Pflegegeld im Sterbemonat: was Angehörigen noch zusteht

Das Pflegegeld läuft bis zum Ende des Sterbemonats. Wem es dann zusteht, was mit späteren Überweisungen geschieht und welcher Antrag weiterläuft.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wenn ein pflegebedürftiger Mensch stirbt, denkt in den ersten Tagen niemand an die Pflegekasse. Später kommt die Frage trotzdem: Das Pflegegeld ist noch eingegangen — darf es bleiben? Und wem gehört es eigentlich, wenn die Person, für die es gedacht war, nicht mehr lebt?

Die Antworten stehen an zwei weit auseinanderliegenden Stellen im Gesetz. Die eine regelt, wie lange gezahlt wird. Die andere, wer das Geld bekommt. Beide zusammen ergeben ein überraschend klares Bild.

Wird das Pflegegeld im Sterbemonat noch voll gezahlt?

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die pflegebedürftige Person gestorben ist. Der Sterbemonat zählt also ganz, gleich ob jemand am zweiten oder am achtundzwanzigsten stirbt. Das steht so in § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XI und ist eine der wenigen Regeln im Pflegerecht, über die sich nicht streiten lässt.

Das ist bemerkenswert, weil derselbe Absatz an anderer Stelle genau umgekehrt verfährt. Besteht der Anspruch nicht für den vollen Monat — etwa, weil der Pflegegrad erst zur Monatsmitte festgestellt wurde —, wird anteilig gekürzt, und der Monat wird dabei mit dreißig Tagen angesetzt. Für den Sterbemonat gilt das nicht. Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst gegen die Tagesrechnung entschieden.

Wann der Beginn der Zahlung anteilig berechnet wird und was bei einem verspäteten Antrag gilt, steht im Ratgeber Pflegegeld rückwirkend.

Wem steht das Geld nach dem Tod zu?

Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen gehen nach dem Tod nicht automatisch in den Nachlass. Vorrang hat die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I: Der Anspruch steht nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern und dem Haushaltsführer zu — aber nur, wenn diese Person zur Zeit des Todes mit der verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihr wesentlich unterhalten wurde.

Rang Gruppe Wer noch dazugehört
1. Ehegatte gleichrangig der Lebenspartner
2. Kinder auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Geschwister, die im Haushalt aufgenommen waren
3. Eltern auch Großeltern, Stief- und Pflegeeltern
4. Haushaltsführer Verwandte oder Verschwägerte, die den Haushalt mindestens ein Jahr geführt haben

Die Reihenfolge ist streng. Solange jemand aus einer vorderen Gruppe die Voraussetzungen erfüllt, kommen die nachfolgenden nicht zum Zug. Gehören mehrere Personen zur selben Gruppe, teilen sie zu gleichen Teilen.

Das Ergebnis überrascht Familien regelmäßig, und es lohnt, es auszusprechen: Die Sonderrechtsnachfolge fragt nicht nach dem Testament. Die Tochter, die die letzten Jahre im Haus der Mutter gewohnt und sie gepflegt hat, bekommt das Pflegegeld des Sterbemonats — auch dann, wenn das Erbe an jemand anderen geht. Wer dagegen weit weg wohnte und nichts beigesteuert hat, bekommt es nicht, selbst als Alleinerbe.

Findet sich niemand, auf den diese Voraussetzungen zutreffen, wird der Anspruch ganz normal nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vererbt (§ 58 SGB I). Einen Sonderfall regelt dieselbe Vorschrift gleich mit: Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann den Anspruch nicht geltend machen.

Was wird aus einem Antrag, über den noch nicht entschieden ist?

Er kann weiterlaufen. § 59 SGB I unterscheidet dafür streng nach der Art der Leistung: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur dann, wenn sie im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt waren noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war.

Der zweite Halbsatz ist der entscheidende. Lag der Antrag auf einen Pflegegrad bei der Kasse, war ein Höherstufungsantrag offen oder lief ein Widerspruch, dann war ein Verfahren anhängig — und der Anspruch auf Pflegegeld für die zurückliegenden Monate ist mit dem Tod nicht verschwunden. Die Sonderrechtsnachfolger treten in das Verfahren ein und können es zu Ende führen.

Wer nie einen Antrag gestellt hat, kann ihn nach dem Tod nicht mehr nachholen. Genau deshalb ist es richtig, den Antrag früh zu stellen, auch wenn die Begutachtung noch aussteht — der Tag des Antrags hält den Anspruch offen. Wie der Erstantrag abläuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen; die Fristen und Wege eines Widerspruchs erklärt Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid.

Was passiert mit Geld, das nach dem Sterbemonat überwiesen wurde?

Es gilt als unter Vorbehalt gezahlt. § 37 Absatz 2 Satz 4 SGB XI verweist dafür auf § 118 Absatz 3 und 4 SGB VI, also auf die Regel, die aus dem Rentenrecht bekannt ist. Fordert die Pflegekasse das Geld zurück, muss die Bank es zurücküberweisen.

Interessant wird es, wenn das Konto schon leer ist. Eine Pflicht zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde — es sei denn, die Rücküberweisung lässt sich aus einem Guthaben bestreiten. Dann rückt die Kasse eine Stufe weiter: Wer das Geld in Empfang genommen hat und wer als Verfügungsberechtigter darüber verfügt hat, ist zur Erstattung verpflichtet, und die Bank muss auf Verlangen Namen und Anschrift nennen.

