Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Der Anruf kommt an einem Dienstagvormittag. Ihre Mutter ist gestürzt, die Klinik entlässt sie am Freitag, und zu Hause ist nichts vorbereitet: kein Pflegebett, kein Pflegedienst, kein Antrag gestellt. Wer berufstätig ist, hat in diesem Moment zwei Probleme gleichzeitig. Das eine heißt Pflege. Das andere heißt Arbeitgeber.

Für genau diese Lage gibt es drei gesetzliche Freistellungen. Sie sind unterschiedlich lang, an unterschiedliche Bedingungen geknüpft, und nur eine davon bringt Geld von der Pflegekasse. Wer sie durcheinanderbringt, verschenkt entweder Lohnersatz oder kündigt zu spät an.

Welche Freistellung passt zu meiner Situation?

Für den Notfall gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage, um die Versorgung zu organisieren. Die Pflegezeit ist die vollständige oder teilweise Auszeit von bis zu sechs Monaten. Und die Familienpflegezeit senkt Ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre ab, ohne dass Sie ganz aussteigen.

Alle drei gelten nur für nahe Angehörige. Der Begriff ist im Pflegezeitgesetz weit gefasst und meint mehr, als die meisten vermuten: Eltern und Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Stief- und Pflegekinder, Schwägerinnen und Schwäger.

Was bringen die zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung?

Sie dürfen dem Arbeitsplatz sofort fernbleiben — ohne Vorlauf, ohne Mindestgröße des Betriebs und ohne Wartezeit. Voraussetzung ist eine akut aufgetretene Pflegesituation, etwa ein Schlaganfall, ein Sturz oder eine plötzliche Verschlechterung. In dieser Zeit organisieren Sie die weitere Versorgung oder sichern sie selbst ab; den Arbeitgeber müssen Sie unverzüglich informieren.

Auf Verlangen legen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit vor — so steht es in § 2 Pflegezeitgesetz. Mehr Formalien braucht der Akutfall nicht.

Ein Detail, das viele nicht kennen: Seit 2024 stehen die zehn Arbeitstage je Kalenderjahr zur Verfügung, nicht mehr nur einmalig je Pflegefall. Verschlechtert sich die Lage im Herbst erneut, ist das Kontingent im nächsten Januar wieder voll. Und: Die zehn Tage gelten pro pflegebedürftiger Person — mehrere Angehörige teilen sie sich, jede Person kann aber für mehrere Pflegebedürftige getrennt frei nehmen.

Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld – und wo beantrage ich es?

Der Arbeitgeber muss die zehn Tage nicht bezahlen. Den Lohnausfall gleicht die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person mit dem Pflegeunterstützungsgeld aus: rund 90 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, nach oben auf einen kalendertäglichen Höchstbetrag gedeckelt. So regelt es § 44a SGB XI — beantragt wird dort, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse.

Zuständig ist also die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen. Der Antrag soll unverzüglich gestellt werden — warten Sie damit nicht, bis alles andere geregelt ist. Beizulegen sind die ärztliche Bescheinigung und eine Bestätigung des Arbeitgebers über den Verdienstausfall.

Nicht anspruchsberechtigt sind Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Menschen, die Bürgergeld oder Arbeitslosengeld beziehen.

Wann lohnt sich die Pflegezeit über sechs Monate?

Wenn Sie längere Zeit ganz oder teilweise aussteigen wollen und Ihr Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat. Dann ist die Pflegezeit ein echter Rechtsanspruch: bis zu sechs Monate Freistellung, angekündigt spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform — eine E-Mail genügt. In kleineren Betrieben können Sie eine Freistellung nur erbitten.

Lehnt ein kleiner Betrieb ab, muss er innerhalb von vier Wochen antworten und die Ablehnung begründen. Schreiben Sie in Ihre Ankündigung gleich hinein, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden wollen. Wollen Sie nur teilweise reduzieren, ist zusätzlich eine schriftliche Vereinbarung über die neue Arbeitszeit nötig; der Arbeitgeber muss Ihren Wünschen entsprechen, solange keine dringenden betrieblichen Gründe dagegenstehen.

Die Pflegebedürftigkeit weisen Sie mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach. Ein anerkannter Pflegegrad ist der einfachste Beleg — wie Sie ihn bekommen, steht in unserem Leitfaden zum Pflegegrad beantragen.

Die sechs Monate gelten je pflegebedürftiger Person und können nur einmal am Stück genommen werden. Wer nach vier Monaten zurückkehrt, kann die restlichen zwei nicht später nachholen.

