Der Bruder hat die Vollmacht, seit die Mutter nicht mehr selbst entscheiden kann. Seither gibt es keine Kontoauszüge mehr zu sehen, das Sparbuch ist angeblich aufgelöst, und auf Fragen kommt: „Das regele ich.“ Wer so etwas erlebt, steht schnell vor der Frage, ob man überhaupt etwas tun kann.
Man kann. Das Betreuungsrecht kennt für genau diesen Fall eine eigene Figur — den Kontrollbetreuer. Er ist kein zweiter Bevollmächtigter, sondern jemand, der die Rechte des Vollmachtgebers gegen den Bevollmächtigten durchsetzt.
Warum kontrolliert niemand einen Bevollmächtigten?
Einen Bevollmächtigten kontrolliert von Amts wegen niemand. Das ist keine Lücke, sondern gewollt: Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, wählt damit bewusst eine Person seines Vertrauens und erspart sich und seiner Familie das Gericht. Nach § 1814 Absatz 3 BGB ist eine Betreuung gerade dann nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Sache gleichermaßen besorgen kann.
Der Preis dieser Freiheit zeigt sich, wenn das Vertrauen nicht gerechtfertigt war. Ein Betreuer legt dem Gericht Rechnung; ein Bevollmächtigter tut das nicht. Was ein bestellter Betreuer alles schuldet, beschreibt Als Betreuer bestellt — ein Bevollmächtigter schuldet das alles dem Gericht gegenüber nicht.
Solange der Vollmachtgeber selbst nachfragen kann, ist das unproblematisch. Er ist Auftraggeber und kann jederzeit Auskunft verlangen oder die Vollmacht widerrufen. Das Problem beginnt in dem Moment, in dem er das krankheitsbedingt nicht mehr kann.
Welche Auskunft schuldet ein Bevollmächtigter?
Auskunft schuldet ein Bevollmächtigter dem Vollmachtgeber — und zwar mehr, als die meisten annehmen. Hinter der Vollmacht steht im Innenverhältnis regelmäßig ein Auftrag. § 666 BGB verpflichtet den Beauftragten, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung Rechenschaft abzulegen.
Dieser Anspruch steht allerdings dem Vollmachtgeber zu, nicht den Geschwistern. Die Schwester, die sich übergangen fühlt, kann daraus nichts für sich herleiten. Genau an dieser Stelle setzt die Kontrollbetreuung an: Sie schafft jemanden, der den Anspruch der Mutter an ihrer Stelle geltend machen darf.
Wann bestellt das Gericht einen Kontrollbetreuer?
Das Gericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn zwei Dinge zusammentreffen. § 1820 Absatz 3 BGB nennt sie: Der Vollmachtgeber kann seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben, und es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht so besorgt, wie es vereinbart war oder gewollt ist.
Beides muss vorliegen. Ein Streit in der Familie genügt nicht, und auch nicht die Sorge, der Bruder könnte eines Tages etwas falsch machen. Das Wort „konkret“ steht im Gesetz und meint Vorgänge, die man benennen kann.
Maßstab ist dabei nicht, was die Angehörigen für richtig halten, sondern der erklärte oder mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers. Wer zeitlebens gern großzügig war, wird nicht dadurch geschädigt, dass sein Bevollmächtigter das fortsetzt.
Was darf ein Kontrollbetreuer tun?
Ein Kontrollbetreuer bekommt zwei klar umrissene Aufgabenbereiche, und § 1815 Absatz 3 BGB nennt sie ausdrücklich: die Geltendmachung der Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten und zusätzlich die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen gegenüber Dritten. Mehr überträgt ihm das Gericht an dieser Stelle nicht.
Der zweite Teil ist in der Praxis der wirksamere. Er erlaubt es, bei der Bank nach Kontobewegungen zu fragen, bei der Versicherung nach einer Auszahlung, beim Pflegeheim nach den Rechnungen. Wo der Bevollmächtigte schweigt, antworten oft die Stellen, mit denen er zu tun hatte.
Was der Kontrollbetreuer nicht tut: an Stelle des Bevollmächtigten handeln. Er führt keine Geschäfte, er prüft sie. Alles Weitere entscheidet das Betreuungsgericht.
Wie regen Sie eine Kontrollbetreuung an?
Anregen kann eine Betreuung jede Person. Ein Antrag im förmlichen Sinn ist das nicht — nach § 1814 Absatz 4 BGB wird auch von Amts wegen bestellt. Sie schreiben also formlos an das Betreuungsgericht am Wohnort der pflegebedürftigen Person und schildern, was Sie beobachtet haben.
