Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett die Pflegereform beschlossen. Viele Schlagzeilen klangen danach, als sei die Sache entschieden. Das ist sie nicht — und für Ihren Pflegegrad, Ihr Pflegegeld und Ihren Bescheid ändert sich an diesem Tag gar nichts. Dieser Überblick trennt dreierlei: was heute gilt, was die Bundesregierung vorschlägt, und wann es frühestens greifen könnte.
Wo steht die Pflegereform gerade?
Die Reform steckt mitten im Gesetzgebungsverfahren. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Damit ist aus dem Entwurf des Ministeriums ein Regierungsentwurf geworden. Der Bundestag hat noch nicht beraten, der Bundesrat ebenso wenig. Das Ministerium führt das Verfahren weiter als laufend.
Vorher war der Weg lang: Der Referentenentwurf stammt vom 5. Juni 2026, mehrere angekündigte Kabinettstermine im September verstrichen, weil sich die Koalition über einzelne Punkte nicht einig war. Bis zuletzt war offen, ob der Beschluss überhaupt noch im September kommt.
Was jetzt folgt, dauert: erste Lesung im Bundestag, Anhörung der Sachverständigen, Beratung im Ausschuss, zweite und dritte Lesung, Bundesrat, Ausfertigung, Verkündung. Jede dieser Stationen kann den Text noch verändern. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt wird aus einem Vorschlag geltendes Recht.
Bei der Pflegereform auf dem Laufenden bleiben
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Wir schreiben Ihnen, wenn sich am Verfahren etwas ändert — höchstens ein paar Mal im Jahr, und nur dazu.
Was bedeutet der Kabinettsbeschluss für mich?
Für Ihre Leistungen bedeutet er zunächst nichts. Ein Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz, sondern die Entscheidung der Bundesregierung, einen Entwurf in den Bundestag einzubringen. Ihr Pflegegrad, Ihr Pflegegeld und Ihr Bescheid bleiben unverändert, bis der Gesetzgeber entschieden hat und das Gesetz verkündet ist.
Praktisch heißt das: Sie müssen jetzt nichts beantragen, nichts vorziehen, nichts retten. Wenn Ihnen jemand erzählt, Sie müssten „noch schnell" vor der Reform etwas sichern, fragen Sie nach der Rechtsgrundlage — es gibt sie nicht. Anträge stellt man, weil ein Bedarf besteht, nicht wegen eines Entwurfs.
Einen Unterschied macht der Beschluss trotzdem: Zum ersten Mal liegt ein vollständiger Paragrafentext der Bundesregierung öffentlich vor. Bis Juni kursierten Zahlen, die nirgends im abrufbaren Entwurf standen. Jetzt gibt es einen Text, an dem sich jede Behauptung über die Reform nachprüfen lässt — auch unsere.
Ab wann soll was gelten?
Der Entwurf tritt nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern in drei Stufen. Als Regelfall nennt er den 1. Januar 2027. Einzelne Teile sollen erst ein Jahr später gelten, ein weiterer Teil erst zwei Jahre später. Das steht im letzten Artikel des Entwurfs, der das Inkrafttreten regelt.
- 1. Januar 2027 — der Regelfall: der Umbau des Leistungsrechts auf Budgets, die Änderungen bei Pflegegrad 1 und die meisten übrigen Vorschriften.
- 1. Januar 2028: unter anderem der geplante Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern sowie Beiträge zur Pflegeversicherung aus Minijobs.
- 1. Januar 2029: die neue Pflegebegleitung, also der geplante Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege. Bis dahin soll die heutige Pflegeberatung weitergelten.
Diese Daten sind Planung, kein Versprechen. Verschiebt sich das parlamentarische Verfahren, verschieben sie sich mit. Eine Frist, bis zu der Sie handeln müssten, folgt daraus nicht.
