, die Rechnung des Pflegedienstes, den Einkauf. Das Geld soll dorthin fließen, wo der Haushalt weiterläuft, und nicht erst eine Erbauseinandersetzung abwarten.
Erst wenn niemand diese Voraussetzungen erfüllt, greift das normale Erbrecht. § 58 SGB I ordnet das ausdrücklich an und nimmt dabei den Fiskus aus: Ist der Staat gesetzlicher Erbe, weil sonst niemand da ist, kann er die Ansprüche nicht geltend machen.
Wer ist Sonderrechtsnachfolger, und in welcher Reihenfolge?
Sonderrechtsnachfolger ist nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, dann die Kinder, dann die Eltern und zuletzt der Haushaltsführer. Die Reihenfolge ist starr: Gibt es einen Ehegatten, der die Voraussetzungen erfüllt, kommen die Kinder nicht zum Zug. Innerhalb einer Gruppe teilen sich mehrere Berechtigte den Anspruch zu gleichen Teilen.
| Rang | Wer noch dazugehört |
|---|---|
| Ehegatte § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | Auch der Lebenspartner, mit eigener Nummer 1a |
| Kinder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | Auch Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt aufgenommen sind, Pflegekinder und aufgenommene Geschwister |
| Eltern § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 | Auch Großeltern und weitere Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, Stiefeltern, Pflegeeltern |
| Haushaltsführer § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | Verwandter oder Verschwägerter, der den Haushalt mindestens ein Jahr lang geführt hat und überwiegend unterhalten wurde |
Die Erweiterungen in den Absätzen 2 bis 4 sind mehr als Feinschliff. Sie holen genau die Konstellationen herein, die in Pflegefamilien häufig sind: die Enkelin, die zuletzt mit im Haushalt lebte; der Bruder, der aufgenommen wurde; die Schwiegertochter, die nach dem Tod der Ehefrau den Haushalt weiterführte.
Was heißt gemeinsamer Haushalt oder wesentlicher Unterhalt?
Gemeinsamer Haushalt oder wesentlicher Unterhalt ist die eigentliche Hürde der Sonderrechtsnachfolge. Das Gesetz verlangt eines von beiden zur Zeit des Todes: Entweder haben Sie mit der verstorbenen Person zusammengelebt, oder sie hat Sie wesentlich unterhalten. Wer weit entfernt wohnt und finanziell unabhängig ist, fällt aus dieser Reihe heraus.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes, nicht das Jahr davor. Wer die Mutter jahrelang gepflegt hat und kurz vor ihrem Tod ausgezogen ist, steht anders da als der Sohn, der erst in den letzten Monaten einzog. Das wirkt hart, macht die Prüfung für die Kassen aber überhaupt erst handhabbar.
Ein Zwischenfall bricht den gemeinsamen Haushalt nicht auf. Liegt jemand am Ende im Krankenhaus oder in der Kurzzeitpflege, bleibt der Haushalt bestehen; die Wohnung wird ja nicht aufgegeben. Legen Sie in solchen Fällen die Meldebestätigung und ein, zwei Belege über die gemeinsame Haushaltsführung bei.
Für welche Leistungen gilt die Sonderrechtsnachfolge?
Die Sonderrechtsnachfolge gilt für fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen. Im Pflegealltag ist das vor allem das Pflegegeld; daneben zählen Renten und Krankengeld zu den laufenden Zahlungen. Einmalige Beträge und Erstattungen gehören nicht dazu — sie gehen den Weg des Erbrechts nach § 58 SGB I.
„Fällig“ heißt: Der Zahlungszeitpunkt war schon erreicht. Was für den Sterbemonat und die Zeit davor zustand, ist erfasst; Geld für Zeiträume nach dem Tod steht niemandem zu. Wie das Pflegegeld im Sterbemonat gerechnet wird, steht in Pflegegeld im Sterbemonat.
Weil § 56 SGB I im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs steht, gilt er nicht nur gegenüber der Pflegekasse. Dieselbe Reihenfolge greift bei der Krankenkasse, der Rentenversicherung und den übrigen Sozialleistungsträgern. Ein Schreiben an eine Stelle genügt also nicht — jede offene Zahlung hat ihren eigenen Adressaten.
Wann erlischt ein Anspruch mit dem Tod?
Mit dem Tod erlöschen zuerst alle Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen: Ein bewilligter Pflegedienst oder ein zugesagtes Hilfsmittel lässt sich nicht vererben. Geldleistungen erlöschen dagegen nur, wenn sie beim Tod weder festgestellt waren noch ein Verwaltungsverfahren über sie lief. So steht es in § 59 SGB I.
