Der Beschluss ist da, und darin steht Ihr Name. Bis zu diesem Moment ging es darum, ob überhaupt eine Betreuung nötig ist. Jetzt geht es darum, was Sie damit eigentlich übernommen haben — und was das Betreuungsgericht von Ihnen erwartet.
Die Antwort fällt für Angehörige freundlicher aus, als der Aktenordner vermuten lässt. Das Gesetz nimmt Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister ausdrücklich von mehreren Pflichten aus. Was bleibt, ist überschaubar, muss aber verlässlich kommen.
Was ist Ihre Aufgabe als Betreuer?
Ihre Aufgabe ist, die Angelegenheiten des betreuten Menschen rechtlich zu besorgen — und zwar nur die, für die das Gericht Sie bestellt hat, und nur soweit es erforderlich ist. § 1821 Absatz 1 BGB sagt dazu einen Satz, der leicht überlesen wird: Sie sollen die betreute Person zuerst unterstützen, ihre Sachen selbst zu regeln.
Betreuung ist also keine Übernahme. Wer weiterhin selbst zur Bank gehen, selbst unterschreiben, selbst entscheiden kann, tut das weiter. Von der Vertretungsmacht machen Sie nur Gebrauch, wo es ohne sie nicht geht. Das ist kein frommer Wunsch, sondern Gesetzestext — und der Maßstab, an dem das Gericht Ihre Arbeit misst.
Pflege, Einkäufe und Begleitung zum Arzt gehören übrigens nicht dazu. Betreuung ist rechtliche Vertretung; die tatsächliche Versorgung bleibt Sache der Familie und der Pflegedienste. Wann das Gericht einen Betreuer überhaupt bestellt, erklärt Rechtliche Betreuung: wann das Gericht einen Betreuer bestellt.
Müssen Sie den Wünschen folgen, auch bei Bedenken?
In aller Regel ja. Sie haben die Wünsche des betreuten Menschen festzustellen und ihnen zu entsprechen — auch den Wünschen, die er vor Ihrer Bestellung geäußert hat. Nicht das, was Sie für vernünftig halten, gibt den Ausschlag, sondern das, was er will. Das ist die zentrale Regel des neuen Betreuungsrechts.
Zwei Grenzen nennt das Gesetz. Sie müssen einem Wunsch nicht folgen, wenn die Person oder ihr Vermögen dadurch erheblich gefährdet würde und sie diese Gefahr krankheitsbedingt nicht erkennen oder danach nicht handeln kann. Und Sie müssen ihm nicht folgen, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist. Beides ist eng gemeint.
Lässt sich ein Wunsch nicht feststellen, kommt es auf den mutmaßlichen Willen an: frühere Äußerungen, religiöse oder ethische Überzeugungen, persönliche Wertvorstellungen. Nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen soll dabei Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Dazu kommt die Pflicht, regelmäßig persönlichen Kontakt zu halten und sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen — ein Telefonat alle paar Monate genügt dafür nicht.
Was erwartet das Gericht am Anfang von Ihnen?
Bei Angehörigen erwartet das Gericht am Anfang vor allem ein Gespräch. Den ausführlichen Anfangsbericht über die persönlichen Verhältnisse, den § 1863 Absatz 1 BGB binnen drei Monaten verlangt, schulden ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung gerade nicht. An seine Stelle tritt ein Anfangsgespräch beim Gericht.
Eine Pflicht bleibt aber ausdrücklich bestehen: das Vermögensverzeichnis. Gehört die Vermögenssorge zu Ihrem Aufgabenkreis, stellen Sie zum Zeitpunkt der Bestellung zusammen, was vorhanden ist — Konten, Ersparnisse, Immobilien, Versicherungen, Schulden — und reichen das mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Gericht ein. Auch die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben sollen darin stehen.
Die Angaben sind in geeigneter Weise zu belegen. Kontoauszüge zum Stichtag genügen dafür meistens. Wird es unübersichtlich, dürfen Sie die Betreuungsbehörde, einen Notar oder eine sachverständige Person hinzuziehen; was das kostet, richtet sich nach dem Vermögen. Später Hinzuerworbenes — eine Erbschaft etwa — melden Sie nach.
Was gehört in den Jahresbericht?
In den Jahresbericht gehört, wie es dem betreuten Menschen geht und was Sie im vergangenen Jahr getan haben. Das Gesetz zählt fünf Punkte auf: Art, Umfang und Anlass Ihrer persönlichen Kontakte samt Ihrem Eindruck; die Umsetzung der Ziele; die Gründe für die weitere Erforderlichkeit; bei beruflichen Betreuern die Frage nach dem Ehrenamt; und die Sichtweise des Betreuten.
Besonders benannt sind Maßnahmen gegen den Willen des Betreuten. Wer eine solche Entscheidung getroffen hat, muss sie im Bericht darstellen — das ist kein Misstrauen gegen Sie, sondern der Punkt, an dem die Aufsicht ansetzt.
Den Bericht müssen Sie mit dem betreuten Menschen besprechen. Davon abgesehen werden darf nur, wenn erhebliche Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind oder er den Inhalt offensichtlich nicht aufnehmen kann. Der Bericht ist damit auch ein Anlass, einmal im Jahr gemeinsam draufzuschauen.
