Schwerbehindertenausweis: Antrag, Merkzeichen, Wirkung

Wie Sie den Grad der Behinderung feststellen lassen, was die Merkzeichen bedeuten und welche Rechte der Schwerbehindertenausweis wirklich bringt.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wenn eine Krankheit bleibt, kommt irgendwann der Hinweis: „Stellen Sie doch einen Antrag auf Schwerbehinderung." Viele Familien zögern. Das Wort klingt nach Etikett, nach Akte, nach etwas, das man sich nicht aufladen will.

Sachlich ist der Ausweis etwas anderes: ein Nachweis. Er belegt, was festgestellt wurde, und erst mit diesem Nachweis wirken eine Reihe von Rechten — beim Arbeitgeber, im Nahverkehr, beim Finanzamt. Ohne ihn bleiben sie auf dem Papier.

Wer bekommt einen Schwerbehindertenausweis?

Den Ausweis bekommen Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Dieser Grad wird nicht nach Diagnosen berechnet, sondern nach den Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, und er wird in Zehnerschritten festgestellt. Unter einem Grad von 20 wird gar nichts festgestellt.

Zwischen 30 und unter 50 gibt es keinen Ausweis, aber die Gleichstellung: Wer wegen der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz sonst nicht bekommt oder nicht behalten kann, soll schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Darüber entscheidet die Agentur für Arbeit, nicht das Versorgungsamt — und sie brauchen dafür den Feststellungsbescheid über Ihren Grad der Behinderung.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, werden sie nicht addiert. Die Behörde betrachtet die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit und wie sie sich gegenseitig beeinflussen. Zwei Leiden mit je 30 ergeben deshalb oft 40 und manchmal 50, aber nie automatisch 60.

Wie beantragen Sie die Feststellung?

Sie beantragen die Feststellung bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes — Versorgungsamt, Landesamt für Soziales, Amt für Versorgung und Integration oder Kreisverwaltung, die Bezeichnung ist Landesrecht. Der Antrag ist gebührenfrei, die Formulare stehen meist online. Beantragt wird das Vorliegen einer Behinderung, der Grad und, falls zutreffend, die weiteren gesundheitlichen Merkmale.

Entscheidend ist der Teil, in dem Sie Ihre Ärzte und Kliniken nennen: Die Behörde entscheidet nach Aktenlage und fordert dort Befunde an. Je genauer die Liste, desto weniger Nachfragen. Legen Sie Berichte, die Sie selbst haben, als Kopie bei — Entlassungsbriefe, Reha-Berichte, aktuelle Facharztbefunde. Und beschreiben Sie die Auswirkungen im Alltag, nicht nur die Diagnosen: Was geht nicht mehr, was dauert länger, was braucht Hilfe?

Die Behörde darf mitwirken verlangen. Wer angeforderte Unterlagen nicht schickt oder eine Untersuchung ohne Grund ausfallen lässt, riskiert, dass nicht entschieden wird — und verliert damit auch den Zeitvorteil, den der Antragstag verschafft.

Wie lange dauert das Verfahren?

In der Praxis dauert es meist mehrere Monate, weil die Behörde auf Befundberichte wartet. Für erwerbstätige Antragsteller gibt es aber Fristen, die kaum jemand kennt: Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, gelten die Fristen des Rehabilitationsrechts — drei Wochen nach Antragseingang, und wenn ein Gutachten nötig ist, zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens.

Diese Fristen sind kein Schalter, der automatisch etwas auslöst. Sie geben Ihnen aber einen sachlichen Anknüpfungspunkt: ein Schreiben mit Hinweis auf die Frist, eine Nachfrage beim Sachbearbeiter, im Ernstfall ein Untätigkeitsverfahren. Wer wegen einer drohenden Kündigung wartet, sollte das ausdrücklich in den Antrag schreiben.

Unabhängig davon zählt der Antragstag. Die Feststellung wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogen — ein langes Verfahren verschiebt also nicht den Beginn der Anerkennung, nur ihren Nachweis.

Was bedeuten die Merkzeichen im Ausweis?

