Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wer sich in einer Pflegesituation beraten lässt, landet fast immer bei der eigenen Kasse. Das ist naheliegend und meistens richtig. Es hat nur einen Nachteil: Die Kasse zahlt die Leistung, über die sie berät. Bei schwierigen Fragen wünschen sich Familien deshalb jemanden, der nichts davon hat, wie die Sache ausgeht.

Diese Stelle gibt es, und sie ist kostenlos. Sie heißt ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, steht seit Jahren im Gesetz und ist in kaum einem Pflegeratgeber zu finden. Sie kann viel — aber nicht alles, und diese Grenze steht im Gesetz selbst.

Was ist die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung?

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist ein aus Bundesmitteln gefördertes Beratungsangebot, das von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig ist. Das Gesetz beschreibt es als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht — und es besteht ausdrücklich neben dem Anspruch auf Beratung durch die Träger selbst.

In diesen zwei Sätzen steckt alles Wesentliche. „Unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern“ heißt: Die Stelle gehört weder einer Kasse noch einem Pflegedienst, einem Heim oder einem Hilfsmittelhändler. „Im Vorfeld der Beantragung“ heißt: Sie brauchen keinen Antrag, keinen Bescheid und keinen Ausweis, um dort anzurufen. „Neben dem Anspruch“ heißt: Die Beratung der Kasse wird dadurch nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Zuständig für die Umsetzung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Aufgaben Dritten übertragen kann. Vor Ort sitzen deshalb unterschiedliche Träger — Vereine, Verbände, Initiativen —, die nach denselben Regeln arbeiten und sich nicht durch Vermittlung finanzieren.

Wer darf dort hingehen?

Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen. Der Begriff ist weiter gefasst, als viele denken: Nach dem Gesetz zählen körperliche, seelische, geistige und Sinnesbeeinträchtigungen dazu, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe hindern können. Ein Grad der Behinderung muss nicht festgestellt sein.

Für Pflegehaushalte bedeutet das: Die meisten pflegebedürftigen Menschen erfüllen diese Beschreibung, ohne dass jemand das Wort Behinderung je benutzt hätte. Wer nach einem Schlaganfall nicht mehr allein einkaufen kann, wer mit einer Demenz lebt, wer wegen einer Lungenerkrankung das Haus nicht mehr verlässt — für all das ist die Stelle offen.

Auch „von Behinderung bedroht“ ist keine leere Formel. Es genügt, dass eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Wer sich also vor der Entlassung aus der Klinik fragt, wie es weitergeht, ist nicht zu früh dran.

Worüber berät die EUTB — und worüber nicht?

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Ratgeber ungenau werden. Das Gesetz zieht die Grenze in einem einzigen Satz: Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch — gemeint ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. Pflegegeld, Sachleistung und Verhinderungspflege stehen dagegen im Elften Buch.

Die EUTB ist also keine Pflegeberatung. Für alles, was aus der Pflegeversicherung kommt, ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zuständig, und die ist ein echter Anspruch gegen die Pflegekasse: siehe Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Wer mit der Frage kommt, wie hoch das Pflegegeld im dritten Pflegegrad ist, ist bei der EUTB an der falschen Stelle.

Zwei weitere Grenzen nennt die EUTB selbst: Sie erbringt keine Rechtsberatung und stellt keine Anträge für Sie. Sie vertritt Sie also nicht gegenüber der Kasse und führt kein Widerspruchsverfahren. Was sie leistet, ist Orientierung — welche Leistung überhaupt in Betracht kommt, welcher Träger dafür zuständig ist, was in einem Antrag stehen sollte.

Was unterscheidet sie von der Pflegeberatung der Pflegekasse?

Träger, Gegenstand und Zeitpunkt — und die Frage, was Sie verlangen können. Die Pflegeberatung ist ein Anspruch gegen Ihre Pflegekasse und deckt die Leistungen der Pflegeversicherung ab. Die EUTB ist ein gefördertes Angebot ohne Bindung an einen Kostenträger und deckt Rehabilitation und Teilhabe ab. Beide schließen sich nicht aus.

