„Dafür ist es jetzt zu spät." Diesen Satz hören Angehörige oft, wenn sie kurz vor dem Lebensende noch einen Pflegegrad beantragen wollen – manchmal von der Verwandtschaft, manchmal am Telefon der Kasse.
Er stimmt in einem Punkt und ist im Übrigen falsch. Am Preis eines Hospizplatzes ändert der Pflegegrad tatsächlich nichts. Alles, was zu Hause passiert, hängt dagegen an ihm – und dort verbringen die meisten Menschen ihre letzten Monate.
Lohnt sich der Pflegegrad-Antrag am Lebensende überhaupt noch?
Der Antrag lohnt sich fast immer, solange die Pflege zu Hause oder im Pflegeheim stattfindet. Dort öffnet der Pflegegrad Pflegegeld, Sachleistung, Hilfsmittel und Entlastungsangebote. Nur für den Platz im stationären Hospiz spielt er für die Familie keine Rolle: Dort zahlen Gäste ohnehin nichts.
Diese Unterscheidung geht in den Gesprächen meist unter, und deshalb unterbleibt der Antrag auch dann, wenn er sich gelohnt hätte. Ein Hospizplatz ist selten sofort frei; die Wochen davor verbringen die meisten Menschen zu Hause, versorgt von Angehörigen, einem Pflegedienst und einem Palliativteam. Genau diese Wochen bezahlt die Pflegeversicherung mit.
Dazu kommt ein zweiter Punkt, den kaum jemand kennt: Am Lebensende muss die Pflegekasse deutlich schneller entscheiden als sonst. Die Frist dafür steht im Gesetz, aber sie gilt nicht von selbst – dazu unten mehr.
Was kostet ein Platz im stationären Hospiz?
Ein Platz im stationären Hospiz kostet die Gäste und ihre Angehörigen nichts. Die Krankenkasse trägt fünfundneunzig Prozent der zuschussfähigen Kosten, und zwar unter Anrechnung dessen, was die Pflegekasse beisteuert. Den Rest trägt das Hospiz selbst, in aller Regel aus Spenden und über ehrenamtliche Arbeit.
Genau in dieser Anrechnung liegt die Antwort auf die Frage, warum der Pflegegrad am Hospizplatz nichts ändert: Er verschiebt nur, welche Kasse welchen Anteil übernimmt. Für die Familie bleibt die Rechnung dieselbe, nämlich keine. Einen Eigenanteil der Gäste hat der Gesetzgeber abgeschafft.
Was das Hospiz nicht abdeckt, sind persönliche Dinge – Telefon, Zeitungen, besondere Wünsche. Danach fragen Familien selten, und die Hospize gehen damit erfahrungsgemäß großzügig um.
Wer entscheidet über die Aufnahme ins Hospiz?
Über die Aufnahme entscheiden zwei Seiten: die erkrankte Person selbst, denn sie muss es wollen, und die Ärztin oder der Arzt, die die Notwendigkeit bescheinigen. Diese Bescheinigung stellt die Hausärztin oder ein Krankenhausarzt aus; ohne sie übernimmt die Kasse den Zuschuss nicht.
Im Gesetz stehen zwei Bedingungen. Es darf keine Krankenhausbehandlung nötig sein, und eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie darf nicht mehr gelingen. Ein Hospiz ist damit kein Pflegeheim mit anderem Namen, sondern die Antwort auf eine Lage, in der die häusliche Versorgung an ihre Grenze kommt.
Praktisch führt der Weg über das Hospiz selbst: dort anrufen, die Lage schildern, nach dem Aufnahmeverfahren fragen. Kommt die Entscheidung aus dem Krankenhaus heraus, hilft das Entlassmanagement – die Klinik muss die Anschlussversorgung organisieren, und dazu gehört auch der Kontakt zum Hospiz.
Wofür zahlt sich der Pflegegrad zu Hause aus?
Zu Hause zahlt sich der Pflegegrad an fast jeder Stelle aus: Pflegegeld für die Angehörigen, die selbst pflegen, Sachleistung für den Pflegedienst, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der Entlastungsbetrag für Alltagshilfe und Zuschüsse für Umbauten. All das gibt es nur mit Pflegegrad – und alles davon wird in den letzten Monaten gebraucht.
Besonders unterschätzt wird das Pflegebett samt Zubehör. Wer es über die Pflegekasse bekommt, wartet nicht auf einen Sanitätshaustermin in der übernächsten Woche, sondern kann sich auf ein zügiges Verfahren berufen; wie das läuft, steht im Ratgeber Pflegebett beantragen.
Und noch etwas spricht für den Antrag: Er wirkt ab dem Monat, in dem er gestellt wird. Wer wartet, verschenkt Wochen, die sich nicht nachholen lassen. Wie der Antrag aufgebaut ist und was hineingehört, erklärt der Ratgeber Pflegegrad beantragen.