Die Merkzeichen sind Kurzzeichen für weitere gesundheitliche Merkmale. Sie stehen im Ausweis, weil einzelne Nachteilsausgleiche nicht am Grad der Behinderung hängen, sondern an diesen Merkmalen — ein Grad von 100 ohne Merkzeichen bringt im Nahverkehr nichts, ein Grad von 50 mit dem passenden Merkzeichen sehr wohl.

Merkzeichen Bedeutung
G erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
aG außergewöhnlich gehbehindert
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson — steht auf der Vorderseite
H hilflos im Sinne des Einkommensteuerrechts
Bl blind
Gl gehörlos
TBl taubblind — Hör- und Sehvermögen zugleich schwer beeinträchtigt
RF erfüllt die landesrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
1. Kl. darf mit einem Fahrausweis der 2. Klasse die 1. Wagenklasse nutzen

Die Merkzeichen werden im selben Verfahren festgestellt wie der Grad der Behinderung. Sie müssen sie aber beantragen: Im Formular gibt es dafür eigene Felder, und wer sie leer lässt, bekommt sie in der Regel nicht geprüft. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, was also zwischen G und aG liegt, behandelt ein eigener Ratgeber.

Was bringt der Ausweis im Alltag?

Im Alltag wirkt der Ausweis an drei Stellen besonders deutlich: im Arbeitsverhältnis, bei der Steuer und im Nahverkehr. Im Job kommen bezahlter Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr und der besondere Kündigungsschutz zusammen — eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Beim Kündigungsschutz hängt alles am Zeitpunkt, und das wird oft zu spät bemerkt. Der Schutz greift nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, und er greift auch dann nicht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist. Ein Antrag, der erst nach dem Kündigungsschreiben gestellt wird, kommt zu spät. Wer ahnt, dass es eng wird, stellt ihn vorher.

Im Nahverkehr werden schwerbehinderte Menschen unentgeltlich befördert, wenn der Ausweis entsprechend gekennzeichnet ist und eine gültige Wertmarke trägt. Die Wertmarke kostet eine gesetzlich festgelegte Eigenbeteiligung, die sich zusammen mit der Ausgleichsabgabe erhöht; bei Blindheit oder Hilflosigkeit und beim Bezug bestimmter Sozialleistungen wird sie ohne diese Beteiligung ausgegeben.

Bei der Steuer gibt es einen Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung staffelt. Er lässt sich nicht beliebig mit dem Pflege-Pauschbetrag der pflegenden Person verrechnen — beides sind verschiedene Vorschriften für verschiedene Personen. Was pflegende Angehörige selbst absetzen können, steht im Ratgeber Pflege-Pauschbetrag.

Kann der Ausweis rückwirkend gelten?

Rückwirkend geht es, aber nur auf Antrag und mit Begründung. Festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung oder ein gesundheitliches Merkmal bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat — vorausgesetzt, Sie machen dafür ein besonderes Interesse glaubhaft. Typisch sind Steuerjahre, die noch offen sind, oder ein Zusatzurlaub, der noch nicht verfallen ist.

Verschlechtert sich Ihr Zustand nach dem Bescheid, ist der richtige Weg kein Widerspruch, sondern ein Antrag auf Neufeststellung. Der Widerspruch richtet sich gegen den Bescheid, wie er ist; die Neufeststellung gegen die veränderte Lage. Die Widerspruchsfrist steht im Bescheid und läuft kurz — wer beides erwägt, prüft zuerst das Datum.

Die Gültigkeit des Ausweises soll befristet werden; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Ändert sich die Feststellung, wird der Ausweis berichtigt. Entfällt der gesetzliche Schutz, wird er eingezogen. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Verlängerung: Ein abgelaufener Ausweis ist kein Nachweis, und damit fallen genau jene Rechte weg, die einen Nachweis verlangen.

Was hat der Ausweis mit dem Pflegegrad zu tun?

Rechtlich nichts. Es sind zwei Verfahren bei zwei Stellen mit zwei Maßstäben: Den Grad der Behinderung stellt die Landesbehörde nach dem Teilhaberecht fest, den Pflegegrad die Pflegekasse nach dem Recht der Pflegeversicherung, begutachtet vom Medizinischen Dienst. Ein Grad von 80 begründet keinen Pflegegrad 3, und Pflegegrad 4 führt nicht automatisch zu einem Ausweis.