  Pflegeberatung EUTB
Rechtsgrundlage § 7a SGB XI § 32 SGB IX
Wer steht dahinter die Pflegekasse aus Bundesmitteln gefördert, unabhängig von Kassen und Anbietern
Worum es geht Leistungen der Pflegeversicherung Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX
Ab wann im Zusammenhang mit Leistungen der Pflegekasse schon im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen
Was Sie verlangen können einen Anspruch auf Beratung ein gefördertes Angebot, keinen Anspruch gegen eine bestimmte Stelle

Die letzte Zeile verdient einen zweiten Blick, weil sie ehrlich ist. Auf die Pflegeberatung haben Sie einen Rechtsanspruch; wenn die Kasse sie nicht anbietet, können Sie sie einfordern. Bei der EUTB ist das anders: Das Gesetz verpflichtet den Bund zur Förderung, nicht eine bestimmte Stelle zur Beratung im Einzelfall. Wartezeiten und Lücken gibt es deshalb, je nach Region.

Neben diesen beiden Wegen steht der halbjährliche Beratungseinsatz für Menschen, die Pflegegeld beziehen — eine dritte Sache mit eigenem Zweck, erklärt in Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI.

Muss die Pflegekasse auf die EUTB hinweisen?

Ja, und das ist der Fund, den kaum eine Übersicht nennt. Das Gesetz verpflichtet die Träger, barrierefreie Informationen über Angebote der Beratung bereitzustellen und zu vermitteln — ausdrücklich „einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32“. Und diese Pflicht gilt nach einem eigenen Absatz auch für die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung.

In derselben Aufzählung steht noch etwas, das Familien nützt: Informiert werden muss auch über die Möglichkeit, Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Wer also von seiner Kasse nie etwas davon gehört hat, kann danach fragen — und zwar mit dem Hinweis, dass es dazu eine Informations- und Vermittlungspflicht gibt. Was ein Budget in der Pflege wirklich kann, steht in Persönliches Budget in der Pflege.

Dazu kommt eine praktische Regel: Die Träger benennen Ansprechstellen, die solche Informationen an Leistungsberechtigte vermitteln. Fragen Sie also nicht nur allgemein nach Beratung, sondern nach der Ansprechstelle. Das ist eine andere Frage, und sie führt oft zu einer anderen Antwort.

Warum beraten dort oft selbst betroffene Menschen?

Weil das Gesetz es so will. Bei der Förderung ist die unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. Fachleute nennen das Peer-Beratung. Dahinter steht die Annahme, dass jemand, der einen Antrag selbst durchlaufen hat, anders erklärt als jemand, der ihn nur kennt.

Für pflegende Angehörige ist das ein doppelter Gewinn. Zum einen erfahren sie, wie ein Verfahren praktisch abläuft und woran es üblich scheitert. Zum anderen sitzt ihnen jemand gegenüber, der nicht erklären muss, warum etwas nicht geht. Das ändert den Ton eines Gesprächs mehr, als es auf dem Papier klingt.

Wann lohnt der Weg zur EUTB in einer Pflegesituation?

Immer dann, wenn eine Frage über die Pflegeversicherung hinausreicht. Vier Anlässe kommen in Pflegehaushalten besonders häufig vor: das Persönliche Budget, der Schwerbehindertenausweis samt Merkzeichen, Assistenz und Wohnen, und Anträge, bei denen mehrere Träger beteiligt sind und niemand sich zuständig fühlt.

Besonders nützlich ist die Stelle bei jüngeren pflegebedürftigen Menschen. Wer mit fünfzig einen Schlaganfall hat, braucht nicht nur Pflege, sondern auch Antworten zu Arbeit, Rente und Teilhabe — und das ist genau das Gebiet des Neunten Buches. Die Pflegekasse kann dazu wenig sagen, ohne ihren Zuständigkeitsbereich zu verlassen.

Und es lohnt sich, wenn Sie eine zweite Meinung möchten. Wer den Verdacht hat, dass eine Auskunft eher der Kasse als ihm selbst dient, hat mit der EUTB eine Stelle, die von dieser Entscheidung nichts hat. Mehr über Merkzeichen und Ausweis steht in Schwerbehindertenausweis und in Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Wie finden Sie eine Beratungsstelle?