Müssen Sie über das Geld Rechenschaft ablegen?
Als naher Angehöriger nicht in der strengen Form. Grundsätzlich schuldet ein Betreuer dem Gericht eine jährliche Rechnungslegung: eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben mit Belegen. Wer zu den befreiten Betreuern zählt, reicht stattdessen nur eine jährliche Vermögensübersicht ein — den Bestand, nicht jede Buchung.
| Wer betreut | Von der Rechnungslegung befreit? |
|---|---|
| Ehegattin oder Ehegatte | Ja, von Gesetzes wegen |
| Kind, Elternteil, Enkelkind | Ja, von Gesetzes wegen |
| Schwester oder Bruder | Ja, von Gesetzes wegen |
| Nichte, Neffe, Schwiegerkind | Nein — nur auf schriftliche Verfügung des Betreuten |
| Nachbarin, Freund, Bekannte | Nein — nur auf schriftliche Verfügung des Betreuten |
Die Grenze verläuft also entlang der Verwandtschaft in gerader Linie, der Geschwister und der Ehegatten — nicht entlang der Nähe im Alltag. Die Nichte, die sich seit Jahren kümmert, ist nicht befreit; sie wird es nur, wenn die betreute Person das vor der Bestellung schriftlich verfügt hat. Wer eine Vorsorgevollmacht aufsetzt, kann diesen Punkt gleich mitregeln.
Befreit sind Sie außerdem von der Sperrvereinbarung für Konten und von einem Teil der Anlagebeschränkungen. Das Gericht kann die Befreiungen allerdings aufheben, wenn sonst eine erhebliche Gefährdung des Vermögens zu besorgen wäre.
Was tut das Gericht, wenn etwas schieflaufen könnte?
Das Betreuungsgericht führt über Ihre gesamte Tätigkeit die Aufsicht. Es achtet auf die Einhaltung Ihrer Pflichten und legt dabei denselben Maßstab an, der auch für Sie gilt: die Wünsche des Betreuten. Berichte und Vermögensübersicht sind die Unterlagen, auf die sich diese Aufsicht stützt.
Gibt es Anhaltspunkte, dass ein Betreuer den Wünschen pflichtwidrig nicht entspricht oder seine Pflichten sonst vernachlässigt, muss das Gericht den betreuten Menschen persönlich anhören. Das ist der Hebel für Angehörige, die von außen zusehen: Eine begründete Mitteilung an das Gericht löst die Anhörung aus.
Gegen Pflichtwidrigkeiten schreitet das Gericht mit Geboten und Verboten ein und kann die Befolgung mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Für den Schaden aus einer Pflichtverletzung haftet der Betreuer der betreuten Person gegenüber — es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Bekommen Sie etwas für Ihren Aufwand?
Eine Vergütung gibt es für ehrenamtliche Betreuer nicht, wohl aber eine jährliche Aufwandspauschale. Sie gilt Porto, Fahrten, Telefon und Kopien pauschal ab und beträgt für ein Jahr das Achtzehnfache dessen, was einer Zeugin als Höchstbetrag für eine Stunde versäumter Arbeitszeit zusteht. Wer stattdessen einzelne Auslagen abrechnet, bekommt die Pauschale entsprechend gekürzt.
Sie ist erstmals ein Jahr nach der Bestellung fällig und wird bei vorzeitigem Ende anteilig gezahlt, wobei ein angefangener Monat als voller Monat zählt. Schuldner ist die betreute Person. Gilt sie als mittellos — kann sie die Pauschale aus dem einzusetzenden Vermögen also nicht aufbringen —, zahlt die Staatskasse.
Der Haken steckt in Absatz 4: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, bei Gericht geltend gemacht wird. Einmal ausdrücklich beantragt, gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts als Antrag. Wer den ersten Antrag vergisst, verliert das Geld endgültig.
Wer unterstützt Sie bei der Betreuung?
Anerkannte Betreuungsvereine haben die gesetzliche Aufgabe, vom Gericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden, sie zu beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Das kostet Sie nichts und steht Ihnen offen, sobald der Beschluss vorliegt. Auch die Betreuungsbehörde berät.
Sie können mit einem Verein eine förmliche Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung schließen. Für Angehörige ist sie freiwillig; wer weder familiär noch persönlich verbunden ist, soll dagegen nur mit einer solchen Vereinbarung ehrenamtlich bestellt werden. Zum Mindestinhalt gehören eine Einführung in die Grundlagen, regelmäßige Fortbildungen, eine feste Ansprechperson und die Bereitschaft des Vereins, im Verhinderungsfall einzuspringen.
Der letzte Punkt ist der praktisch wertvollste. Wer selbst krank wird oder in Urlaub fährt, hat dann jemanden, der die dringenden Sachen übernimmt. Welche Aufgaben die Behörde daneben hat, steht in Die Betreuungsbehörde: Vollmacht beglaubigen und beraten lassen.
Was ist zu tun, wenn die Betreuung endet?
