Die meisten Pflegesituationen sind gemischt. Die Tochter übernimmt die Wochenenden, der Pflegedienst kommt morgens zum Waschen. Genau dafür gibt es die Kombinationsleistung: Sie müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden, sondern können beides nebeneinander nutzen.
Der Gedanke ist einfach, die Abrechnung wirkt es nicht. Viele Familien fürchten deshalb, etwas falsch zu machen, und wählen lieber nur eine der beiden Leistungen — und verschenken dabei Geld. Dieser Ratgeber zeigt, wie der Anteil zustande kommt, wann er ausgezahlt wird und woran Sie gebunden sind.
Was ist die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung ist die gleichzeitige Nutzung von Pflegesachleistung und Pflegegeld. Wer den ambulanten Pflegedienst nur teilweise in Anspruch nimmt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld. So steht es in § 38 SGB XI. Voraussetzung ist ein Pflegegrad von 2 bis 5, denn erst dort gibt es beide Leistungen überhaupt.
Dahinter steckt eine schlichte Logik. Das Sachleistungsbudget bezahlt den Pflegedienst, das Pflegegeld honoriert die Pflege durch Angehörige oder andere Privatpersonen. Wird nur ein Teil des Budgets für den Dienst gebraucht, bleibt der Rest der Pflege in privater Hand — und dafür fließt Geld.
Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Das Pflegegeld wird um denselben Prozentsatz gekürzt, zu dem das Sachleistungsbudget genutzt wurde. Wer vom Budget die Hälfte abruft, bekommt die Hälfte des Pflegegelds; wer ein Viertel abruft, bekommt drei Viertel. Maßgeblich ist der tatsächliche Verbrauch im jeweiligen Monat, nicht das, was Sie vorher geplant hatten.
Wichtig ist, was nicht gekürzt wird. Der Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel, der Zuschuss zum Hausnotruf und die Wohnraumanpassung laufen unabhängig davon weiter. Die Kombination betrifft allein das Verhältnis von Pflegegeld und Sachleistung.
Wie entscheiden Sie sich für die Kombinationsleistung?
Ein eigenes Antragsformular gibt es nicht. Sie teilen der Pflegekasse mit, in welchem Verhältnis Sie Geld- und Sachleistung nutzen wollen — meist auf einem kurzen Vordruck, den die Kasse schickt, oder formlos schriftlich. Ab dann rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab, und der Rest kommt als Pflegegeld zu Ihnen.
Nennen Sie dabei lieber einen realistischen als einen knappen Sachleistungsanteil. Wird mehr Pflegedienst gebraucht als angegeben, korrigiert die Kasse das über die Abrechnung; wer den Anteil zu niedrig ansetzt, riskiert nur unnötige Rückfragen. Welche Leistung wofür da ist, erklären die Ratgeber Pflegegeld und Pflegesachleistung.
Wie lange sind Sie an Ihre Entscheidung gebunden?
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- und Sachleistung genutzt werden, ist man sechs Monate gebunden. Das steht so im Gesetz und ist der Grund, warum die Wahl nicht monatlich neu getroffen wird. Gemeint ist das gewählte Verhältnis, nicht der tatsächliche Verbrauch — der darf schwanken.
Ändert sich die Lage grundlegend, etwa weil die pflegende Angehörige selbst krank wird oder ein zusätzlicher Einsatz dauerhaft nötig ist, sprechen Sie die Pflegekasse an, bevor die sechs Monate um sind. Lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben.
Wann kommt das anteilige Pflegegeld auf das Konto?
Später als das volle Pflegegeld. Wie hoch der Anteil ist, steht erst fest, wenn der Pflegedienst seine Rechnung bei der Pflegekasse eingereicht hat — und das geschieht nach dem Monat, in dem gepflegt wurde. Das anteilige Pflegegeld kommt deshalb in der Regel im Folgemonat, nicht im Voraus.
Für die Haushaltsplanung ist das der unangenehmste Teil der Kombinationsleistung, vor allem im ersten Quartal nach der Umstellung. Rechnen Sie mit einer Verzögerung und prüfen Sie die Abrechnungen: Wenn der Anteil über Monate schwankt, ohne dass sich am Einsatz des Dienstes etwas geändert hat, lohnt eine Nachfrage.
Was passiert bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege?
Das anteilige Pflegegeld läuft weiter, aber gekürzt. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird es für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe fortgezahlt — bezogen auf den Betrag, der unmittelbar vorher galt. Wer also die Hälfte des Sachleistungsbudgets nutzt, bekommt in dieser Zeit die Hälfte davon.
Das ist kein Sonderfall der Kombinationsleistung, sondern gilt beim vollen Pflegegeld genauso. Was Verhinderungspflege kostet und wie sie abgerechnet wird, steht im Ratgeber Verhinderungspflege.
Wird die Tagespflege angerechnet?
Nein. Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege hat ein eigenes Budget und wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistung angerechnet. Wer die Tagespflege nutzt, behält daneben sein volles oder anteiliges Pflegegeld.
Diese Frage taucht immer wieder auf, weil sie vor 2017 anders beantwortet wurde. Die alte Kürzungsregel ist weggefallen — der Ratgeber Tagespflege und Pflegegeld geht der Sache im Einzelnen nach.
Für wen lohnt sich die Kombinationsleistung?
Für alle, bei denen Angehörige und Pflegedienst sich die Arbeit teilen — also für die Mehrzahl der häuslichen Pflegesituationen. Reines Pflegegeld lohnt, wenn die Familie alles allein schafft; reine Sachleistung, wenn der Dienst praktisch alles übernimmt. Alles dazwischen ist der Fall des § 38.
Rechnen sollten Sie besonders dann, wenn der Pflegedienst nur wenige Einsätze macht. Ein kleiner Sachleistungsanteil kostet nur einen kleinen Teil des Pflegegelds — viele unterschätzen das und verzichten deshalb ganz auf professionelle Hilfe.
Und noch etwas gehört in die Rechnung: Vom nicht genutzten Sachleistungsbetrag lassen sich bis zu 40 % in nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln — Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe. Dieser Umwandlungsanspruch kürzt allerdings seinerseits das anteilige Pflegegeld, weil der umgewandelte Teil als genutzte Sachleistung zählt. Fragen Sie danach, bevor Sie sich festlegen.