Pflegegeld im Krankenhaus: acht Wochen statt vier

Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten doppelt so lange weitergezahlt. Was jetzt gilt, für wen die Regel greift und was währenddessen ruht.

Stand: August 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Ein Sturz, eine Operation, eine plötzliche Verschlechterung – und der pflegebedürftige Angehörige liegt im Krankenhaus. Neben allen Sorgen stellt sich dann schnell eine praktische Frage: Was passiert in dieser Zeit mit dem Pflegegeld?

Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2026 ist die Antwort deutlich großzügiger als früher. Der Gesetzgeber hat die Weiterzahlung des Pflegegelds bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten verdoppelt. Diese Seite erklärt, was jetzt gilt – und worauf Sie achten sollten.

Wie lange wird das Pflegegeld weitergezahlt?

Das Pflegegeld wird bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt für die ersten acht Wochen – also 56 Tage – in voller Höhe weitergezahlt. Das regelt § 34 SGB XI. Erst wenn der Aufenthalt länger dauert, ruht das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt; nach der Rückkehr nach Hause lebt der Anspruch wieder auf.

Ein eigener Antrag ist dafür nicht nötig – die Weiterzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die meisten Aufenthalte sind ohnehin deutlich kürzer als acht Wochen, sodass das Pflegegeld in der Praxis meist durchgehend weiterläuft.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Zum 1. Januar 2026 wurde die Weiterzahlungsdauer von vier auf acht Wochen verdoppelt. Die Änderung stammt aus dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) und ist geltendes Recht – kein Entwurf und kein Vorhaben, sondern bereits in Kraft.

Bis Ende 2025 galt: Nach vier Wochen (28 Tagen) im Krankenhaus wurde das Pflegegeld eingestellt. Gerade bei schweren Erkrankungen mit langem Klinikaufenthalt fiel damit ausgerechnet in einer ohnehin belastenden Zeit eine feste Einnahme weg – obwohl viele laufende Kosten der Pflege zu Hause (etwa für die Wohnung, Fahrten oder die Unterstützung durch Angehörige) weiterliefen. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nun deutlich entschärft: Die Zahlung läuft doppelt so lange weiter wie zuvor.

Für welche Aufenthalte gilt das?

Die achtwöchige Weiterzahlung gilt für die vollstationäre Krankenhausbehandlung sowie für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Ambulante Behandlungen berühren das Pflegegeld ohnehin nicht – es läuft dabei ganz normal weiter.

Auch wer die Pflegesachleistung und das Pflegegeld als Kombinationsleistung mischt, profitiert: Der Pflegegeld-Anteil wird im selben Zeitraum weitergezahlt wie bei reinen Pflegegeld-Empfängern.

Welche Leistungen ruhen währenddessen?

Während eines stationären Aufenthalts ruhen die Leistungen der häuslichen Pflege – also insbesondere die Pflegesachleistung, denn die Versorgung übernimmt in dieser Zeit das Krankenhaus oder die Reha-Einrichtung. Ein ambulanter Pflegedienst kann für dieselbe Zeit nicht zusätzlich über die Pflegekasse abrechnen.

Das Pflegegeld ist hier die ausdrückliche Ausnahme: Es läuft trotz stationärer Versorgung acht Wochen lang weiter. Der Gedanke dahinter: Die Pflegeperson zu Hause soll den Kopf frei haben, die Rückkehr vorzubereiten – und nicht zusätzlich eine finanzielle Einbuße verkraften müssen.

Dieselbe Vorschrift regelt einen zweiten Fall, in dem der Anspruch ruht: den Aufenthalt im Ausland. Welche Fristen dort gelten und warum die EU eine Ausnahme ist, steht im Ratgeber Pflegegeld im Ausland.

Was sollten Sie praktisch beachten?

Viel müssen Sie nicht tun: Die Weiterzahlung kommt ohne Antrag. Sinnvoll ist trotzdem, die Pflegekasse über den Krankenhausaufenthalt zu informieren und sich das Aufnahme- und Entlassungsdatum bestätigen zu lassen – so gibt es später keine Unklarheiten über die Zeiträume.

  • Notieren Sie Aufnahme- und Entlassungstag. Diese Daten entscheiden, ab wann eine Ruhensphase beginnen würde und wann der volle Anspruch wieder auflebt.
  • Prüfen Sie bei längeren Aufenthalten rechtzeitig, wie es nach der Entlassung weitergeht – etwa mit Kurzzeitpflege oder einer Übergangslösung, falls die Versorgung zu Hause noch nicht wieder steht.
  • Hat sich der Zustand durch den Krankenhausaufenthalt dauerhaft verschlechtert, kann eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll sein – der Klinikaufenthalt ist dafür oft der richtige Anlass.

Häufige Fragen

Muss ich die Weiterzahlung des Pflegegelds extra beantragen?
Nein, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Die Weiterzahlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Es ist trotzdem sinnvoll, die Pflegekasse über den Aufenthalt zu informieren, damit die Zahlung korrekt läuft.
Gilt die Weiterzahlung auch bei einer Reha?
Ja. Die Regel gilt für die vollstationäre Krankenhausbehandlung ebenso wie für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen.
Was passiert nach Ablauf der Weiterzahlung bei einem sehr langen Aufenthalt?
Dauert der Aufenthalt länger als die gesetzliche Weiterzahlungsdauer, ruht das Pflegegeld ab diesem Zeitpunkt. Nach der Entlassung nach Hause lebt der Anspruch wieder auf. Die genaue Dauer steht im Abschnitt oben.
Bekomme ich auch bei der Kombinationsleistung weiter Geld?
Ja. Wer Pflegegeld anteilig zusammen mit der Pflegesachleistung bezieht, erhält den Pflegegeld-Anteil im selben Zeitraum weiter wie reine Pflegegeld-Empfänger.
Gilt die neue Dauer auch für Aufenthalte, die vor 2026 begonnen haben?
Maßgeblich ist die Rechtslage im jeweiligen Zeitraum. Für Zeiten ab dem Inkrafttreten der Neuregelung gilt die verlängerte Weiterzahlung. Wie die Pflegekasse einen Aufenthalt über den Jahreswechsel behandelt, klären Sie am besten direkt mit ihr.

Quellen

  1. § 34 SGB XI (Ruhen der Leistungsansprüche) ·
  2. Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ·

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