Über das Portal teilhabeberatung.de, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragen wird. Dort gibt es eine bundesweite Suche nach den Beratungsangeboten vor Ort; die Beratung selbst ist kostenfrei. Wer nicht im Netz suchen möchte, fragt bei der Ansprechstelle der Pflege- oder Krankenkasse oder beim Pflegestützpunkt nach der nächsten EUTB.

Für den Termin gilt dasselbe wie für jede Beratung: Nehmen Sie mit, was Sie haben. Bescheide der Pflegekasse, das Pflegegutachten, den Entlassbrief der Klinik, laufenden Schriftwechsel — und eine Liste Ihrer Fragen, nach Wichtigkeit geordnet. Ein Gespräch, das bei der drängendsten Frage anfängt, geht seltener zu Ende, ohne sie beantwortet zu haben.

Fragen Sie am Telefon außerdem nach der Form: Viele Stellen beraten persönlich, telefonisch und auf Wunsch zu Hause, und einige bieten Gespräche in Gebärdensprache oder in leichter Sprache an. Wenn Ihr Angehöriger nicht mitkommen kann, ist das kein Hindernis — Angehörige dürfen allein kommen.

Häufige Fragen

Kostet die Beratung etwas?
Nein. Das Angebot wird aus Bundesmitteln gefördert und ist für Ratsuchende kostenlos. Es gibt keine Abrechnung über die Kranken- oder Pflegekasse, und die Kasse erfährt von dem Gespräch nichts.
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis oder einen Pflegegrad?
Nein. Das Angebot steht ausdrücklich bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen offen. Es genügt, dass eine Beeinträchtigung vorliegt oder droht — ein Bescheid muss nicht vorliegen.
Stellt die Beratungsstelle den Antrag für mich?
Nein. Sie informiert und berät, sie vertritt Sie nicht und erbringt keine Rechtsberatung. Den Antrag stellen Sie selbst — die Beratung hilft dabei, ihn richtig zu adressieren und zu begründen.
Können Angehörige allein kommen?
Ja, das Angebot richtet sich auch an Angehörige. Das ist gerade dann hilfreich, wenn die betroffene Person nicht mobil ist oder sich selbst noch nicht mit dem Thema befassen möchte.
Ersetzt die EUTB einen Anwalt?
Nein. Wenn es um ein laufendes Verfahren, einen Widerspruch oder eine Klage geht, brauchen Sie rechtliche Vertretung. Die Beratung kann aber einordnen, worum es überhaupt geht, bevor Sie diesen Schritt gehen.

Quellen

  1. § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Absatz 1: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert eine „von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht", und dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger; Absatz 2 Satz 1: das Angebot „erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch"; Absatz 2 Satz 2: die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen ihrer Beratungspflicht darüber; Absatz 3: die Beratung von Betroffenen für Betroffene ist besonders zu berücksichtigen; Absatz 7: zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Aufgaben Dritten übertragen kann) ·
  2. § 12 SGB IX (Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4: Bereitstellung und Vermittlung barrierefreier Informationen über die Leistungsausführung als Persönliches Budget und über „Angebote der Beratung, einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32"; Absatz 1 Satz 3: die Träger benennen Ansprechstellen, die diese Informationen vermitteln; Absatz 2: Absatz 1 gilt auch für die Integrationsämter und für „die Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch") ·
  3. § 2 SGB IX (Begriffsbestimmungen; Absatz 1: Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können; Satz 3: von Behinderung bedroht ist, bei dem eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist) ·
  4. teilhabeberatung.de — das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales getragene Portal der EUTB: Beratung für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen, bundesweit und kostenfrei, mit einer Suche nach den Beratungsangeboten vor Ort; Rechtsberatung und die Stellung von Anträgen gehören ausdrücklich nicht zum Angebot ·
  5. § 7a SGB XI (Pflegeberatung als Anspruch gegen die Pflegekasse — im Bestand ausführlich dargestellt und hier nur zur Abgrenzung genannt) ·

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