Braucht die spezialisierte Palliativversorgung einen Pflegegrad?
Nein. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung – meist SAPV abgekürzt – ist eine Leistung der Krankenkasse und setzt keinen Pflegegrad voraus. Sie steht Versicherten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung zu, wenn die Lebenserwartung begrenzt ist und die Versorgung besonders aufwändig wird.
Verordnet wird sie von einer Vertragsärztin oder einem Krankenhausarzt. Das Palliativteam ist rund um die Uhr erreichbar, kümmert sich um Schmerztherapie und Symptomkontrolle und ist genau dafür da, den Verbleib in der häuslichen Umgebung möglich zu machen. Auch im Pflegeheim gilt der Anspruch, und im stationären Hospiz besteht er für die ärztliche Versorgung fort.
| Angebot | Wer zahlt | Voraussetzung | Wo |
|---|---|---|---|
| Ambulanter Hospizdienst | Krankenkasse fördert den Dienst | Keine Verordnung, kein Pflegegrad | Zu Hause, im Heim, im Krankenhaus |
| Spezialisierte ambulante Palliativversorgung | Krankenkasse | Ärztliche Verordnung | Zu Hause, im Pflegeheim, ergänzend im Hospiz |
| Stationäres Hospiz | Kranken- und Pflegekasse | Ärztliche Bescheinigung | Im Hospiz |
| Leistungen der Pflegeversicherung | Pflegekasse | Pflegegrad | Zu Hause und im Heim |
Die Tabelle beantwortet nebenbei die häufigste Verwechslung: Drei der vier Wege stehen offen, ohne dass jemals ein Pflegegrad festgestellt wurde. Der vierte, die Pflegeversicherung, ist der einzige, für den sich der Antrag lohnt – und der einzige, der Geld an die Familie auszahlt.
Wie schnell muss die Pflegekasse am Lebensende entscheiden?
Am Lebensende muss die Pflegekasse deutlich schneller sein als im Regelfall. Befindet sich die pflegebedürftige Person in einem Hospiz oder wird sie ambulant palliativ versorgt, verkürzt § 18a SGB XI die Frist für die Begutachtung erheblich; danach ist unverzüglich zu entscheiden.
Die Kasse prüft aber nicht von sich aus, ob so ein Fall vorliegt. Der Grund muss im Antrag stehen – ein Satz genügt, am besten mit dem Namen des Hospizes oder des Palliativteams. Fehlt er, läuft das Verfahren im normalen Takt, und der ist für diese Lage zu langsam. Welche Fristen genau gelten und wie Sie sie geltend machen, steht im Ratgeber Pflegegrad im Eilverfahren.
Was leistet ein ambulanter Hospizdienst?
Ein ambulanter Hospizdienst begleitet schwerkranke Menschen und ihre Angehörigen dort, wo sie leben – zu Hause, im Pflegeheim, im Krankenhaus. Er schickt geschulte Ehrenamtliche für Gespräche, für Stunden am Bett, für den Weg zum Arzt; koordiniert wird er von hauptamtlichen Fachkräften. Für die Familien ist das kostenlos.
Finanziert wird der Dienst über einen Zuschuss der Krankenkassen. Sie brauchen keine Verordnung, keinen Pflegegrad und keinen Antrag: Ein Anruf beim Hospizdienst vor Ort reicht. Viele Familien melden sich erst in der allerletzten Woche und sagen hinterher, sie hätten früher anrufen sollen.
Die Dienste beraten auch zu allem, was daneben zu regeln ist – von der Patientenverfügung bis zur Frage, wer entscheiden darf, wenn der Erkrankte es nicht mehr kann. Was dazu vorher schriftlich festgehalten werden sollte, steht im Ratgeber Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Häufige Fragen
Muss ich für einen Hospizplatz einen Pflegegrad haben?
Zahlen Gäste im Hospiz etwas dazu?
Ist die Palliativversorgung dasselbe wie ein Hospiz?
Lohnt der Antrag, wenn die Begutachtung womöglich zu spät kommt?
Kostet die Begleitung durch einen ambulanten Hospizdienst etwas?
Quellen
- § 39a SGB V (Stationäre und ambulante Hospizleistungen; Zuschuss, Anrechnung der Leistungen nach dem SGB XI) ·
- § 37b SGB V (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, auch in stationären Pflegeeinrichtungen) ·
- § 18a SGB XI (Verkürzte Fristen der Begutachtung, unter anderem bei Hospiz- und Palliativversorgung) ·
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband: Im stationären Hospiz (Aufnahme, ärztliche Bescheinigung, Kosten) ·
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband: (Teil-)stationäre Hospize (Finanzierung, kein Eigenanteil seit 2009) ·
- GKV-Spitzenverband: Stationäre Hospizversorgung (Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 1 Satz 4 SGB V) ·
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