Pflegegeld: Höhe, Anspruch und Auszahlung

Wie hoch das Pflegegeld je Pflegegrad ist, ab wann es Anspruch gibt und wie es ausgezahlt wird — mit dem Unterschied zur Pflegesachleistung und der Kombinationsleistung.

Stand: Juni 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Das Geld steht zur freien Verfügung: Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es üblicherweise an die Pflegenden weitergibt — als Anerkennung für deren Einsatz.

Wichtig: Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld; dort greifen andere Leistungen. Welcher Pflegegrad vorliegt, entscheidet die Begutachtung — wie Sie einen Pflegegrad beantragen, zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Wird das Pflegegeld 2026 gekürzt oder erhöht?

Das Pflegegeld wird 2026 weder gekürzt noch erhöht. Für dieses Jahr gilt eine Nullrunde: Die Beträge werden unverändert aus dem Vorjahr fortgeschrieben. Eine Kürzung ist nicht vorgesehen, die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 geplant. Ihr Anspruch je Pflegegrad bleibt 2026 also vollständig erhalten.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Zum Vergleich zeigt die Übersicht auch die Pflegesachleistung — das Budget für einen ambulanten Pflegedienst, das jeweils höher liegt. Beide Beträge gelten je Monat.

Pflegegrad Pflegegeld
€/Monat
Pflegesachleistung
€/Monat
Pflegegrad 1 — —
Pflegegrad 2 347 796
Pflegegrad 3 599 1.497
Pflegegrad 4 800 1.859
Pflegegrad 5 990 2.299

Wie das Pflegegeld im Vergleich zu allen anderen Leistungen je Pflegegrad steht, sehen Sie in der Übersicht alle Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2026 in einer Tabelle.

Für 2026 wurden die Beträge nicht erhöht (Nullrunde); fortgeschrieben aus dem Vorjahr. Die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 vorgesehen.

Pflegegeld oder Pflegesachleistung?

Beide Leistungen verfolgen dasselbe Ziel, funktionieren aber unterschiedlich:

  • Pflegegeld ist Geld zur freien Verfügung, wenn Angehörige oder andere Privatpersonen die Pflege übernehmen.
  • Pflegesachleistung ist ein höheres Budget, das direkt mit einem ambulanten Pflegedienst abgerechnet wird — es fließt nicht aufs eigene Konto, sondern an den Dienst. In der Tabelle oben liegt die Sachleistung deshalb über dem Pflegegeld.

Wer beides verbinden möchte, kann als sogenannte Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig mischen — etwa wenn Angehörige und ein Pflegedienst gemeinsam pflegen. Wird ein Teil der Sachleistung genutzt, sinkt das Pflegegeld anteilig (§ 38 SGB XI). Die Einzelheiten — Bindung, Auszahlung und das Zusammenspiel mit Ersatz- und Tagespflege — stehen im Ratgeber Kombinationsleistung.

Wie wird Pflegegeld ausgezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Es ist steuerfrei, und ein gesonderter Antrag ist nicht nötig — das Pflegegeld kommt automatisch mit dem bewilligten Pflegegrad.

Beim ersten Mal kommt oft mehr als ein Monatsbetrag: Die Pflegekasse zahlt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, nicht erst ab dem Bescheid. Wie weit das zurückreicht und was bei langer Bearbeitung gilt, steht im Ratgeber Pflegegeld rückwirkend: ab wann die Pflegekasse zahlt.

Am anderen Ende gilt eine Regel, die viele Angehörige nicht kennen: Stirbt die pflegebedürftige Person, wird das Pflegegeld noch bis zum Ende dieses Monats gezahlt, nicht nur bis zum Todestag. Wem es dann zusteht und was mit Geld geschieht, das danach noch überwiesen wurde, steht im Ratgeber Pflegegeld im Sterbemonat: was Angehörigen noch zusteht.

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nachweisen (eine Beratung zu Hause durch einen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle). Bleibt dieser Nachweis aus, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder vorübergehend einstellen.

Steuerlich gibt es einen Berührungspunkt, der oft übersehen wird: Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag nutzen — aber nur, wenn das Pflegegeld nicht als Bezahlung an die Pflegeperson weitergereicht wird.

Worauf Sie achten sollten

  • Höherstufung prüfen. Ein höherer Pflegegrad bedeutet mehr Pflegegeld. Wenn der Hilfebedarf wächst, lohnt es sich, eine Höherstufung zu beantragen.
  • Kombinationsleistung erwägen. Pflegen Angehörige und ein Pflegedienst zusammen, kann die Mischung aus Pflegegeld und Sachleistung die bessere Lösung sein.
  • Beratungseinsatz nicht vergessen. Den vorgeschriebenen Beratungsbesuch rechtzeitig wahrnehmen, damit das Pflegegeld nicht gekürzt wird.

Häufige Fragen

Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegegeld?
Erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld — dafür gibt es dort andere Leistungen. Die Höhe je Pflegegrad zeigt der Abschnitt „Wie hoch ist das Pflegegeld?".
Muss ich Pflegegeld versteuern?
Nein. Pflegegeld ist steuerfrei, solange es im Rahmen der häuslichen Pflege weitergegeben wird. Mehr zur Auszahlung im Abschnitt „Wie wird Pflegegeld ausgezahlt?".
Kann ich Pflegegeld und einen Pflegedienst gleichzeitig nutzen?
Ja, als sogenannte Kombinationsleistung lassen sich Pflegegeld und Pflegesachleistung anteilig mischen. Wie das gemeint ist, erklärt der Abschnitt „Pflegegeld oder Pflegesachleistung?".
Muss ich Pflegegeld extra beantragen?
Nein. Das Pflegegeld kommt mit dem bewilligten Pflegegrad; ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Näheres im Abschnitt „Wie wird Pflegegeld ausgezahlt?".

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