Schreiben Sie in Vorgängen, nicht in Bewertungen: welches Konto, welcher Zeitpunkt, welche Auskunft verweigert wurde, welche Rechnung offen blieb, seit wann die Mutter selbst nicht mehr nachfragen kann. Legen Sie bei, was Sie haben — Briefe, Mahnungen, ärztliche Unterlagen über den Zustand.
Vorher lohnt ein Anruf bei der Betreuungsbehörde. Sie berät kostenlos, kennt das örtliche Gericht und kann einschätzen, ob der Fall trägt. Was sie sonst noch leistet, steht in Die Betreuungsbehörde; wie ein Betreuungsverfahren überhaupt abläuft, in Rechtliche Betreuung.
Wann darf das Gericht die Vollmacht stilllegen?
Stilllegen darf das Gericht die Vollmacht in zwei Lagen. Nach § 1820 Absatz 4 BGB kann es anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht mehr ausüben darf und die Urkunde herausgibt: bei dringender Gefahr, dass er gegen die Wünsche des Vollmachtgebers handelt und dadurch dessen Person oder Vermögen erheblich gefährdet — oder wenn er den Betreuer behindert.
| Stufe | Was sie bewirkt |
|---|---|
| Kontrollbetreuung § 1820 Absatz 3 BGB | Jemand darf die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend machen |
| Ausübung untersagt § 1820 Absatz 4 BGB | Der Bevollmächtigte darf die Vollmacht nicht mehr nutzen und muss die Urkunde herausgeben |
| Widerruf der Vollmacht § 1820 Absatz 5 BGB | Die Vollmacht endet — nur bei erheblicher drohender Verletzung und nur mit Genehmigung des Gerichts |
Diese Anordnung ist nicht endgültig. Fallen die Voraussetzungen weg, hebt das Gericht sie auf und verpflichtet den Betreuer, die Urkunde zurückzugeben — sofern die Vollmacht nicht ohnehin erloschen ist.
Darf der Betreuer die Vollmacht widerrufen?
Widerrufen darf der Betreuer eine Vollmacht nur in engen Grenzen. § 1820 Absatz 5 BGB verlangt für die Personensorge und für wesentliche Bereiche der Vermögenssorge, dass ein Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht genügen.
Dazu kommt eine zweite Hürde: Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Erst mit ihr kann das Gericht außerdem anordnen, dass die Vollmachtsurkunde herauszugeben ist.
Der Gesetzgeber schützt damit die Entscheidung, die der Vollmachtgeber einmal getroffen hat. Sie wird nicht deshalb beiseitegeschoben, weil ein Betreuer es anders machen würde.
Wie beugt man dem Ganzen vor?
Vorbeugen lässt sich am besten beim Aufsetzen der Vollmacht. Schreiben Sie hinein, wie oft und worüber der Bevollmächtigte Rechenschaft legen soll und wem gegenüber — etwa einmal im Jahr gegenüber den Geschwistern. Das kostet nichts, klingt in ruhigen Zeiten selbstverständlich und erspart später den Weg zum Gericht.
Zwei Bevollmächtigte, die nur gemeinsam handeln dürfen, sind eine Möglichkeit; im Alltag werden sie oft unpraktisch. Häufig genügt schon eine zweite Person mit einer Vollmacht allein für die Auskunft. Wie eine Vorsorgevollmacht aufgebaut ist und worauf es dabei ankommt, erklärt Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung; dass sie im Ernstfall auch gefunden werden muss, Das Zentrale Vorsorgeregister.
Häufige Fragen
Reicht ein ungutes Gefühl für eine Kontrollbetreuung?
Kann ich selbst Kontrollbetreuer werden?
Verliert der Bevollmächtigte durch die Kontrollbetreuung seine Vollmacht?
Was kostet eine Kontrollbetreuung?
Quellen
- § 1820 BGB (Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung; Absatz 1: Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht; Absatz 3: die beiden Voraussetzungen der Bestellung; Absatz 4: Untersagung der Ausübung und Herausgabe der Vollmachtsurkunde; Absatz 5: Widerruf der Vollmacht nur unter engen Voraussetzungen und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts) ·
- § 1815 BGB (Umfang der Betreuung; Absatz 3: die Aufgabenbereiche des Kontrollbetreuers — Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten sowie von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen gegenüber Dritten) ·
- § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Beauftragten: erforderliche Nachrichten, Auskunft über den Stand des Geschäfts auf Verlangen, Rechenschaft nach der Ausführung) ·
- § 662 BGB (Vertragstypische Pflichten beim Auftrag — die Grundlage des Innenverhältnisses zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem) ·
- § 1814 BGB (Voraussetzungen der Betreuung; Absatz 3 Satz 2 Nummer 1: die Bestellung ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können; Absatz 4: Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen) ·
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