Pflege-Pauschbetrag: Steuern sparen ohne einen einzigen Beleg

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann einen Pauschbetrag von der Steuer absetzen – ohne Nachweise. Voraussetzungen, Höhe und die Pflegegeld-Falle.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Die meisten Leistungen für pflegende Angehörige kommen von der Pflegekasse. Eine kommt vom Finanzamt, und sie ist die unkomplizierteste von allen: Für den Pflege-Pauschbetrag müssen Sie keine einzige Quittung sammeln. Es genügt, dass Sie pflegen.

Trotzdem holen ihn sich längst nicht alle, die ihn bekommen könnten. Das liegt an einer Bedingung, die auf den ersten Blick harmlos klingt — und in der Praxis den Anspruch bei vielen Familien kippt.

Was ist der Pflege-Pauschbetrag überhaupt?

Ein fester Jahresbetrag, den Sie in der Steuererklärung von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen — ohne eine einzige Quittung. Geregelt ist er in § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, als pauschale Anerkennung dafür, dass häusliche Pflege Geld kostet: Fahrten, Wäsche, Mehrbedarf im Haushalt, kleine Anschaffungen, die niemand einzeln aufschreibt.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

600 €/Jahr bei Pflegegrad 2, 1.100 €/Jahr bei Pflegegrad 3 und 1.800 €/Jahr bei den Pflegegraden 4 und 5 — je gepflegter Person: Wer Mutter und Vater pflegt, kann zweimal ansetzen. Den Höchstbetrag bekommen außerdem Angehörige von Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen H für „hilflos" steht — unabhängig vom Pflegegrad.

Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflege-Pauschbetrag. Die Beträge gelten pro Kalenderjahr und werden nicht gekürzt, wenn die Pflege erst im Laufe des Jahres beginnt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Persönliche Pflege, zu Hause, ohne Bezahlung — diese drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Sie müssen selbst pflegen, die Pflege muss in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfinden (innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums), und Sie dürfen für die Pflege keine Einnahmen haben.

Wer nur die Finanzen verwaltet und wöchentlich zu Besuch kommt, erfüllt das nicht — das Finanzgericht Sachsen hat entschieden, dass ein Anteil von etwa zehn Prozent am gesamten Pflegeaufwand die untere Grenze markiert. Ein Mindestmaß an Stunden müssen Sie dagegen nicht nachweisen, und ein Pflegedienst darf parallel arbeiten; die Pflege muss nicht allein auf Ihren Schultern liegen.

Was heißt „keine Einnahmen"?

Wer das Pflegegeld für die Pflege weitergereicht bekommt, verliert den Pauschbetrag. Genau hier scheitern die meisten Anträge: Leitet die pflegebedürftige Person ihr Pflegegeld an Sie weiter, gilt das als Einnahme für die Pflege — und der Anspruch ist weg. Auf die Höhe kommt es dabei nicht an, sondern darauf, ob überhaupt etwas fließt.

Zwei Konstellationen sind ausgenommen. Eltern, die Pflegegeld für ihr eigenes pflegebedürftiges Kind erhalten, dürfen den Pauschbetrag trotzdem ansetzen. Und: Verwalten Sie das Pflegegeld nur treuhänderisch und geben es vollständig für die pflegebedürftige Person aus, ist es keine Einnahme — das sollten Sie allerdings sauber dokumentieren können.

Wer regelmäßig Pflegegeld bekommt, steht damit vor einer Rechnung: Das Pflegegeld ist steuerfrei und in aller Regel deutlich mehr wert als die Steuerersparnis durch den Pauschbetrag. Der Verzicht lohnt sich fast nie.

Was gilt, wenn sich mehrere die Pflege teilen?

Der Pauschbetrag wird nach Köpfen geteilt, nicht nach Aufwand. Pflegen zwei Geschwister gemeinsam den Vater mit Pflegegrad 3, bekommt jede Person 550 € im Jahr — auch dann, wenn eine von beiden den weitaus größeren Teil übernimmt. Eine Aufteilung nach tatsächlichem Einsatz sieht das Gesetz nicht vor.

Jede Person muss die Voraussetzungen dabei für sich erfüllen: selbst pflegen und keine Einnahmen für die Pflege beziehen.

Wie tragen Sie ihn in die Steuererklärung ein?

In der Anlage Außergewöhnliche Belastungen — zusammen mit der Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person. Fragen Sie die Nummer rechtzeitig ab, das spart eine Rückfrage des Finanzamts. Beim ersten Mal legen Sie außerdem den Pflegegradbescheid der Pflegekasse bei oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen H; in den Folgejahren genügt in der Regel der Verweis auf den Vorjahresbescheid.

Belege über einzelne Ausgaben brauchen Sie nicht. Das ist der Sinn eines Pauschbetrags.

Wann lohnt sich stattdessen die Abrechnung der echten Kosten?

Wenn Ihre nachweisbaren Pflegekosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen. Dann können Sie die tatsächlichen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen — mit Belegen. Davon zieht das Finanzamt allerdings die zumutbare Belastung ab, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Beides zusammen geht nicht.

Bei mittleren Einkommen sind das schnell einige Tausend Euro, die zuerst aufgebraucht sein müssen — Sie müssen sich für jedes Jahr einheitlich entscheiden. Unabhängig davon bleibt ein dritter Weg offen: Kosten für einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr , werden direkt von der Steuerschuld abgezogen — das wirkt stärker als ein Abzug vom Einkommen. Bedingung: Es gibt eine Rechnung, und Sie haben sie überwiesen, nicht bar bezahlt.

Wer die Pflege übernimmt, sollte außerdem prüfen, ob die Pflegekasse Rentenbeiträge zahlt — was dafür nötig ist, steht unter Rentenpunkte für pflegende Angehörige. Und für Ausgaben rund um Betreuung und Alltagsunterstützung gibt es zusätzlich den Entlastungsbetrag der Pflegekasse.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Pauschbetrag auch, wenn ich nicht verwandt bin?
Ja. Das Gesetz stellt nicht auf Verwandtschaft ab, sondern auf die persönliche Pflege. Auch Nachbarn oder Freunde können ihn geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Was ist, wenn die pflegebedürftige Person im Laufe des Jahres stirbt?
Der Pauschbetrag wird nicht nach Monaten gekürzt. Er steht für das gesamte Jahr zu, wenn die Voraussetzungen in diesem Jahr vorlagen.
Zählt Pflege im Heim?
Nein. Der Pauschbetrag setzt Pflege in der eigenen Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person voraus. Kosten für die Heimunterbringung können unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Kann ich den Pauschbetrag nachträglich beantragen?
Für zurückliegende Jahre ist eine Änderung möglich, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder eine Erklärung noch abgegeben werden kann. Fragen Sie im Zweifel beim Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein nach.
Ändert sich etwas, wenn zusätzlich ein Pflegedienst kommt?
Nein, solange Sie einen erkennbaren Teil der Pflege selbst übernehmen. Die Kosten des Pflegedienstes können Sie getrennt über die haushaltsnahen Dienstleistungen ansetzen.

Quellen

  1. § 33b EStG (Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen) ·
  2. § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) ·
  3. § 35a EStG (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen) ·
  4. betanet (beta Institut): Pflegepauschbetrag – Voraussetzungen, Höhe, Nachweise ·

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