„Wird der Pflegegrad 1 abgeschafft?" – diese Frage verunsichert gerade viele Familien. Die kurze Antwort: Nein, der Pflegegrad 1 bleibt. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn die geplante Pflegereform sieht Einschnitte vor, die vor allem Menschen mit Pflegegrad 1 treffen würden. Seit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 steht der Text schwarz auf weiß, und er ist deutlicher als bisher angenommen. Wichtig vorweg: Beschlossen ist er damit nicht. Bis ein Gesetz tatsächlich gilt, ändert sich für Sie nichts.
Was stimmt – und was nicht
Richtig ist: Über die Abschaffung des Pflegegrads 1 wurde tatsächlich diskutiert. Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern hatte die Idee geprüft, sie dann aber wieder verworfen. Auch im Regierungsentwurf, den das Kabinett Ende September beschlossen hat, bleiben alle fünf Pflegegrade erhalten.
Falsch ist also die Behauptung, der Pflegegrad 1 werde gestrichen. Geplant ist etwas anderes: Einzelne Leistungen für den Pflegegrad 1 sollen gekürzt werden. Daraus ist in vielen Schlagzeilen die verkürzte „Abschaffung" geworden.
Was die Reform für Pflegegrad 1 wirklich vorsieht
Der Regierungsentwurf verzichtet beim Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags. Dafür soll es einen Anspruch auf fachliche Begleitung geben, die neue Pflegebegleitung. Die Begründung des Entwurfs nennt das eine präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen: Hilfe am Anfang statt Geld für Alltagsangebote.
Das ist eine Klarstellung, auf die lange gewartet wurde. Der Referentenentwurf vom Juni hatte in seiner Tabelle zu den finanziellen Wirkungen nur eine Streichung um die Hälfte ausgewiesen; verbreitete Ratgeberseiten schrieben dagegen vom vollständigen Wegfall. Der Paragrafentext der Bundesregierung sagt nun: Verzicht, nicht Kürzung.
Dazu passt, was an die Stelle des heutigen Entlastungsbetrags von 131 €/Monat treten soll. Der Entwurf nennt die Nachfolgeleistung Sozialraumbudget und sieht sie ausdrücklich nur für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Der Pflegegrad 1 kommt in dieser Vorschrift nicht vor.
Was dem Pflegegrad 1 bleiben soll, zählt eine neue Vorschrift abschließend auf — unter anderem Beratung und Pflegebegleitung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen, Pflegekurse für Angehörige, zusätzliche Betreuung im Heim und die Leistungen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Eine Geldleistung zur freien Verwendung ist nicht darunter.
Der zweite Punkt betrifft nicht nur den Pflegegrad 1: Der Entwurf hebt die Punktgrenzen an, ab denen ein Pflegegrad zuerkannt wird — für die Pflegegrade 1 bis 3. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben sie unverändert. Wer heute knapp über der Schwelle liegt, läge nach dem Entwurf also unter Umständen darunter. Wie die Punkte zustande kommen, erklärt Pflegegutachten anfordern und lesen.
Gilt ein Bestandsschutz, wenn ich den Entlastungsbetrag heute nutze?
Für den Entlastungsbetrag zu Hause sieht der Entwurf keinen vor. Eine Besitzstandsregelung enthält er nur für einen anderen Fall: für den Zuschuss, den Menschen mit Pflegegrad 1 im Pflegeheim erhalten. Wer diesen Zuschuss im Jahr 2026 bezogen hat, soll ihn nach dem bisherigen Recht weiterbekommen.
Wer also heute zu Hause lebt und den Entlastungsbetrag für Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung einsetzt, findet im Entwurf keine Zusage, dass das so bleibt. Das ist ein wichtiger Unterschied zu dem oft gehörten Satz, für bestehende Einstufungen sei Bestandsschutz vorgesehen: Der bezieht sich auf den Pflegegrad selbst, nicht auf jede einzelne Leistung.
Verändern kann sich das noch. Übergangsregelungen werden im parlamentarischen Verfahren häufig nachgebessert, und mehrere Verbände haben genau diesen Punkt in ihren Stellungnahmen aufgegriffen. Wir schreiben hier nach, sobald sich der Text ändert.
Warum die Reform überhaupt kommt
Hintergrund ist die Finanzlage der Pflegeversicherung. Der Entwurf begründet es selbst: Die Zahl der Pflegebedürftigen ist stärker gestiegen als erwartet, die Leistungsansprüche wurden zuletzt mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt gesichert, und weitere Beitragssprünge will die Bundesregierung vermeiden.
Kritiker – darunter Sozialverbände und die Pflegekassen selbst – sehen eine „Sparreform", die vor allem Pflegebedürftige und ihre Angehörigen belastet. Wie das Gesetz am Ende aussieht, entscheidet das Verfahren in Bundestag und Bundesrat.
Was das jetzt für Sie bedeutet
Das Wichtigste zuerst: Aktuell gilt alles unverändert weiter. Solange kein Gesetz verkündet ist, ändert sich an Ihren Leistungen nichts.
- Nutzen Sie Ihre bestehenden Ansprüche. Der Entlastungsbetrag steht Ihnen weiterhin zu – lassen Sie ihn nicht verfallen. Wie er abgerechnet wird, steht in Entlastungsbetrag nach § 45b.
- Wenn ohnehin ein Pflegebedarf besteht, kann es sinnvoll sein, einen Antrag nicht unnötig aufzuschieben. Solange die heutigen Regeln gelten, werden Sie auch nach diesen begutachtet.
- Verlassen Sie sich nicht auf Schlagzeilen. Den verlässlichen Stand bekommen Sie bei einem Pflegestützpunkt, Ihrer Pflegekasse oder einem Sozialverband.
Welche Leistungen Ihnen mit Pflegegrad 1 heute zustehen, zeigt unsere Übersicht Pflegegrad 1: Diese Leistungen bekommen Sie wirklich. Diese Pläne im Gesamtbild: Pflegereform 2026: Überblick.
Häufige Fragen
Wird der Pflegegrad 1 abgeschafft?
Verliere ich jetzt meinen Entlastungsbetrag?
Ab wann könnten die Änderungen gelten?
Sollte ich meinen Antrag jetzt stellen?
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 — Begründung, Allgemeiner Teil: „Beim Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür wird im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt"; neuer § 28a SGB XI (abschließende Liste der Leistungen bei Pflegegrad 1); § 45b SGB XI in der Entwurfsfassung (Sozialraumbudget nur für die Pflegegrade 2 bis 5); § 144 Absatz 7 SGB XI in der Entwurfsfassung (Besitzstandsschutz allein für den Zuschuss bei vollstationärer Pflege); § 15 Absatz 3 SGB XI in der Entwurfsfassung (angehobene Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3) ·
- BMG, Gesetzgebungsverfahren Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — Verfahrensstand „Laufendes Verfahren", Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 ·
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