Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Das Haus geht an die Tochter, das Sparbuch an den Sohn — geregelt beim Notar, lange vor der Pflege. Jahre später zieht die Mutter ins Heim, die Rente und die Leistungen der Pflegekasse reichen nicht, das Sozialamt übernimmt den Rest. Und dann kommt ein Brief, in dem von einer Schenkung die Rede ist.

Diese Post überrascht fast alle Familien, und sie wird meist falsch einsortiert. Es geht hier nicht um Elternunterhalt. Es geht um einen ganz anderen Anspruch, der schon lange im Bürgerlichen Gesetzbuch steht und der die Grenzen des Unterhaltsrechts nicht kennt.

Kann das Sozialamt eine Schenkung zurückfordern?

Das Sozialamt kann eine Schenkung zurückfordern, wenn der Schenker nach der Übertragung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das Gesetz gibt dem verarmten Schenker einen Anspruch gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes. Der Sozialhilfeträger kann diesen Anspruch auf sich überleiten, wenn er einspringt.

Der typische Fall ist der Heimplatz. Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil, den Rest trägt der Bewohner selbst; reicht sein Einkommen und Vermögen nicht, ist die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der nächste Schritt. Bei der Prüfung des Antrags fragt die Behörde nach Vermögensübertragungen der vergangenen Jahre — nicht aus Misstrauen, sondern weil das Gesetz ihr diesen Weg eröffnet. Wie sich der Eigenanteil im Heim überhaupt zusammensetzt, steht in Eigenanteil im Pflegeheim.

Wichtig ist der Ausgangspunkt: Verlangt wird nichts vom Vermögen des Beschenkten. Verlangt wird das Geschenk — und nur, soweit es zum Unterhalt des Schenkers gebraucht wird.

Wem gehört der Rückforderungsanspruch eigentlich?

Der Anspruch gehört dem Schenker, nicht der Behörde. Erst durch eine schriftliche Anzeige an den Beschenkten bewirkt der Sozialhilfeträger, dass der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Diese Anzeige heißt Überleitung und ist ein Bescheid mit allen Folgen.

Das erklärt zwei Dinge, die Angehörige oft verwundern. Erstens: Es ist rechtlich unerheblich, ob Mutter oder Vater das Geld überhaupt haben wollen — der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, und die Überleitung braucht keine Zustimmung. Zweitens hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, dass der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Eine Grenze zieht das Gesetz aber: Übergeleitet werden darf nur, soweit die Sozialhilfe bei rechtzeitiger Zahlung des anderen nicht erbracht worden wäre. Für Monate, in denen gar keine Leistungen flossen, gibt es nichts zurückzuholen. Die Anzeige wirkt für die Zeit, in der die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird; als Unterbrechung gilt erst ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Wann ist die Zehnjahresfrist abgelaufen?

Die Zehnjahresfrist ist abgelaufen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Es zählt also nicht der Tag des Heimeinzugs und nicht der Tag des Bescheids, sondern der Abstand zwischen Übertragung und Bedürftigkeit.

Bei einer Immobilie hängt alles daran, wann sie als geleistet gilt. Der Bundesgerichtshof hat das geklärt: Es genügt, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt hat. Maßgeblich ist damit der Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, nicht das Datum der Eintragung selbst.

Und nun der Punkt, an dem sich viele verrechnen. Fast jeder Übergabevertrag behält den Eltern ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Manche schließen daraus, die Frist beginne erst mit dem Ende dieses Rechts. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beginn der Frist nicht dadurch gehindert wird, dass sich der Schenker ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehält. Das vorbehaltene Wohnrecht hält die Uhr also nicht an — es lässt sie laufen.

Muss das Haus zurück ins Grundbuch?

In der Regel nicht. Das Gesetz lässt dem Beschenkten einen Ausweg: Er kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Statt der Immobilie wird also Geld geschuldet — laufend, solange die Bedürftigkeit besteht und der Wert des Geschenkes reicht.

Praktisch läuft es deshalb fast immer auf eine monatliche Zahlung hinaus. Das Gesetz verweist dafür auf die Vorschriften über eine Rente und auf die Regeln des Unterhaltsrechts, die begrenzen, was für die Vergangenheit noch verlangt werden kann. Stirbt der Schenker, ist eine weitere erbrechtliche Vorschrift entsprechend anzuwenden.

