Ein Kind braucht Hilfe – beim Anziehen, beim Essen, nachts. Das gilt für jedes Kind, und genau darin liegt die Schwierigkeit: Woran soll die Pflegekasse erkennen, was bei diesem einen Kind über das Übliche hinausgeht?
Das Gesetz löst das mit einem eigenen Maßstab. Bei Kindern wird nicht gemessen, was sie nicht können, sondern was sie im Vergleich zu Gleichaltrigen nicht können. Wer das versteht, bereitet die Begutachtung anders vor – und beschreibt beim Termin die richtigen Dinge.
Was ist bei Kindern anders als bei Erwachsenen?
Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich ermittelt: Die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten des Kindes werden denen eines altersentsprechend entwickelten Kindes gegenübergestellt. So steht es in § 15 Absatz 6 SGB XI. Gezählt wird nur der Mehrbedarf, der über die normale Unselbstständigkeit des Alters hinausgeht.
Alles andere bleibt gleich. Es sind dieselben sechs Bereiche wie bei Erwachsenen – Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie, Gestaltung des Alltags –, dieselbe Gewichtung und dieselbe Punkteskala. Nur der Vergleichsmaßstab ist ein anderer.
Begutachtet wird vom Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten von Medicproof. Für Kinder sind eigens geschulte Gutachterinnen und Gutachter vorgesehen, die Erfahrung mit Erkrankungen und Behinderungen im Kindesalter haben. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung ruhig nach, ob das gewährleistet ist.
Wie funktioniert der Vergleich mit gleichaltrigen Kindern?
Der Vergleich läuft über Alterstabellen: Für jedes Kriterium ist hinterlegt, ab welchem Alter ein Kind es üblicherweise selbst kann. Was ein Kind in seinem Alter ohnehin nicht könnte, bleibt außen vor. Punkte gibt es erst für den Teil des Hilfebedarfs, den ein gleichaltriges Kind nicht hätte.
Ein Beispiel macht es greifbar. Dass ein Dreijähriger beim Anziehen Hilfe braucht, ist normal und bringt keine Punkte. Dass er dabei jedes Mal in Panik gerät, dass die Jacke wegen einer Spastik nur zu zweit angezogen werden kann oder dass der Vorgang statt fünf Minuten eine halbe Stunde dauert – das ist der Mehrbedarf, um den es geht.
Für Eltern folgt daraus die wichtigste Regel für den Termin: Erzählen Sie nicht, was Ihr Kind alles nicht kann, sondern was bei Ihrem Kind anders läuft als bei den Kindern aus der Kita-Gruppe. Genau diese Sätze kann die Gutachterin in Punkte übersetzen.
Welche Sonderregel gilt für Babys und Kleinkinder?
Für Kinder bis zum Alter von achtzehn Monaten gilt eine eigene Regel: Sie werden nach § 15 Absatz 7 SGB XI je einen Pflegegrad höher eingestuft, als die Punktzahl es sonst ergäbe. Pflegegrad 1 gibt es in dieser Altersgruppe nicht – die Einstufung beginnt bei Pflegegrad 2.
Der Grund ist sachlich: Ein Säugling ist in fast allem unselbstständig, und mit den üblichen sechs Bereichen ließe sich nichts Sinnvolles messen. Erhoben werden deshalb nur die beiden Bereiche, die nicht vom Alter abhängen – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen – dazu eine Ersatzfrage zu gravierenden Problemen bei der Nahrungsaufnahme.
| Gesamtpunkte | Sonst | Kind bis achtzehn Monate |
|---|---|---|
| 12,5 bis unter 27 | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 |
| 27 bis unter 47,5 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 |
| 47,5 bis unter 70 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 |
| 70 bis 100 | Pflegegrad 4 oder 5 | Pflegegrad 5 |
Die Punktgrenzen sind dieselben wie sonst; verschoben ist nur das Ergebnis. Grundlage ist § 15 Absatz 7 SGB XI.
Was passiert, wenn das Kind aus der Sonderregel herauswächst?
Die Sonderregel endet mit dem Alter, für das sie gilt. Der Bescheid bleibt trotzdem in Kraft: Ändern darf die Pflegekasse ihn nur, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, und sie muss das in einem neuen Bescheid begründen. Ein Pflegegrad läuft nicht von selbst aus.
Praktisch heißt das: Es kann eine erneute Begutachtung geben, und dann wird nach den allgemeinen Punktgrenzen gerechnet – diesmal mit allen sechs Bereichen und weiterhin im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern. Fällt das Ergebnis niedriger aus, ist das eine Rückstufung, gegen die Widerspruch möglich ist.