Wann sollten Sie die Pflegekasse benachrichtigen?

So früh wie möglich, und nicht erst, wenn alles andere geregelt ist. Jeder Monat, der weitergezahlt wird, muss später zurück — mit dem Aufwand und dem Ärger, den das für alle Beteiligten bedeutet. Ein kurzer Anruf mit dem Sterbedatum genügt für den Anfang; die Sterbeurkunde reichen Sie nach.

Nennen Sie im selben Zug, wer für Rückfragen zuständig ist und wohin eine Nachzahlung gehen soll. Wenn Sie meinen, als Sonderrechtsnachfolger in Betracht zu kommen, sagen Sie es dazu und schildern Sie kurz die Wohnsituation — die Kasse kann das sonst nicht wissen und zahlt im Zweifel an die Erben.

Denken Sie daran, dass mit der Pflege auch die Rentenbeiträge enden, die die Pflegekasse für die Pflegeperson übernommen hat. Welche Voraussetzungen dafür gelten und wie Sie prüfen, ob die Zeiten vollständig im Rentenkonto stehen, erklärt der Ratgeber Rentenpunkte für pflegende Angehörige.

Was gilt für Sachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege?

Hier trennt § 59 SGB I sauber. Die Pflegesachleistung ist eine Sachleistung: Der Anspruch erlischt mit dem Tod, und der Pflegedienst rechnet gegenüber der Kasse nur ab, was er bis dahin tatsächlich erbracht hat. Für den Sterbemonat gibt es dort kein volles Budget.

Anders beim Entlastungsbetrag und bei der Verhinderungspflege. Beide werden als Erstattung ausgezahlt: Erst entsteht eine Rechnung, dann holt man sich das Geld zurück. Was zu Lebzeiten in Anspruch genommen wurde, ist damit ein Anspruch auf eine Geldleistung — und für Geldleistungen gilt die Regel des § 59 Satz 2 SGB I. Werfen Sie die Belege deshalb nicht weg. Reichen Sie sie ein, auch wenn seit der Leistung Wochen vergangen sind.

Wer eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung bezogen hat, findet die Rechenweise im Ratgeber Kombinationsleistung. Was der Entlastungsbetrag abdeckt und wie die Erstattung läuft, steht in Entlastungsbetrag nach § 45b.

Häufige Fragen

Muss das Pflegegeld für den Sterbemonat zurückgezahlt werden?
Nein. Das Gesetz stellt auf den Kalendermonat ab, nicht auf einzelne Tage: Der Monat, in dem jemand stirbt, wird noch geleistet. Näheres im Abschnitt „Wird das Pflegegeld im Sterbemonat noch voll gezahlt?".
Wer bekommt das Geld, wenn niemand mit im Haushalt gelebt hat?
Dann greift die Sonderrechtsnachfolge nicht, und der Anspruch wird nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Staat als gesetzlicher Erbe kann ihn nicht geltend machen. Siehe den Abschnitt „Wem steht das Geld nach dem Tod zu?".
Erfährt die Pflegekasse vom Tod nicht ohnehin von anderer Stelle?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Jede Stelle führt ihr eigenes Verfahren, und wer eine Meldung aufschiebt, riskiert eine Rückforderung. Was dann passiert, steht im Abschnitt „Was passiert mit Geld, das nach dem Sterbemonat überwiesen wurde?".
Der Pflegegrad war noch nicht entschieden. Ist damit alles hinfällig?
Nicht unbedingt. Für Geldleistungen kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Verfahren lief. Der Abschnitt „Was wird aus einem Antrag, über den noch nicht entschieden ist?" erklärt die Unterscheidung.
Können mehrere Angehörige gleichzeitig Anspruch haben?
Ja. Gehören mehrere Personen zur selben Gruppe der Sonderrechtsnachfolge — etwa zwei Kinder —, steht ihnen der Anspruch zu gleichen Teilen zu.

Quellen

  1. § 37 SGB XI (Pflegegeld; Absatz 2 Satz 1: anteilige Kürzung bei unvollständigem Kalendermonat, Monat mit dreißig Tagen; Satz 3: Leistung bis zum Ende des Sterbemonats; Satz 4: entsprechende Geltung des § 118 Absatz 3 und 4 SGB VI bei Überweisungen für die Zeit danach) ·
  2. § 118 SGB VI (Fälligkeit und Auszahlung; Absatz 3: Zahlungen für die Zeit nach dem Tod gelten als unter Vorbehalt erbracht, Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts und ihre Grenze bei anderweitiger Verfügung; Absatz 4: Erstattungspflicht von Empfängern und Verfügenden, Auskunftspflicht des Geldinstituts) ·
  3. § 56 SGB I (Sonderrechtsnachfolge; Reihenfolge Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer; gemeinsamer Haushalt oder wesentlicher Unterhalt; gleiche Teile innerhalb einer Gruppe) ·
  4. § 58 SGB I (Vererbung fälliger Geldleistungsansprüche nach den Vorschriften des BGB, soweit kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden ist; Ausschluss des Fiskus als gesetzlicher Erbe) ·
  5. § 59 SGB I (Ausschluss der Rechtsnachfolge; Satz 1: Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod; Satz 2: Geldleistungsansprüche erlöschen nur, wenn sie weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist) ·
  6. § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag; Erstattung von Aufwendungen, die der pflegebedürftigen Person entstanden sind) ·

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