Der Anspruch richtet sich nach dem Bereicherungsrecht, und damit nach dem, was noch vorhanden ist. Wer das Geschenk in Kenntnis der Rückforderung ausgibt, steht schlechter da als jemand, der es unangetastet lässt. Ein Verkauf löst die Pflicht nicht auf; der Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes.

Schützt die Einkommensgrenze für Kinder auch hier?

Nein. Die Einkommensgrenze, unterhalb der Kinder für ihre Eltern keinen Unterhalt zahlen müssen, gilt nur für Unterhaltsansprüche. Der Rückforderungsanspruch aus einer Schenkung ist kein Unterhaltsanspruch. Er läuft über eine andere Vorschrift und wird von dieser Grenze nicht berührt. Wer nur die Unterhaltsregel kennt, unterschätzt diese Forderung.

Das ist der Satz, der in vielen Gesprächen fehlt. Seit der Reform des Unterhaltsrückgriffs sind Kinder weitgehend aus dem Elternunterhalt heraus: Ihre Unterhaltsansprüche bleiben unberücksichtigt, solange ihr jährliches Gesamteinkommen die im Gesetz genannte Grenze nicht übersteigt, und das Gesetz vermutet sogar, dass sie das nicht tut. Viele Familien lesen daraus eine allgemeine Entwarnung.

Die gilt für eine Schenkung nicht. Hier kommt es nicht auf das Einkommen des Beschenkten an, sondern auf das Geschenk. Auch wer wenig verdient, kann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn er ein Haus bekommen hat — und umgekehrt schützt ein hohes Einkommen niemanden, der nichts geschenkt bekam.

Wann ist die Rückforderung ausgeschlossen?

Ausgeschlossen ist die Rückforderung in drei Fällen: wenn die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat und soweit der Beschenkte ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts nicht herausgeben kann. Prüfen Sie alle drei, denn sie schließen sich gegenseitig nicht aus.

Ausschlussgrund Was dahintersteht
Zehn Jahre sind vorbei Bei Eintritt der Bedürftigkeit waren seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen
Bedürftigkeit selbst verschuldet Der Schenker hat seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
Der Beschenkte kann nicht Eine Herausgabe würde den eigenen standesmäßigen Unterhalt des Beschenkten oder dessen gesetzliche Unterhaltspflichten gefährden

Der dritte Grund ist der wichtigste und der am schlechtesten bekannte. Er wirkt nicht als Alles-oder-nichts, sondern soweit die Gefährdung reicht. Wer das geschenkte Haus selbst bewohnt, eine Familie zu versorgen hat und kein anderes Vermögen besitzt, muss es nicht verkaufen, um zu zahlen. Diese Lage muss der Beschenkte allerdings darlegen; von allein prüft sie niemand.

Der zweite Grund taucht in der Praxis selten auf. Pflegebedürftigkeit entsteht nicht vorsätzlich. Gemeint sind Fälle, in denen jemand sein Vermögen erkennbar in Richtung Sozialhilfe wegverschenkt hat.

Wer haftet, wenn mehrere beschenkt wurden?

Bei mehreren Beschenkten haftet zuerst der, der später beschenkt wurde. Das Gesetz sagt es umgekehrt, meint aber genau das: Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Die Reihenfolge läuft also von der jüngsten Schenkung zur ältesten.

In Familien mit mehreren Kindern entscheidet das oft alles. Wurde das Haus vor zwölf Jahren übertragen und das Sparbuch vor drei Jahren, greift die Behörde zuerst nach dem Sparbuch — und beim Haus ist die Frist ohnehin abgelaufen. Ein Geschwisterausgleich ist damit nicht verbunden; die gesetzliche Reihenfolge fragt nicht nach Fairness zwischen den Kindern.

Was tun, wenn die Überleitungsanzeige im Briefkasten liegt?

Notieren Sie zuerst das Zugangsdatum und legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie die Forderung für falsch halten. Die Anzeige ist ein Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Wichtig zu wissen: Widerspruch und Anfechtungsklage haben hier keine aufschiebende Wirkung. Die Frist steht in der Belehrung am Ende des Bescheids.

