Pflegegeld im Ausland: Urlaub, längere Reisen und Umzug

Pflegegeld im Ausland: Wie lange die Pflegekasse im Urlaub weiterzahlt, was in der EU gilt und was sich beim Umzug ins Ausland ändert.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Drei Wochen zur Tochter nach Spanien, im Herbst noch einmal zwei Wochen an die Ostsee mit einem Abstecher nach Dänemark: Die Frage kommt fast immer erst, wenn die Reise schon gebucht ist. Läuft das Pflegegeld weiter?

Es läuft weiter – aber nicht unbegrenzt und nicht überall gleich lang. Das Gesetz unterscheidet streng zwischen einem Aufenthalt innerhalb Europas und einem außerhalb. Und es unterscheidet zwischen dem Pflegegeld und allem, was die Pflegekasse sonst noch zahlt.

Wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn Sie verreisen?

Das Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt weitergezahlt, und zwar für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr – weltweit, unabhängig vom Reiseziel. Das steht in § 34 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI, dem Elften Sozialgesetzbuch. Bis Ende 2025 waren es sechs Wochen; seit dem 1. Januar 2026 sind es acht.

Entscheidend ist das Wort „vorübergehend". Gemeint ist eine Reise, nach der Sie in Ihre Wohnung in Deutschland zurückkehren – Urlaub, ein Besuch bei der Familie, eine Kur. Wer seinen Lebensmittelpunkt verlegt, fällt unter andere Regeln; dazu weiter unten mehr.

Die Wochen zählen pro Kalenderjahr zusammen, nicht pro Reise. Zwei Wochen im Mai und drei im Oktober verbrauchen zusammen fünf Wochen des Zeitkontos. Am 1. Januar beginnt es von Neuem. Wer die Grenze überschreitet, verliert das Pflegegeld nicht rückwirkend, aber für die darüber hinausgehende Zeit ruht der Anspruch – und zu viel Gezahltes holt sich die Pflegekasse zurück.

Was gilt in der EU, im EWR und in der Schweiz?

In der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ruht das Pflegegeld überhaupt nicht. § 34 Absatz 1a SGB XI nimmt diese Länder ausdrücklich von der Ruhensregel aus. Die Acht-Wochen-Grenze spielt dort also keine Rolle – auch nicht bei einem halben Jahr bei den Kindern in Österreich.

Der Grund liegt im europäischen Sozialrecht: Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit folgen der versicherten Person über die Grenze. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Für Großbritannien gilt seit dem Austritt eine eigene Rechtslage – fragen Sie dort vorher nach.

Eine Einschränkung gibt es: Bekommen Sie im Aufenthaltsland selbst Pflegeleistungen aus dessen Sozialsystem, rechnet die deutsche Pflegekasse diese an. Doppelt gibt es dieselbe Leistung nicht. Bei einem Urlaub ist das die Ausnahme, bei einem längeren Aufenthalt die Regel.

Was passiert mit dem Pflegedienst und den anderen Leistungen?

Die Pflegesachleistung ruht im Ausland – mit einer Ausnahme: Sie bleibt erhalten, wenn dieselbe Pflegekraft, die sonst zu Ihnen kommt, Sie auf der Reise begleitet. Das ist im Gesetz so vorgesehen und kommt in der Praxis fast nie vor. Wer Kombinationsleistung bezieht, behält den anteiligen Geldbetrag.

Leistung Beim vorübergehenden Auslandsaufenthalt
Pflegegeld Läuft weiter — begrenzt im Kalenderjahr, in der EU ohne diese Grenze
Anteiliges Pflegegeld der Kombinationsleistung Läuft weiter wie das volle Pflegegeld
Pflegesachleistung (Pflegedienst) Ruht — außer die bisherige Pflegekraft reist mit
Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege Ruht: gebunden an zugelassene Einrichtungen in Deutschland
Entlastungsbetrag Ruht: nur für anerkannte Angebote in Deutschland einsetzbar
Rentenbeiträge für die Pflegeperson Laufen weiter, solange die Pflege fortgesetzt wird

Der Grund für das Ruhen ist immer derselbe: Tagespflege, Kurzzeitpflege und der Entlastungsbetrag setzen eine zugelassene oder anerkannte Stelle voraus, und zugelassen wird nach deutschem Recht. Eine Einrichtung an der Adria hat diesen Status nicht. Beim Pflegegeld fragt das Gesetz dagegen nicht, wer pflegt und wo.

Die Ersatzpflege durch eine Privatperson lässt sich nach Auskunft der Beratungsstellen auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts einsetzen. Verbindlich zusagen kann das nur Ihre Pflegekasse – holen Sie sich die Zusage vor der Abreise schriftlich. Wie die Abrechnung grundsätzlich läuft, steht im Ratgeber zur Verhinderungspflege.

Müssen Sie die Reise der Pflegekasse melden?

Melden müssen Sie jede Änderung, die für die Leistung erheblich ist – so steht es in § 60 SGB I. Ein längerer Auslandsaufenthalt gehört dazu. Für zwei Wochen Urlaub verlangt keine Kasse eine Meldung; wer über Wochen wegbleibt oder umzieht, muss es sagen.

