Zwischen dem Anruf bei der Pflegekasse und dem Bescheid liegen oft Wochen: Formular, Begutachtungstermin, Gutachten, Entscheidung. In dieser Zeit läuft die Pflege schon — und die Kosten laufen mit. Viele Familien nehmen an, das Geld beginne erst mit dem Bescheid.
Das ist nicht so. Für das Pflegegeld zählt nicht der Tag der Entscheidung, sondern der Tag des Antrags. Was in der Wartezeit entsteht, ist deshalb nicht verloren — jedenfalls nicht beim Pflegegeld.
Ab wann zahlt die Pflegekasse Pflegegeld?
Pflegegeld wird ab der Antragstellung gezahlt, frühestens aber von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen vorliegen. So steht es im Gesetz. Der Bescheid stellt nur fest, was schon gilt; er schafft den Anspruch nicht. Dauert das Verfahren drei Monate, werden diese drei Monate nachgezahlt.
Der Antrag ist damit die entscheidende Grenze nach hinten. Für die Zeit davor gibt es in der Regel nichts, auch wenn die Pflege längst stattgefunden hat und sich das mit Arztberichten belegen ließe. Das ist hart, hat aber einen nachvollziehbaren Grund: Die Pflegekasse soll die Situation prüfen können, solange sie noch besteht.
Praktisch heißt das: beantragen, sobald der Verdacht da ist — nicht erst, wenn alle Unterlagen beisammen sind. Ein Satz am Telefon genügt, das Formular kommt danach. Wie der Antrag im Einzelnen läuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Warum der Monatsanfang zählt — und wann nicht?
Der Monatsanfang zählt, wenn die Pflegebedürftigkeit schon vor dem Antragsmonat eingetreten ist: Dann werden die Leistungen vom Beginn dieses Monats an gewährt. Ein Antrag am 27. bringt in diesem Fall den vollen Monat. Entsteht die Pflegebedürftigkeit dagegen erst mitten im Antragsmonat, beginnt der Anspruch an diesem Tag.
Für den zweiten Fall hat das Gesetz eine eigene Rechenregel: Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird der Betrag entsprechend gekürzt, und der Monat wird dabei mit dreißig Tagen angesetzt. Ein halber Monat ist also ein halber Monatsbetrag, unabhängig davon, ob der Februar oder der Juli gemeint ist.
Am Lebensende gilt diese Tagesrechnung nicht: Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld bis zum Ende dieses Monats gezahlt, nicht nur bis zum Todestag. Wem es dann zusteht und was aus einem noch offenen Antrag wird, steht im Ratgeber Pflegegeld im Sterbemonat: was Angehörigen noch zusteht.
| Ausgangslage | Das zahlt die Pflegekasse |
|---|---|
| Pflegebedürftigkeit bestand schon vorher | Leistungen ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht |
| Pflegebedürftigkeit beginnt erst im Antragsmonat | Leistungen ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen — der Monatsbetrag wird anteilig gekürzt |
| Antrag liegt vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit | Leistungen erst ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen |
In der Praxis ist der erste Fall der häufige. Wer nach einem Sturz im Mai pflegebedürftig wird und im Juli anruft, bekommt ab dem 1. Juli — nicht ab dem Tag des Anrufs, aber auch nicht rückwirkend bis Mai. Den Monat Juni kostet das Zögern. Wie hoch die Monatsbeträge je Pflegegrad sind und wann sie auf dem Konto landen, steht im Ratgeber Pflegegeld: Höhe und Auszahlung.
Wie läuft die Nachzahlung nach dem Bescheid?
Die Nachzahlung läuft von selbst. Die Pflegekasse rechnet die Monate zwischen dem Antrag und dem Bescheid zusammen und überweist sie, meist gemeinsam mit der ersten laufenden Zahlung. Sie müssen dafür nichts einreichen und nichts beantragen. Im Bescheid steht, für welchen Zeitraum gerechnet wurde — diese Zeile lohnt einen Blick.
Zwei Dinge kommen hinzu, wenn es lange gedauert hat. Erstens die Entscheidungsfrist: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich entscheiden. Reißt sie die Frist ohne ausreichenden Grund, zahlt sie 70 € je begonnene Woche der Verzögerung, ohne dass Sie etwas tun müssen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Pflegekasse entscheidet zu spät.