Dieser zweite Satz rettet mehr Fälle, als man denkt. Ein gestellter Antrag, ein laufender Widerspruch, ein offenes Klageverfahren — jedes davon ist ein anhängiges Verfahren und hält den Anspruch am Leben. Auch ein Antrag, über den die Kasse nie entschieden hat, zählt dazu.
Haften Sie als Sonderrechtsnachfolger auch für Rückforderungen?
Ja. Soweit Ansprüche auf Sie übergegangen sind, haften Sie nach § 57 Absatz 2 SGB I für die Verbindlichkeiten der verstorbenen Person gegenüber dem zuständigen Leistungsträger. Der Satz danach ist der wichtigere: Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. Wer das Geld bekommt, steht auch für die Rückforderung ein.
Das trennt zwei Rollen, die in der Familie oft durcheinandergehen. Die Erbengemeinschaft ist für diese Forderung nicht zuständig, der Sonderrechtsnachfolger schon — und zwar auch dann, wenn er selbst gar nicht erbt. Die Haftung reicht allerdings nur so weit, wie Ansprüche übergegangen sind.
Dazu kommt eine Besonderheit beim Aufrechnen: Gegen die übergegangenen Ansprüche darf der Träger ohne die sonst geltenden Höhenbeschränkungen aufrechnen und verrechnen. Praktisch heißt das, dass eine alte Überzahlung mit der letzten Zahlung glattgezogen werden kann, statt Ihnen als gesonderte Forderung zu begegnen.
Können Sie die Sonderrechtsnachfolge ablehnen?
Ablehnen können Sie sie, und zwar durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger. § 57 Absatz 1 SGB I lässt dafür sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von der Nachfolge erfahren. Verzichten Sie rechtzeitig, gelten die Ansprüche als nie auf Sie übergegangen und stehen der nächsten berechtigten Person zu.
Sinnvoll ist das selten, aber es gibt den Fall: Wenn absehbar ist, dass die Rückforderungen größer sind als die offene Zahlung, kaufen Sie sich mit dem Verzicht aus der Haftung des Absatzes 2 heraus. Rechnen Sie vor der Erklärung nach, statt sie aus dem Bauch heraus abzugeben.
Was sollten Sie als Erstes tun?
Melden Sie den Todesfall schriftlich bei jeder Stelle, von der laufend Geld kam, und fragen Sie im selben Schreiben nach offenen Zahlungen. Nennen Sie Ihr Verhältnis zur verstorbenen Person und den gemeinsamen Haushalt. Legen Sie die Sterbeurkunde bei und behalten Sie eine Kopie Ihres Schreibens mit Datum.
Ein Satz genügt für die Begründung: dass Sie als Ehegatte, Kind oder Haushaltsführer mit der verstorbenen Person zur Zeit ihres Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Kommt danach ein Ablehnungsbescheid, ist der Weg derselbe wie bei jeder anderen Entscheidung einer Kasse — ein Überprüfungsantrag kommt zusätzlich in Betracht, wenn ein alter Bescheid falsch war.
Und halten Sie das Konto der verstorbenen Person offen, bis alles abgerechnet ist. Eine zu früh geschlossene Verbindung macht aus einer einfachen Überweisung eine Rückbuchung, und aus der Rückbuchung ein Verfahren.
Häufige Fragen
Brauche ich einen Erbschein, um die letzte Zahlung zu bekommen?
Gilt die Sonderrechtsnachfolge auch, wenn ich enterbt wurde?
Was ist, wenn mehrere Geschwister infrage kommen?
Die Kasse hat nach dem Tod weiter Geld überwiesen. Muss ich es zurückzahlen?
Gilt das auch für Leistungen, die der Verstorbene nie beantragt hat?
Quellen
- § 56 SGB I (Sonderrechtsnachfolge: fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod nacheinander Ehegatte, Lebenspartner, Kindern, Eltern und Haushaltsführer zu, wenn sie zur Zeit des Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder wesentlich unterhalten worden sind; mehrere einer Gruppe zu gleichen Teilen; Absätze 2 bis 4 erweitern die Begriffe Kinder, Eltern und Haushaltsführer) ·
- § 57 SGB I (Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers; Absatz 1: Verzicht binnen sechs Wochen nach Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger; Absatz 2: Haftung für Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem Leistungsträger, insoweit entfällt eine Haftung des Erben) ·
- § 58 SGB I (Vererbung: soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt; der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann sie nicht geltend machen) ·
- § 59 SGB I (Ausschluss der Rechtsnachfolge: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod; Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist) ·
Diese Seite zitieren: ·