Was ist die Familienpflegezeit – und warum ist sie kein zweiter Anlauf?

Bei der Familienpflegezeit bleiben Sie im Job, arbeiten aber weniger — bis zu zwei Jahre lang, gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Der Haken: Pflegezeit und Familienpflegezeit teilen sich dieses Budget. Beide Modelle zusammen dürfen je pflegebedürftiger Person zwei Jahre nicht überschreiten.

Nach der Reduzierung müssen im Durchschnitt des gesamten Zeitraums mindestens 15 Wochenstunden übrig bleiben. Die Ankündigungsfrist ist deutlich länger als bei der Pflegezeit: acht Wochen vor dem gewünschten Beginn, ebenfalls in Textform, mit Angabe von Dauer und Umfang. Über die konkrete Verteilung der Arbeitszeit schließen Sie eine schriftliche Vereinbarung.

Der wichtigste Rechenfehler passiert an dieser Stelle. Wer erst sechs Monate Pflegezeit nimmt, hat für die Familienpflegezeit nur noch anderthalb Jahre übrig. Und beide Abschnitte müssen unmittelbar aneinander anschließen, wenn Sie sie kombinieren wollen — planen Sie den Übergang deshalb, bevor die Pflegezeit endet.

Wovon leben Sie in dieser Zeit?

Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Als Ausgleich können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt grundsätzlich die Hälfte des wegfallenden Nettoeinkommens ab, wird monatlich ausgezahlt und nach dem Ende der Freistellung in Raten zurückgezahlt.

Sie können auch weniger abrufen, mindestens aber 50 €/Monat . Gerät die Rückzahlung zur Härte, kann sie gestundet werden. Beraten lassen können Sie sich beim BAFzA unter 0221 3673-0.

Ein Punkt, der oft untergeht: Wer pflegt, sammelt unter bestimmten Voraussetzungen weiter Rentenansprüche — die Pflegekasse zahlt die Beiträge. Was dafür nötig ist, lesen Sie unter Rentenpunkte für pflegende Angehörige.

Wie sicher ist mein Arbeitsplatz?

Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Er beginnt allerdings frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn — wer sehr früh ankündigt, ist also nicht früher geschützt. Kündigen darf der Arbeitgeber nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Wer unsicher ist, wie sich Freistellung, Pflegegrad und Leistungen zeitlich zusammenfügen, kann sich die Reihenfolge kostenlos von der Pflegeberatung erklären lassen. Einen Überblick über das, was pflegenden Angehörigen insgesamt zusteht, finden Sie unter Was steht mir zu, wenn ich meine Mutter pflege?

Häufige Fragen

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wen ich pflege?
Ja. Der Arbeitgeber darf wissen, um welche nahe angehörige Person es geht, weil davon der Anspruch abhängt. Details zur Erkrankung gehen ihn nichts an.
Kann ich Pflegezeit für mehrere Angehörige nehmen?
Die Höchstdauer gilt je pflegebedürftiger Person. Pflegen Sie nacheinander zwei Angehörige, entsteht der Anspruch für die zweite Person neu.
Was passiert, wenn die Pflege früher endet als geplant?
Die Freistellung endet vorzeitig, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist oder die pflegebedürftige Person stirbt – in der Regel mit einer kurzen Übergangsfrist. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich.
Bin ich während der Freistellung krankenversichert?
In der Regel ja. Je nach Modell läuft die Versicherung weiter oder die Pflegekasse beteiligt sich an den Beiträgen. Klären Sie das vor Beginn mit Ihrer Krankenkasse.
Gilt das auch für Minijobs und Teilzeit?
Die Freistellungen stehen allen Beschäftigten offen, unabhängig vom Umfang der Stelle. Für die Familienpflegezeit muss nach der Reduzierung allerdings eine gesetzlich festgelegte Mindest-Wochenarbeitszeit übrig bleiben – das schließt kleine Teilzeitstellen praktisch aus.

Quellen

  1. § 2 Pflegezeitgesetz (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) ·
  2. § 3 Pflegezeitgesetz (Pflegezeit: Ankündigungsfrist, Betriebsgröße) ·
  3. § 44a SGB XI (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) ·
  4. § 2a Familienpflegezeitgesetz (Inanspruchnahme der Familienpflegezeit) ·
  5. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienpflegezeit ·
  6. Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben: Familienpflegezeit und zinsloses Darlehen ·

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