Was 2026 bereits gilt
Zum 1. Januar 2026 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die Pflege entbürokratisieren soll. Diese Änderungen sind geltendes Recht und betreffen Sie schon heute:
- Verhinderungspflege – kürzere Frist zum Abrechnen: Kosten lassen sich nur noch für das laufende und das vorherige Jahr einreichen. Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch. Mehr dazu: Verhinderungspflege: Abrechnungsfrist ab 2026 verkürzt.
- Digitale Pflege-Apps (DiPA) – neues Budget: Die Pflegekasse zahlt jetzt mehr für Pflege-Apps – allerdings gibt es bislang noch keine zugelassene App. Mehr dazu: Digitale Pflege-Apps (DiPA).
- Beratungsbesuch nach § 37.3 – weniger Aufwand: Für höhere Pflegegrade wurde der verpflichtende Beratungsbesuch reduziert. Mehr dazu: Beratungsbesuch nach § 37.3.
- Geld bei verspäteter Bearbeitung: Entscheidet die Pflegekasse zu spät über Ihren Antrag, steht Ihnen eine Entschädigung pro Woche Verzögerung zu – seit 2026 ist klarer geregelt, bis wann sie zahlen muss. Mehr dazu: Pflegekasse entscheidet zu spät?.
- Pflegegeld – keine Erhöhung 2026: Die Beträge bleiben auf dem Stand von 2025. Mehr dazu: Steigt das Pflegegeld 2026?.
Was zusätzlich geplant ist – aber noch nicht gilt
Über das geltende Recht hinaus schlägt die Bundesregierung einen größeren Umbau vor: das Pflegeneuordnungsgesetz. Es bündelt heutige Einzelleistungen zu Budgets, richtet die Pflegeversicherung stärker auf Vorbeugung aus und soll gleichzeitig ihre Finanzen stabilisieren. Vom Gesetzgeber beschlossen ist davon bisher nichts.
Der Entwurf hat zwei Seiten, und beide gehören in dieselbe Nachricht. Auf der Leistungsseite stehen neue Budgets, ein Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege, Hilfe in akuten Notlagen und ein digitales Portal, über das Anträge und Informationen an einer Stelle zusammenlaufen sollen. Auf der Finanzierungsseite stehen höhere Beiträge für bestimmte Gruppen und Einschnitte bei den Leistungen.
Am deutlichsten trifft das den Pflegegrad 1: Der Entwurf verzichtet dort künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags und stellt im Gegenzug die neue Pflegebegleitung in Aussicht. Was das genau heißt, wer Bestandsschutz bekommt und wer nicht, steht in Wird Pflegegrad 1 abgeschafft?.
Auch für pflegende Angehörige enthält der Entwurf eine Änderung: Beiträge zur Rentenversicherung soll die Pflegekasse künftig längstens bis zum Bezug einer Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen. Wie die Rentenpunkte heute entstehen, erklärt Rentenpunkte für pflegende Angehörige.
Die neuen Begriffe: Was soll aus Pflegegeld und Entlastungsbetrag werden?
Der Entwurf ersetzt vertraute Leistungen durch neue Budgets. Die Namen tauchen seit Juni 2026 in Nachrichten auf, ohne dass jemand erklärt, was an ihre Stelle tritt. Das Wichtigste vorweg: Ein Budget ist kein neuer Topf neben den alten, sondern ein Topf, in dem mehrere alte aufgehen.
- Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ablösen – aber nicht nur das. In denselben Topf sollen nach dem Entwurf auch die selbst organisierte Ersatzpflege, die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Hilfen bei Betreuung und Haushalt wandern. Gedacht ist es für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre Pflege zu Hause überwiegend selbst organisieren.
