Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Der Anruf kommt oft am Vormittag: Ihre Mutter wird morgen entlassen. Zu Hause steht kein Pflegebett, der Hausarzt weiß von nichts, und wer die Medikamente aus der Apotheke holt, ist offen. Für genau diesen Übergang gibt es eine Pflicht des Krankenhauses, von der viele Angehörige nie hören: das Entlassmanagement.

Es ist kein Serviceangebot, das eine Klinik machen kann oder auch nicht. Es gehört seit 2017 zur Krankenhausbehandlung dazu, und daneben steht ein eigener Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Wer das weiß, fragt anders nach — und bekommt andere Antworten.

Was ist das Entlassmanagement?

Das Entlassmanagement ist der gesetzlich vorgeschriebene Teil der Krankenhausbehandlung, der den Übergang aus der Klinik in die weitere Versorgung organisiert. Rechtsgrundlage ist § 39 Absatz 1a SGB V. Das Krankenhaus muss den Bedarf nach der Entlassung erheben, ihn in einem Entlassplan festhalten und dafür sorgen, dass die Anschlussversorgung steht — nicht der Patient und nicht die Familie.

In der Praxis erledigt das der Sozialdienst oder eine eigene Pflegeüberleitung. Bei einfachen Fällen ist es ein Anruf beim Hausarzt. Bei komplexem Bedarf verlangt der Rahmenvertrag, den Krankenkassen, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft geschlossen haben, ein ausführliches Assessment: Wie sieht die Wohnung aus, wer hilft, welche Hilfsmittel fehlen, wie ist die Versorgung mit Medikamenten geregelt.

Der Gedanke dahinter steht schon in § 11 Absatz 4 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement beim Übergang zwischen den Versorgungsbereichen. Das Entlassmanagement ist dessen wichtigster Fall. Die Lücke, die es schließen soll, ist der Freitagnachmittag, an dem niemand mehr erreichbar ist.

Worauf haben Sie beim Entlassmanagement Anspruch?

Sie haben zwei Ansprüche nebeneinander. Das Krankenhaus schuldet Ihnen das Entlassmanagement als Teil der Behandlung. Zusätzlich haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse einen eigenen Anspruch auf Unterstützung dabei. Und kommen Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht, müssen Kranken- und Pflegekasse zusammenarbeiten — so steht es im Gesetz.

Der zweite Anspruch ist der unbekanntere und oft der wirksamere. Wenn die Station nicht vorankommt, rufen Sie Ihre Krankenkasse an und sagen wörtlich, dass Sie Unterstützung des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V verlangen. Die Kassen haben dafür eigene Teams; sie kennen die Anbieter in der Region und haben andere Telefonnummern als Sie.

Warum müssen Sie erst unterschreiben?

Ohne Ihre Einwilligung darf das Krankenhaus kein Entlassmanagement betreiben. Der Grund ist der Datenschutz: Für die Organisation müssen Angaben an Hausarzt, Pflegedienst, Sanitätshaus oder Pflegekasse gehen. Information und Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen, und Sie können die Einwilligung jederzeit wieder zurücknehmen.

Das Formular liegt meist im Stapel bei der Aufnahme, zwischen Wahlleistungsvertrag und Datenschutzhinweis. Wer dort im Stress ein Kreuz an der falschen Stelle setzt, stoppt die ganze Organisation, ohne es zu merken. Fragen Sie am zweiten Tag auf der Station nach, ob die Einwilligung vorliegt — nachholen geht jederzeit.

Kann der Patient selbst nicht mehr entscheiden, unterschreibt die bevollmächtigte oder die gerichtlich bestellte Person. Halten Sie die Vorsorgevollmacht deshalb griffbereit; sie wird im Krankenhaus schneller gebraucht, als die meisten denken. Was in eine solche Vollmacht gehört und wie sie sich von der Betreuungsverfügung unterscheidet, steht im Ratgeber Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Was darf das Krankenhaus bei der Entlassung noch verordnen?