Das bedeutet nicht, dass sofort gezahlt werden muss. Es bedeutet, dass die Überleitung trotz Widerspruchs wirksam bleibt und die Behörde den Anspruch weiterverfolgen kann. Ob die Forderung der Höhe nach besteht, entscheiden danach die Zivilgerichte — über die Überleitung selbst wird im Sozialverwaltungsverfahren gestritten. Zwei Wege, zwei Fristen, und beide gehören auf einen Zettel.

Sammeln Sie parallel die Unterlagen, auf die es ankommt: Übergabevertrag, Grundbuchauszug mit dem Datum des Eintragungsantrags, Nachweise über den Wert des Geschenkes und über Ihre eigene Lage. Danach lohnt der Gang zu einer Rechtsberatung, denn die Rechnung ist eine Mischung aus Sozial- und Zivilrecht. Welche anderen Leistungen einen Pflegehaushalt entlasten, bevor das Sozialamt einspringt, zeigt Wohngeld und Pflege; wem Zahlungen nach einem Todesfall zustehen, steht in Sonderrechtsnachfolge.

Häufige Fragen

Gilt das nur für Immobilien?
Nein. Die Vorschrift spricht vom Geschenk, nicht vom Grundstück. Betroffen sind auch größere Geldbeträge, ein Auto oder Wertpapiere. Kleine Aufmerksamkeiten zu Geburtstagen und Festen bleiben außen vor, weil sie den Schenker nicht bedürftig machen.
Muss das Sozialamt uns vorher fragen?
Es muss den Anspruch schriftlich auf sich überleiten und diese Anzeige dem Beschenkten zustellen. Vorher anhören muss es ihn nicht. Die Anzeige ist ein Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen können.
Hilft es, das Geschenk weiterzugeben?
Nein, im Gegenteil. Wer das Geschenk verbraucht oder weiterverschenkt, verliert nicht automatisch die Pflicht, sondern verschlechtert seine Lage: Die Herausgabe richtet sich nach dem Bereicherungsrecht, und die Kenntnis der Rückforderung verschärft die Haftung.
Was passiert, wenn der Schenker stirbt?
Der Anspruch endet nicht mit dem Tod. Das Gesetz erklärt für diesen Fall eine erbrechtliche Vorschrift für anwendbar; der übergeleitete Anspruch bleibt beim Sozialhilfeträger, soweit er Aufwendungen hatte.
Sollten wir einen Übergabevertrag also lieber lassen?
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Sinnvoll ist, den Zeitpunkt der Übertragung und die Rückforderungsklauseln im Vertrag gemeinsam mit der Notarin oder dem Notar durchzusprechen — und zu wissen, dass ein vorbehaltenes Wohnrecht den Fristlauf nicht aufhält.

Quellen

  1. § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers; Absatz 1 Satz 1: Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, soweit der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen; Satz 2: der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden; Satz 3: entsprechende Anwendung der §§ 760, 1613 und im Todesfall 1615 BGB; Absatz 2: Reihenfolge bei mehreren Beschenkten) ·
  2. § 529 BGB (Ausschluss des Rückforderungsanspruchs; Absatz 1: Ausschluss bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Bedürftigkeit und wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind; Absatz 2: Ausschluss, soweit der Beschenkte ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht herausgeben kann) ·
  3. § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen; Absatz 1 Satz 1: Überleitung durch schriftliche Anzeige bis zur Höhe der Aufwendungen; Satz 3: nur soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Sozialhilfe nicht erbracht worden wäre; Satz 4: der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann; Absatz 2: Wirkung für die Zeit ununterbrochener Leistung, Unterbrechung erst bei mehr als zwei Monaten; Absatz 3: Widerspruch und Anfechtungsklage ohne aufschiebende Wirkung) ·
  4. § 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen; Absatz 1a Satz 1 und 2: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unterhalb der Jahreseinkommensgrenze unberücksichtigt, und insoweit ist ihr Übergang ausgeschlossen; Satz 3: Vermutung, dass die Grenze nicht überschritten wird) ·
  5. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10 (Beginn der Zehnjahresfrist des § 529 Absatz 1 Fall 2 BGB bei einer Grundstücksschenkung: es genügt, wenn die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt hat; der Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechts hindert den Fristbeginn nicht) ·
  6. § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege: Anspruch pflegebedürftiger Menschen, deren eigene Mittel und deren Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen — der häufigste Anlass, aus dem ein Sozialhilfeträger auf eine frühere Schenkung stößt) ·

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