Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wenn in einer Familie die Pflege beginnt, verschiebt sich meist zweierlei gleichzeitig: Das Einkommen sinkt, weil jemand die Arbeitszeit reduziert oder ganz aussteigt. Und die Wohnkosten bleiben, wo sie waren.

Genau in diese Lücke zielt das Wohngeld. Es ist kein Pflegegeld und keine Sozialhilfe, sondern ein Zuschuss zur Miete — und es wird in Pflegehaushalten auffällig selten beantragt, weil kaum jemand es auf dem Zettel hat.

Kommt Wohngeld für einen Pflegehaushalt überhaupt in Frage?

Ja. Wohngeld hängt an drei Größen: an der Zahl der Haushaltsmitglieder, am Gesamteinkommen und an der zu berücksichtigenden Miete. Ein Pflegegrad gehört nicht dazu. Er schließt den Anspruch aber auch nicht aus — und über den Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder kann er die Rechnung sogar zugunsten des Haushalts verschieben.

Worauf es ankommt Was dahintersteckt
Zahl der Haushaltsmitglieder Wer dauerhaft in der Wohnung lebt, zählt mit — auch die pflegebedürftige Person, die neu einzieht.
Gesamteinkommen des Haushalts Steuerliche Einkünfte plus die im Gesetz einzeln aufgezählten weiteren Einnahmen, abzüglich Freibeträge.
Zu berücksichtigende Miete Die Miete bis zu einer Höchstgrenze, die sich nach Ort und Haushaltsgröße richtet.

Ob am Ende etwas herauskommt, lässt sich ohne Rechnung nicht sagen; die Tabellen des Wohngeldgesetzes sind nach Mietenstufen gestaffelt und unterscheiden sich von Ort zu Ort erheblich. Die Wohngeldbehörde rechnet das kostenlos, und die Länder stellen dafür Rechner ins Netz.

Es gibt zwei Formen: den Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und den Lastenzuschuss für selbst genutztes Eigentum. Für Pflegehaushalte ist fast immer der Mietzuschuss gemeint, um den es hier geht.

Schließt Hilfe zur Pflege das Wohngeld aus?

Nein, und das ist der Punkt, an dem die meisten Familien falsch abbiegen. § 7 des Wohngeldgesetzes zählt die Leistungen, die das Wohngeld ausschließen, einzeln auf: Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und einige weitere. Die Hilfe zur Pflege steht nicht darunter.

Der Grund ist einfach: Der Ausschluss greift nur, wenn bei der Berechnung der anderen Leistung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches trägt Pflegekosten, keine Miete. Wer sie bezieht, kann daneben Wohngeld beantragen.

Umgekehrt gilt: Sobald das Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter bewilligt und dabei die Miete übernimmt, ist der Wohngeldanspruch weg. Beides zusammen gibt es nicht. Eine Ausnahme macht das Gesetz, wenn die andere Leistung ausschließlich als Darlehen fließt.

Lebt in der Wohnung jemand, der eine dieser Leistungen bezieht, und jemand anders nicht, ist der Haushalt nicht automatisch außen vor: Die übrigen Haushaltsmitglieder können wohngeldberechtigt bleiben.

Zählt das Pflegegeld als Einkommen?

Nicht bei der Person, die es für die eigene Pflege bekommt. Das Wohngeldrecht setzt das Jahreseinkommen aus den steuerlichen Einkünften und einer eigenen, im Gesetz einzeln aufgezählten Liste weiterer Einnahmen zusammen. Das Pflegegeld der Pflegekasse kommt in dieser Liste nicht vor und bleibt deshalb bei der Berechnung außen vor.

Wie hoch es ausfällt und wann es ankommt, steht im Ratgeber Pflegegeld: Höhe und Auszahlung. Für den Wohngeldantrag ändert die Höhe nichts.

Eine Besonderheit betrifft Geld, das im Haushalt weitergereicht wird. Zahlt ein Angehöriger, der nicht zum Haushalt gehört, etwas für eine Pflegeperson oder Pflegekraft, bleibt das bis zu einem im Gesetz genannten Jahresbetrag unberücksichtigt. Und wer als Pflegeperson Pflegegeld weitergereicht bekommt, ohne im selben Haushalt zu leben, muss davon nur die Hälfte als eigenes Einkommen ansetzen.

Das klingt kleinteilig, entscheidet in Grenzfällen aber über den Antrag. Wer unsicher ist, legt der Wohngeldbehörde die Zahlungswege offen und lässt sie zuordnen — falsche Angaben führen später zu Rückforderungen, unterlassene Angaben ebenso.