Halten Sie es einfach: eine kurze Nachricht mit Reisezeitraum, Land und der Angabe, wer während der Zeit pflegt. Formlos per Post oder über das Kassenportal, mit Datum und Nachweis des Versands. Diese Zeilen sind der Unterschied zwischen einer Rückfrage und einem Rückforderungsbescheid.

Wichtig ist der zweite Teil: Wer pflegt eigentlich? Das Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflege sichergestellt ist. Reisen Sie mit der Person, die Sie pflegt, ändert sich nichts. Bleibt die Pflegeperson zu Hause, gehört in die Meldung, wer stattdessen einspringt.

Was wird aus dem Beratungsbesuch?

Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI muss auch dann stattfinden, wenn Sie einen Teil des Jahres im Ausland sind. Er findet in der häuslichen Umgebung statt, und die liegt in Deutschland. Legen Sie den Termin deshalb bewusst vor oder hinter die Reise.

Das ist keine Formalie: Wird der Besuch nicht nachgewiesen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld, und bei fortgesetztem Versäumnis kann sie es ganz einstellen. Ausgerechnet in einem Jahr mit langer Reise fällt der Termin leicht hinten über. Wie der Besuch abläuft und wer ihn machen darf, erklärt der Ratgeber zum Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3.

Was ändert sich bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland?

Bei einem dauerhaften Umzug entscheidet nicht mehr die Reisedauer, sondern die Frage, welches Land für Sie zuständig ist. Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bleibt das Pflegegeld erhalten, solange Deutschland zuständig bleibt – typischerweise bei einer deutschen Rente und deutscher Krankenversicherung.

Die Pflege selbst organisiert dann der Wohnstaat nach seinem eigenen Recht, und was er als Sachleistung erbringt, wird auf das deutsche Pflegegeld angerechnet. Unterm Strich bleibt oft weniger übrig, als die Tabelle in Deutschland verspricht. Die Beträge selbst stehen im Ratgeber Pflegegeld: Höhe und Auszahlung.

Außerhalb Europas ist die Lage klarer und härter: Der Anspruch ruht, und mit der Verlegung des Wohnsitzes endet in aller Regel auch die Mitgliedschaft in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Wer später zurückkommen will, sollte vorher nach einer Anwartschaftsversicherung fragen.

Ein Satz, der viel Ärger spart: Lassen Sie sich die Rechtslage vor dem Umzug schriftlich von Ihrer Pflegekasse bestätigen – mit Ihrem Zielland, Ihrem Versicherungsstatus und Ihrem Pflegegrad. Mündliche Auskünfte am Telefon halten im Streitfall nicht. Ruht der Anspruch dagegen nur vorübergehend, etwa wegen eines Klinikaufenthalts, gelten eigene Regeln: siehe Pflegegeld im Krankenhaus.

Häufige Fragen

Bekomme ich im Urlaub weiter Pflegegeld?
Ja. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld für einen begrenzten Zeitraum im Kalenderjahr weiter, und zwar weltweit. Wie lang dieser Zeitraum ist, steht im Abschnitt „Wird das Pflegegeld weitergezahlt, wenn Sie verreisen?".
Zählt jede einzelne Reise neu?
Nein. Alle Auslandsaufenthalte eines Kalenderjahres werden zusammengezählt. Wer im Frühjahr und im Herbst verreist, verbraucht zweimal von demselben Zeitkonto. Zum 1. Januar beginnt es wieder von vorn.
Gilt die Begrenzung auch für Reisen innerhalb Europas?
Für Aufenthalte in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz ruht das Pflegegeld nicht. Dort greift die europäische Koordinierung des Sozialrechts, nicht die allgemeine Ruhensregel. Den Unterschied erklärt der Abschnitt zur EU.
Kann der Pflegedienst mit ins Ausland kommen?
Rechtlich ja, praktisch selten. Die Pflegesachleistung bleibt nur erhalten, wenn dieselbe Pflegekraft, die sonst zu Ihnen kommt, Sie auf der Reise begleitet. Kommt niemand mit, ruht die Sachleistung, während das Pflegegeld weiterläuft.
Was passiert, wenn ich die Reise nicht melde?
Zu viel gezahltes Pflegegeld fordert die Pflegekasse zurück, wenn sie später von einem längeren Auslandsaufenthalt erfährt. Eine kurze schriftliche Mitteilung vor der Abreise kostet nichts und erspart genau diesen Streit.

Quellen

  1. § 34 SGB XI (Ruhen der Leistungsansprüche; Absatz 1 Nummer 1 Auslandsaufenthalt, Absatz 1a EU/EWR/Schweiz) ·
  2. § 37 SGB XI (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen; Absatz 3 Beratungsbesuch) ·
  3. § 60 SGB I (Mitwirkungspflicht: Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitteilen) ·
  4. sozialversicherung-kompetent.de: BEEP — leistungsrechtliche Änderungen in der Pflege 2026 (Ruhenszeiträume des § 34 SGB XI einheitlich auf acht Wochen erweitert) ·
  5. Landesinitiative Demenz-Service NRW: Beratungsstandpunkt „Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalten" (Stand 01.01.2025) ·

Diese Seite zitieren: ·