Das Krankenhaus darf für die erste Zeit nach der Entlassung selbst verordnen: Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen. Der Zeitraum ist auf sieben Tage begrenzt. Auch eine Arbeitsunfähigkeit darf die Klinik für diese Zeit bescheinigen, bis die Hausarztpraxis übernimmt.

Bei Arzneimitteln darf das Krankenhaus nur die kleinste Packungsgröße verordnen. Das ist gewollt: Die Verordnung soll die Tage bis zum ersten Praxistermin überbrücken, nicht die Dauertherapie ersetzen. Rechnen Sie also fest damit, dass in der ersten Woche ein Termin beim Hausarzt ansteht, und machen Sie ihn aus, solange Sie noch in der Klinik sind.

Praktisch heißt das: Lassen Sie sich Rezepte und Verordnungen aushändigen, bevor Sie das Haus verlassen. Eine Entlassung am Freitag mit einem Rezept, das erst am Montag ausgestellt wird, ist der Klassiker unter den vermeidbaren Katastrophen. Wird häusliche Krankenpflege gebraucht, kann die Klinik sie direkt verordnen — was dahintersteckt, steht im Ratgeber Häusliche Krankenpflege.

Was passiert, wenn zu Hause Pflege gebraucht wird?

Wird nach der Entlassung Pflege gebraucht, gehört deren Organisation ins Entlassmanagement. Das Krankenhaus verordnet die häusliche Krankenpflege, meldet den Bedarf an einem Kurzzeitpflegeplatz an und stößt bei Bedarf den Antrag bei der Pflegekasse an. Für die Abstimmung zwischen Kranken- und Pflegekasse gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Zwei Dinge lohnen sich hier besonders. Erstens: Stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad noch aus dem Krankenhaus heraus, denn Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung — wie das geht, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen. Zweitens: Fragen Sie den Sozialdienst nach einem Platz in der Kurzzeitpflege, wenn zu Hause noch nichts vorbereitet ist.

Lässt die Pflegekasse sich mit dem Bescheid Zeit, hat das Folgen für sie selbst; darum geht es im Ratgeber Frist der Pflegekasse. Und wer danach ohnehin dauerhaft Hilfe braucht, hat einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Was gilt, wenn die Anschlussversorgung nicht rechtzeitig steht?

Steht die Anschlussversorgung nicht rechtzeitig, muss niemand ins Nichts entlassen werden. Für höchstens zehn Tage gibt es die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V. Und wer Kurzzeitpflege braucht, aber keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, bekommt sie nach § 39c SGB V von der Krankenkasse statt von der Pflegekasse.

Die Übergangspflege greift, wenn häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitation oder Leistungen der Pflegeversicherung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand rechtzeitig bereitstehen. Sie umfasst Grund- und Behandlungspflege, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Unterkunft und Verpflegung sowie ein eigenes Entlassmanagement. Volljährige zahlen eine Zuzahlung je Kalendertag; sie ist auf achtundzwanzig Tage im Kalenderjahr begrenzt, und was Sie im selben Jahr schon für einen Krankenhausaufenthalt gezahlt haben, wird angerechnet.

Das Krankenhaus muss nachprüfbar dokumentieren, warum die Voraussetzungen vorliegen. Sprechen Sie diese beiden Vorschriften beim Namen an, wenn Sie vor der Wahl stehen, jemanden unversorgt nach Hause zu holen. Sie sind wenig bekannt, auch in Kliniken.

Was können Sie als Angehörige selbst tun?

Fragen Sie früh nach dem voraussichtlichen Entlasstag und melden Sie sich beim Sozialdienst, sobald absehbar ist, dass es zu Hause nicht ohne Hilfe geht. Rufen Sie parallel die Krankenkasse an. Und verlangen Sie den Entlassbrief am Entlassungstag in die Hand, nicht per Post an die Praxis.

Was vor der Entlassung geklärt sein sollte, ist meist dasselbe: Kommt man über die Treppe in die Wohnung? Steht ein Bett, das hoch genug ist? Wer kauft in den ersten Tagen ein? Wer holt die Medikamente, und reichen sie bis zum Hausarzttermin? Wer hat einen Schlüssel, falls jemand vor verschlossener Tür steht? Schreiben Sie diese Punkte auf und gehen Sie sie mit dem Sozialdienst durch — eine Liste ist im Gespräch mehr wert als ein Gefühl.