Wie eine Nachbegutachtung abläuft und worauf es dabei ankommt, steht im Ratgeber Befristeter Pflegegrad. Umgekehrt gilt: Verschlechtert sich der Zustand, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen, auch kurz nach dem letzten Bescheid.
Ab welchem Alter wird gerechnet wie bei Erwachsenen?
Ab elf Jahren gilt ein Kind in allen Bereichen als selbstständig, wenn es sich altersentsprechend entwickelt hat. Von da an wird gerechnet wie bei Erwachsenen: Die Vergleichstabellen entfallen, die Punkte ergeben sich unmittelbar aus dem, was das Kind selbst kann und was nicht.
Zwischen achtzehn Monaten und elf Jahren liegt der Bereich, in dem der Altersvergleich das Ergebnis bestimmt. Er kann für Eltern schwer nachvollziehbar sein: Zwei Kinder mit derselben Diagnose können unterschiedliche Pflegegrade bekommen, weil sie unterschiedlich alt sind. Das ist kein Fehler im Bescheid, sondern die Folge des Maßstabs.
Wenn das Ergebnis nicht zum Alltag passt, hilft nur das Gutachten selbst. Sie können es anfordern und nachlesen, welcher Bereich zu gut bewertet wurde – wie das geht, steht im Ratgeber Das Pflegegutachten anfordern und richtig lesen.
Unabhängig vom Pflegegrad lohnt bei Kindern ein zweiter Weg: der Schwerbehindertenausweis. Er wird getrennt beantragt, folgt einem eigenen Maßstab und bringt eigene Rechte — vom Nachteilsausgleich in der Schule bis zu steuerlichen Freibeträgen. Wie das geht, steht im Ratgeber Schwerbehindertenausweis: Antrag, Merkzeichen, Wirkung.
Wie beantragen Sie den Pflegegrad für Ihr Kind?
Beantragt wird bei der Pflegekasse, die bei der Krankenkasse des Kindes sitzt. Ein formloser Satz genügt, das Datum zählt: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern; ein Formular schickt die Kasse danach von selbst.
Familien mit einem chronisch kranken Kind warten oft zu lange, weil sie den Pflegegrad mit Alter und Heim verbinden. Er ist beides nicht: Er öffnet den Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und die Rentenbeiträge für die pflegende Person. Der ganze Weg vom Antrag bis zum Bescheid steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Nutzen Sie außerdem den Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Er besteht ab dem Antrag, ist kostenlos und für Familien mit einem pflegebedürftigen Kind besonders nützlich, weil dort auch Leistungen außerhalb der Pflegeversicherung zur Sprache kommen.
Wie bereiten Sie die Begutachtung vor?
Sammeln Sie vorher, was den Mehrbedarf belegt: Arztbriefe, Berichte aus der Klinik, Befunde aus Frühförderung, Logopädie oder Ergotherapie, den Therapieplan und eine Aufstellung der Medikamente. Und notieren Sie über ein bis zwei Wochen, was an einem gewöhnlichen Tag anders läuft als bei gleichaltrigen Kindern.
Beim Termin selbst zählt der schlechte Tag genauso wie der gute. Viele Eltern schildern instinktiv, wie gut ihr Kind zurechtkommt – verständlich, aber es verzerrt das Bild. Sagen Sie stattdessen konkret, wie lange etwas dauert, wie oft es nachts unterbrochen wird und was passiert, wenn Sie nicht eingreifen.
Rechnen Sie mindestens eine Stunde für den Hausbesuch ein und sorgen Sie dafür, dass beide Eltern oder eine zweite vertraute Person dabei sind. Was allgemein für den Termin gilt, steht im Ratgeber Gutachtertermin vorbereiten; die Punkte dort passen auch für Kinder.
Häufige Fragen
Bekommt ein Kind mit Behinderung automatisch einen Pflegegrad?
Zählt es, dass ein kleines Kind gewickelt und gefüttert werden muss?
Wer begutachtet Kinder?
Muss mein Kind beim Termin dabei sein?
Kann ein Pflegegrad beim Kind wieder wegfallen?
Quellen
- § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit; Absatz 6: Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern, Absatz 7: Sonderregel für Kinder bis achtzehn Monate) ·
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit, die sechs Bereiche) ·
- § 18 SGB XI (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst) ·
- Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit (Begutachtungs-Richtlinien) ·
- Medizinischer Dienst Bayern: Pflegebegutachtung bei Kindern ·
- § 48 SGB X (Aufhebung eines Bescheids bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse) ·
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