- Sachleistungsbudget soll an die Stelle der Pflegesachleistung treten – also des Betrags, mit dem heute ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
- Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ersetzen, mit dem heute etwa Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe bezahlt wird. Es ist nach dem Entwurf für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgesehen, für jüngere Pflegebedürftige in größerer Höhe, und zweckgebunden an anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Überbrückungsbudget soll für akute Notlagen da sein – wenn die Pflegeperson ausfällt oder sich der Zustand plötzlich verschlechtert. Es tritt an die Stelle dessen, was heute über Verhinderungs- und Kurzzeitpflege läuft.
- Pflegebegleitung ist neu: eine fachliche Begleitung vor allem am Anfang der Pflegebedürftigkeit. Sie soll nach dem Entwurf erst zwei Jahre nach dem übrigen Gesetz starten.
Warum ein höherer Betrag nicht automatisch mehr Geld bedeutet: Wenn vier Leistungen zu einer werden, muss der neue Betrag auch das abdecken, wofür es bisher getrennte Töpfe gab. Eine Zahl, die höher aussieht als das heutige Pflegegeld, kann deshalb trotzdem weniger sein als die Summe dessen, was heute zusammenkommt. Wer Beträge vergleicht, muss Topf gegen Topf rechnen – nicht Zeile gegen Zeile.
Konkrete Beträge nennen wir hier bewusst noch nicht. Der Regierungsentwurf enthält sie inzwischen. Wir tragen sie erst ein, wenn sie bei uns als geplante Werte hinterlegt sind und auf der Seite sichtbar als „geplant" gekennzeichnet werden — eine Entwurfszahl, die aussieht wie ein bestehender Anspruch, richtet mehr Schaden an, als sie nützt. Wer sie heute schon nachlesen will, findet den vollständigen Text im Quellenverzeichnis unter diesem Artikel.
Warum die Reform kommt – und was kritisiert wird
Hintergrund ist die Finanzlage der Pflegeversicherung. Der Entwurf begründet das offen: Die Zahl der Pflegebedürftigen ist stärker gestiegen als erwartet, die Ausgaben übersteigen die Einnahmen, und die Leistungsansprüche wurden zuletzt mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt gesichert. Weitere Beitragssprünge will die Bundesregierung vermeiden.
Die Kritik setzt an derselben Stelle an. Sozialverbände, Pflegekassen und Kommunen halten den Entwurf für unausgewogen: Die Lasten träfen vor allem Pflegebedürftige und Beitragszahlende. Innerhalb der Koalition war vor dem Kabinettsbeschluss wochenlang umstritten, ob die Eigenanteile im Pflegeheim gedeckelt werden und ob sich die private Pflegeversicherung stärker beteiligen muss. Beides ist im Verfahren nicht erledigt.
Was Sie jetzt tun können
- Nutzen Sie, was schon gilt: Die Änderungen aus 2026 sind geltendes Recht – holen Sie sich, was Ihnen zusteht.
- Lassen Sie sich nicht drängen: Solange nichts beschlossen ist, ändert sich nichts. Es gibt keine Frist, vor der Sie etwas „sichern" müssten.
- Prüfen Sie Schlagzeilen gegen den Text: Den verlässlichen Stand bekommen Sie beim Bundesgesundheitsministerium, bei einem Pflegestützpunkt, Ihrer Pflegekasse oder einem Sozialverband.
Einen vollständigen Überblick, was Ihnen heute schon zusteht, gibt die Übersicht alle Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2026 in einer Tabelle.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform jetzt beschlossen?
Ändert sich jetzt etwas an meinen Leistungen?
Kann sich am Entwurf noch etwas ändern?
Bekomme ich durch die neuen Budgets mehr Geld?
Was ist der Unterschied zwischen Entlastungsbudget und Sozialraumbudget?
Ab wann könnte die Reform gelten?
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 — Artikel 11 regelt das Inkrafttreten (Grundsatz 1. Januar 2027, einzelne Teile 1. Januar 2028 und 1. Januar 2029) ·
- BMG, Gesetzgebungsverfahren Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — Verfahrensstand „Laufendes Verfahren", Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ·
- BMG, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz" vom 30. September 2026 ·
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