Welcher Freibetrag gilt bei Pflegebedürftigkeit?

Vom Gesamteinkommen wird ein jährlicher Freibetrag abgezogen — für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100, und für Haushaltsmitglieder mit einem niedrigeren Grad dann, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches vorliegt und häuslich, teilstationär oder als Kurzzeitpflege gepflegt wird.

Die zweite Alternative ist die praktisch wichtigere und zugleich die unbekanntere. Sie verlangt kein hohes Ausmaß der Behinderung, sondern die Kombination aus festgestellter Behinderung, Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege — also genau die Lage, in der sich Familien befinden, die einen Angehörigen zu Hause versorgen.

Daran hängt ein praktischer Rat: Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat, sollte den Antrag beim Versorgungsamt nicht aufschieben. Wie er läuft und was die Merkzeichen bedeuten, steht im Ratgeber Schwerbehindertenausweis: Antrag, Merkzeichen, Wirkung. Der Freibetrag ist nur einer von mehreren Punkten, an denen sich die Feststellung auszahlt.

Gibt es Wohngeld auch im Pflegeheim?

Ja, grundsätzlich schon. Das Wohngeldgesetz stellt die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist, der mietenden Person gleich. Der Heimplatz kann also wie eine Wohnung behandelt werden. Ob am Ende Wohngeld fließt, hängt wie sonst auch an Einkommen und den berücksichtigungsfähigen Kosten.

In der Praxis scheitert es häufig an einer anderen Stelle: Wer im Heim lebt und dessen Kosten nicht selbst tragen kann, bezieht oft Hilfe zur Pflege — und das schließt, wie oben beschrieben, das Wohngeld nicht aus. Kommt dagegen Grundsicherung im Alter mit Unterkunftsanteil hinzu, ist der Weg versperrt.

Was im Heim überhaupt zu zahlen ist und welche Bestandteile der Rechnung wohin gehören, erklärt der Ratgeber Eigenanteil im Pflegeheim. Für den Wohngeldantrag brauchen Sie den Heimvertrag und die letzte Abrechnung.

Wo stellen Sie den Antrag, und ab wann wird gezahlt?

Der Antrag geht an die Wohngeldbehörde, die nach Landesrecht bestimmt wird — meist bei der Stadt oder beim Kreis, häufig im Amt für Wohnen oder im Sozialamt. Entschieden wird schriftlich, auf Grundlage der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind.

Der entscheidende Satz für Familien steht in der Regel zum Bewilligungszeitraum: Er beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Rückwirkend gibt es also nichts. Jeder Monat, den Sie das Formular liegen lassen, ist verloren — anders als bei manchen anderen Leistungen, die mehrere Jahre zurückwirken können.

Eine Ausnahme lohnt sich zu kennen. Wurde Ihnen eine der Leistungen abgelehnt, die das Wohngeld sonst ausschließen, kann der Bewilligungszeitraum schon in dem Monat beginnen, ab dem die Ablehnung wirkt — vorausgesetzt, der Wohngeldantrag geht bis zum Ende des Monats ein, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Der Ablehnungsbescheid des Sozialamts ist damit kein Papier zum Wegwerfen, sondern der Startschuss.

Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen auch länger. Danach ist ein neuer Antrag nötig; von selbst läuft nichts weiter. Kalendereintrag setzen, sobald der Bescheid da ist.

Was tun, wenn das Einkommen wegen der Pflege sinkt?

Dann können Sie eine neue Bewilligung beantragen, ohne den laufenden Zeitraum abzuwarten. Sinkt das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent und erhöht sich dadurch das Wohngeld, ist neu zu bewilligen. Dasselbe gilt, wenn ein Haushaltsmitglied dazukommt oder die Miete deutlich steigt.

Das ist der Fall, der in Pflegehaushalten am häufigsten eintritt: Jemand geht in Teilzeit, nimmt Pflegezeit oder gibt die Stelle auf. Welche Freistellungen es dafür gibt und wie sie sich auf das Einkommen auswirken, steht im Ratgeber Pflegezeit und Familienpflegezeit. Wichtig ist: Die Neubewilligung kommt nicht von allein, sie setzt einen Antrag voraus.

In die andere Richtung läuft es ohne Ihr Zutun. Verringert sich die Zahl der Haushaltsmitglieder, sinkt die Miete deutlich oder steigt das Einkommen deutlich, entscheidet die Behörde von Amts wegen neu — und Sie müssen solche Änderungen unverzüglich melden. Wer das versäumt, zahlt später zurück.