Kommt der Anlass plötzlich, hilft die Übersicht im Ratgeber Plötzlicher Sturz: Was jetzt zählt: Sie führt die ersten Schritte in der richtigen Reihenfolge auf und passt auch auf andere Notfälle.

Was tun, wenn das Entlassmanagement nicht funktioniert?

Wenden Sie sich zuerst an den Sozialdienst und, wenn das nichts bringt, an die Pflegedienstleitung oder die Beschwerdestelle des Krankenhauses. Parallel gehört der Fall zu Ihrer Krankenkasse, denn sie hat den gesetzlichen Auftrag, das Entlassmanagement zu unterstützen. Halten Sie schriftlich fest, wer wann was zugesagt hat.

Häufig scheitert es an einer Kleinigkeit: Die Einwilligung fehlt, der Hausarzt wurde nie erreicht, das Sanitätshaus liefert erst in zwei Wochen. Fragen Sie deshalb konkret nach, was gerade blockiert, statt allgemein nach dem Stand. „Was fehlt noch, und wer holt es?" bringt eine Antwort, „Wie läuft es?" nicht.

Wird jemand aus Ihrer Sicht zu früh entlassen, sagen Sie das noch am selben Tag der Krankenkasse und bitten Sie um eine Prüfung. Ein Widerspruch gegen die Entlassung selbst ist nicht vorgesehen — die Krankenkasse kann aber die Notwendigkeit der weiteren Behandlung prüfen lassen, und das Krankenhaus muss seine Entscheidung begründen können.

Häufige Fragen

Muss ich dem Entlassmanagement zustimmen?
Ohne Ihre Einwilligung darf das Krankenhaus es nicht durchführen, denn dafür gehen Daten an Hausarzt, Pflegedienst oder Sanitätshaus. Sie können die Einwilligung jederzeit zurücknehmen — und Sie können sie nachholen, wenn Sie bei der Aufnahme abgelehnt haben.
Wer macht das Entlassmanagement im Krankenhaus?
Das entscheidet jedes Haus für sich. Meist liegt es beim Sozialdienst oder bei einer eigenen Pflegeüberleitung, in kleineren Kliniken bei der Stationsleitung. Fragen Sie auf der Station, wer zuständig ist, und notieren Sie sich den Namen.
Kann ich die Entlassung hinausschieben, bis zu Hause alles steht?
Nein. Ob eine Krankenhausbehandlung weiter nötig ist, entscheidet sich medizinisch. Für die Lücke danach gibt es eigene Leistungen — dazu steht im Abschnitt „Was gilt, wenn die Anschlussversorgung nicht rechtzeitig steht?" mehr.
Bekommt der Hausarzt den Entlassbrief automatisch?
In der Regel ja, wenn Sie eingewilligt haben. Verlassen Sie sich nicht darauf: Lassen Sie sich ein eigenes Exemplar mitgeben und bringen Sie es zum ersten Termin mit. Ohne Brief beginnt die Praxis bei null.
Gilt das Entlassmanagement auch für die Pflegeversicherung?
Ja, mittelbar. Kommen Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht, schreibt das Gesetz eine Zusammenarbeit von Kranken- und Pflegekasse vor. Sie dürfen also verlangen, dass beide Kassen sich abstimmen, statt sich gegenseitig zu verweisen.

Quellen

  1. § 39 SGB V (Krankenhausbehandlung; Absatz 1a: Entlassmanagement) ·
  2. § 11 Absatz 4 SGB V (Versorgungsmanagement beim Übergang zwischen Versorgungsbereichen) ·
  3. § 39c SGB V (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) ·
  4. § 39e SGB V (Übergangspflege im Krankenhaus) ·
  5. Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V (GKV-Spitzenverband, KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft) ·
  6. § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege, auch als Verordnung des Krankenhauses) ·

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