Praktisch überschneiden sich die Unterlagen trotzdem erheblich, denn beide Verfahren fragen nach demselben Alltag. Wer eines gerade durchläuft, sollte das andere gleich mitdenken und dieselben Befunde verwenden. Wie der Pflegegrad beantragt wird, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen; worauf es beim Begutachtungstermin ankommt, im Ratgeber Gutachtertermin vorbereiten.

Zwei Anträge an einem Nachmittag sind realistisch, wenn die Berichte beisammen liegen. Der Aufwand fällt einmal an, die Wirkung an zwei Stellen.

Häufige Fragen

Wo stelle ich den Antrag?
Bei der zuständigen Behörde des Landes — je nach Bundesland heißt sie Versorgungsamt, Landesamt für Soziales, Amt für Versorgung und Integration oder Kreisverwaltung. Die Formulare liegen meist online bereit, siehe Abschnitt „Wie beantragen Sie die Feststellung?".
Kostet das Verfahren etwas?
Nein. Die Feststellung und der Ausweis sind gebührenfrei. Auch die Befundberichte, die die Behörde bei Ärzten anfordert, zahlen Sie nicht.
Muss mein Arbeitgeber von dem Ausweis erfahren?
Sie müssen ihn nicht vorlegen. Rechte, die an der Anerkennung hängen — etwa Zusatzurlaub und der besondere Kündigungsschutz — wirken aber erst, wenn die Anerkennung nachgewiesen ist. Warum der Zeitpunkt zählt, steht im Abschnitt „Was bringt der Ausweis im Alltag?".
Was mache ich, wenn der Grad der Behinderung zu niedrig ist?
Gegen den Feststellungsbescheid können Sie Widerspruch einlegen; die Frist steht im Bescheid. Verschlechtert sich Ihr Zustand später, ist der richtige Weg ein Antrag auf Neufeststellung — mehr im Abschnitt „Kann der Ausweis rückwirkend gelten?".
Gilt der Ausweis unbegrenzt?
Meist nicht. Die Gültigkeit soll befristet werden, eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Ändert sich die Feststellung, wird der Ausweis berichtigt; entfällt der Schutz, wird er eingezogen.

Quellen

  1. § 2 SGB IX (Begriffsbestimmungen; Absatz 2: schwerbehindert ab einem Grad der Behinderung von wenigstens 50; Absatz 3: Gleichstellung bei wenigstens 30 und weniger als 50) ·
  2. § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise; Absatz 1: Feststellung auf Antrag zum Zeitpunkt der Antragstellung, rückwirkende Feststellung bei besonderem Interesse, Abstufung nach Zehnergraden, Feststellung erst ab einem Grad von 20, Fristen für erwerbstätige Antragsteller; Absatz 3: Gesamtbetrachtung mehrerer Beeinträchtigungen; Absatz 4: weitere gesundheitliche Merkmale; Absatz 5: Ausweis, Befristung, Berichtigung, Einziehung) ·
  3. § 14 SGB IX (Fristen des leistenden Rehabilitationsträgers; Absatz 2 Satz 2: Entscheidung binnen drei Wochen nach Antragseingang, Satz 3: binnen zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens — über § 152 Absatz 1 Satz 3 auch im Feststellungsverfahren erwerbstätiger Personen) ·
  4. § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) (Merkzeichen aG, H, Bl, Gl, RF, 1. Kl., G, TBl auf der Rückseite; Merkzeichen B auf der Vorderseite) ·
  5. § 208 SGB IX (Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, anteilig bei unterjähriger Anerkennung, abweichende Verteilung der Arbeitszeit) ·
  6. § 168 SGB IX (Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes) ·
  7. § 173 SGB IX (Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz; Absatz 1 Nummer 1: erste sechs Monate des Arbeitsverhältnisses; Absatz 3: kein Schutz, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen ist) ·
  8. § 228 SGB IX (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen gekennzeichneten Ausweis und gültige Wertmarke; Absatz 4: Wertmarke ohne Eigenbeteiligung bei Blindheit, Hilflosigkeit oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen) ·
  9. § 60 SGB I (Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren) ·

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