Zieht die pflegebedürftige Person ins Heim, ändert sich der Haushalt. Melden Sie das im selben Zug, in dem Sie die übrigen Stellen benachrichtigen; die Wohngeldbehörde gehört auf dieselbe Liste wie Vermieter, Pflegekasse und Rundfunkbeitrag.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad, um Wohngeld zu bekommen?
Nein. Wohngeld hängt an Haushaltsgröße, Einkommen und Miete, nicht an einem Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann sich aber über den Freibetrag auswirken — mehr dazu im Abschnitt „Welcher Freibetrag gilt bei Pflegebedürftigkeit?".
Kann ich Wohngeld und Grundsicherung gleichzeitig beziehen?
In aller Regel nicht. Wer eine der im Wohngeldgesetz aufgezählten Leistungen erhält, bei deren Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es, wenn die Leistung nur als Darlehen fließt.
Wird Wohngeld rückwirkend gezahlt?
Grundsätzlich nicht. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine wichtige Ausnahme gilt nach der Ablehnung einer anderen Sozialleistung; der Abschnitt zum Antrag erklärt sie.
Muss ich Änderungen der Wohngeldbehörde melden?
Ja. Sinkt die Miete deutlich, steigt das Einkommen deutlich oder zieht ein Haushaltsmitglied aus, müssen Sie das unverzüglich mitteilen. Unterbliebene Meldungen führen zu Rückforderungen.
Lohnt der Antrag, wenn ich die Wohnung bald aufgebe?
Das kommt darauf an, wie lange die Wohnung noch läuft. Weil das Wohngeld erst ab dem Antragsmonat beginnt, kostet jedes Zuwarten bare Monate. Ein Antrag lässt sich später jederzeit beenden.

Quellen

  1. § 7 Wohngeldgesetz (Ausschluss vom Wohngeld; Absatz 1 Satz 1 zählt die ausschließenden Leistungen auf — Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt und weitere —, jeweils nur, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind; Satz 3 nennt die Ausnahmen, darunter die ausschließlich darlehensweise Gewährung) ·
  2. § 14 Wohngeldgesetz (Jahreseinkommen; Absatz 1 verweist auf die positiven Einkünfte des Einkommensteuergesetzes, Absatz 2 zählt die zusätzlich anzurechnenden Einnahmen abschließend auf — darunter Nummer 19 und Nummer 20 mit den Ausnahmen für Bezüge und Unterhaltsleistungen, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, sowie Nummer 26 zur hälftigen Anrechnung von Einnahmen für Pflegeleistungen bei Personen, die kein Haushaltsmitglied sind) ·
  3. § 17 Wohngeldgesetz (Freibeträge; Nummer 1 Buchstabe a und b: jährlicher Freibetrag für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie bei einem Grad unter 100, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI und gleichzeitig häusliche oder teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege vorliegt) ·
  4. § 3 Wohngeldgesetz (Wohngeldberechtigung; Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 stellt die Person, die in einem Heim nicht nur vorübergehend aufgenommen ist, der mietenden Person gleich; Absatz 4 zur Wohngeldberechtigung trotz eigenen Ausschlusses beim Zusammenwohnen mit zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern) ·
  5. § 24 Wohngeldgesetz (Wohngeldbehörde und Entscheidung; Absatz 1: zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen; Absatz 2: schriftliche Entscheidung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartenden Verhältnisse; Absatz 3 zum Hinweis auf die Mitteilungspflichten und auf die Wiederholung des Antrags) ·
  6. § 25 Wohngeldgesetz (Bewilligungszeitraum; Absatz 1: in der Regel zwölf Monate, Verkürzung, Teilung oder Verlängerung möglich; Absatz 2: Beginn am Ersten des Antragsmonats; Absatz 3: Beginn bereits ab dem Monat, von dem an eine Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 abgelehnt worden ist, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt) ·
  7. § 27 Wohngeldgesetz (Änderung des Wohngeldes; Absatz 1: Neubewilligung auf Antrag bei mehr Haushaltsmitgliedern, deutlich erhöhter Miete oder deutlich verringertem Gesamteinkommen; Absatz 2: Neuentscheidung von Amts wegen zu Lasten der wohngeldberechtigten Person; Absatz 3: unverzügliche Mitteilungspflichten) ·
  8. § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit; Absatz 1 Satz 3 mit der Dauer von voraussichtlich mindestens sechs Monaten — Bezugspunkt des Freibetrags nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b WoGG) ·
  9. §§ 61 ff. SGB XII (Hilfe zur Pflege, Siebtes Kapitel; sie gehört nicht zu den in § 7 Absatz 1 WoGG aufgezählten Leistungen) ·

Diese Seite zitieren: ·