Zweitens Zinsen. Ansprüche auf Geldleistungen sind nach dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs mit vier Prozent im Jahr zu verzinsen, die Verzinsung beginnt aber frühestens sechs Kalendermonate nach Eingang des vollständigen Antrags. Bei einem Verfahren von zwei Monaten spielt das keine Rolle. Zieht sich der Fall über einen Widerspruch ins nächste Jahr, kann es eine Rolle spielen — fragen Sie dann ausdrücklich danach.
Werden auch die anderen Leistungen nachgezahlt?
Nachgezahlt wird, was als Geld zusteht. Die Pflegesachleistung ist kein Geld, sondern die Abrechnung eines zugelassenen Pflegedienstes, und zwar für jeden Kalendermonat getrennt. Hat in der Wartezeit kein Dienst gearbeitet, gibt es dort nichts nachzuholen: Das Monatsbudget wandert nicht in den nächsten Monat.
Beim Entlastungsbetrag ist es anders, und das ist der Punkt, an dem viele Familien Geld liegen lassen. Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen — ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Erstattet wird gegen Belege. Wer also in der Wartezeit eine anerkannte Alltagshilfe bezahlt hat, kann die Rechnungen später einreichen. Was damit abgedeckt ist, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag nach § 45b.
Also: Quittungen, Rechnungen und Stundenzettel aus der Wartezeit aufbewahren, auch wenn noch kein Bescheid da ist. Ein Schuhkarton reicht. Was sich nicht belegen lässt, wird auch nicht erstattet.
Gilt das auch bei einer Höherstufung?
Ja, dieselbe Regel. Auch der Antrag auf einen höheren Pflegegrad ist ein Antrag im Sinne des Gesetzes, und auch hier wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Pflegegeld wird für die Monate des Verfahrens nachgezahlt. Das laufende Pflegegeld fließt in der Zwischenzeit unverändert weiter.
Deshalb gilt bei einer Verschlechterung dasselbe wie beim ersten Antrag: lieber früh melden als gut vorbereitet. Wie Sie eine Höherstufung begründen und was der Medizinische Dienst dabei prüft, steht im Ratgeber Pflegegrad erhöhen.
Was kann die Nachzahlung verkürzen?
Die Nachzahlung fällt kürzer aus, wenn die Voraussetzungen erst später vorlagen als der Antrag. Das ist keine Schikane, sondern die zweite Hälfte derselben Vorschrift: gezahlt wird ab Antragstellung, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Stellt das Gutachten fest, der Zustand habe sich erst im dritten Monat so entwickelt, beginnt der Anspruch dort.
Ganz scheitern kann der Anspruch an der Vorversicherungszeit: Nötig sind in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre Versicherung in der Pflegeversicherung, als Mitglied oder familienversichert. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Für die meisten Menschen in Deutschland ist das kein Thema; nach einem langen Auslandsaufenthalt kann es eines werden.
Und es gibt den selbstverschuldeten Fall: Wer Termine des Medizinischen Dienstes mehrfach platzen lässt oder angeforderte Unterlagen nicht schickt, verschiebt nicht nur den Bescheid. Die Pflegekasse darf das Verfahren dann anhalten. Der Antragstag bleibt, aber entschieden wird erst, wenn sie prüfen konnte.
Häufige Fragen
Muss ich die Nachzahlung beantragen?
Bekomme ich Pflegegeld auch für die Zeit vor dem Antrag?
Reicht ein Anruf als Antrag?
Was passiert mit Rechnungen aus der Wartezeit?
Die Pflegekasse hat sehr lange gebraucht. Gibt es dafür etwas?
Quellen
- § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen; Absatz 1 Satz 2: Leistungen ab Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen; Satz 3: bei späterem Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung; Absatz 2: Vorversicherungszeit) ·
- § 37 SGB XI (Pflegegeld; Absatz 2 Satz 1: anteilige Kürzung bei unvollständigem Kalendermonat, Monat mit 30 Tagen) ·
- § 18 SGB XI (Begutachtung; Entscheidungsfrist der Pflegekasse und Zuschlag bei Überschreitung) ·
- § 44 SGB I (Verzinsung von Ansprüchen auf Geldleistungen; Beginn frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags) ·
- § 16 SGB I (Antragstellung; Anträge beim unzuständigen Leistungsträger sind unverzüglich weiterzuleiten, der Eingangstag bleibt gewahrt) ·
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag; Absatz 2 Satz 1: der Anspruch entsteht ohne vorherige Antragstellung, Erstattung gegen Belege) ·
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung; Leistungsbeträge je Kalendermonat) ·
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