Endet die Betreuung — durch Aufhebung, durch einen Wechsel oder durch den Tod —, geben Sie das verwaltete Vermögen und alle Unterlagen heraus, die Sie im Rahmen der Betreuung erhalten haben: an die betreute Person, an ihre Erben oder an sonstige Berechtigte. Auf Verlangen legen Sie über die Verwaltung Rechenschaft ab.
Beim Gericht reichen Sie eine abschließende Vermögensübersicht ein, wieder mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Wechselt die Betreuung auf eine andere Person, gehört zusätzlich eine Schlussrechnung dazu — es sei denn, Sie waren befreit; dann genügt auch hier die Vermögensübersicht.
Eine Entscheidung fällt oft schon vorher an: die Wohnung. Für ihre Kündigung braucht ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts, und die Hürden dafür sind hoch. Was dabei gilt, steht in Wohnung aufgeben: wann das Betreuungsgericht zustimmen muss.
Häufige Fragen
Muss ich die Betreuung übernehmen, wenn das Gericht mich fragt?
Hafte ich mit meinem eigenen Vermögen?
Darf ich als Betreuer über alles entscheiden?
Werde ich überprüft, obwohl ich das Kind der betreuten Person bin?
Endet die Betreuung mit dem Tod der betreuten Person?
Quellen
- § 1821 BGB (Pflichten des Betreuers; Absatz 1: nur erforderliche Tätigkeiten, Gebrauch der Vertretungsmacht nur soweit erforderlich; Absatz 2: Wünsche des Betreuten feststellen und ihnen entsprechen, auch früher geäußerten; Absatz 3: Grenzen bei erheblicher Gefährdung und Unzumutbarkeit; Absatz 4: mutmaßlicher Wille, Äußerungsgelegenheit für nahe Angehörige; Absatz 5: persönlicher Kontakt; Absatz 6: Wiedergewinnung eigener Fähigkeiten) ·
- § 1863 BGB (Berichte über die persönlichen Verhältnisse; Absatz 1: Anfangsbericht binnen drei Monaten; Absatz 2: gilt NICHT für ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung, stattdessen Anfangsgespräch, Vermögensverzeichnis bleibt; Absatz 3: Jahresbericht mit fünf Pflichtangaben, Besprechung mit dem Betreuten; Absatz 4: Schlussbericht bei Betreuerwechsel) ·
- § 1835 BGB (Vermögensverzeichnis bei Bestellung, mit Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit; Angaben zu regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben; Belegpflicht; Hinzuziehung der Betreuungsbehörde, eines Notars oder eines Sachverständigen; Ergänzung bei späterem Hinzuerwerb) ·
- § 1865 BGB (Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung, jährlich, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; das Gericht kann auf Belege verzichten) ·
- § 1859 BGB (Gesetzliche Befreiungen; Absatz 1: keine Sperrvereinbarung, keine Rechnungslegung, stattdessen jährliche Vermögensübersicht; Absatz 2: befreit sind Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Betreuungsverein und Betreuungsbehörde; andere nur bei schriftlicher Verfügung des Betreuten vor der Bestellung; Absatz 3: Aufhebung der Befreiung bei drohender Gefährdung) ·
- § 1862 BGB (Aufsicht durch das Betreuungsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers; Absatz 2: persönliche Anhörung des Betreuten bei Anhaltspunkten für Pflichtwidrigkeit; Absatz 3: Gebote, Verbote und Zwangsgeld) ·
- § 1826 BGB (Haftung des Betreuers für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, sofern er sie zu vertreten hat; Gesamtschuld bei mehreren Betreuern) ·
- § 1872 BGB (Herausgabe von Vermögen und Unterlagen bei Ende der Betreuung, Rechenschaft auf Verlangen; Absatz 2: abschließende Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht; Absatz 3: Schlussrechnung bei Betreuerwechsel; Absatz 4: für befreite Betreuer genügt die Vermögensübersicht) ·
- § 1878 BGB (Aufwandspauschale zur Abgeltung des Aufwendungsersatzes; Höhe für ein Jahr: das Achtzehnfache des Höchstbetrags der Zeugenentschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 JVEG; jährliche Zahlung, anteilig bei Beendigung; Absatz 4: Erlöschen, wenn der Anspruch nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Entstehungsjahres gerichtlich geltend gemacht wird) ·
- § 1879 BGB (Zahlung aus der Staatskasse, wenn der Betreute als mittellos gilt) ·
- § 1880 BGB (Mittellosigkeit des Betreuten; Vermögenseinsatz nach Maßgabe des § 90 SGB XII) ·
- § 1816 BGB (Eignung und Auswahl; Absatz 4: eine Person OHNE familiäre Beziehung oder persönliche Bindung soll nur dann ehrenamtlich bestellt werden, wenn sie mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der Behörde eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung geschlossen hat) ·
- § 15 BtOG (Aufgaben des anerkannten Betreuungsvereins kraft Gesetzes: Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer; Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auch auf Wunsch des Betreuers; Mindestinhalt der Vereinbarung nach Absatz 2 einschließlich fester Ansprechperson und Bereitschaft zur Verhinderungsbetreuung; Nachweise über Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen) ·
Diese Seite zitieren: ·