Im Bescheid des Versorgungsamts steht ein Grad der Behinderung, und daneben stehen zwei, drei Buchstaben. Oder es stehen keine da. Viele Familien legen das Schreiben ab, ohne zu merken, dass genau an diesen Buchstaben die praktischen Erleichterungen hängen — und nicht am Grad.
Die Buchstaben heißen Merkzeichen. Jedes hat eigene Voraussetzungen, jedes öffnet etwas anderes, und keines wird verschenkt. Diese Seite geht sie der Reihe nach durch: was geprüft wird, was dabei herauskommt und woran es üblicherweise scheitert.
Was ist ein Merkzeichen?
Ein Merkzeichen ist die amtliche Feststellung eines gesundheitlichen Merkmals, das über den Grad der Behinderung hinausgeht. Eingetragen wird es im Schwerbehindertenausweis, meist auf der Rückseite. Die Liste steht in § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung; sie ist abschließend, neue Zeichen kann niemand erfinden.
Der Grund für diese zweite Ebene ist einfach: Der Grad der Behinderung sagt, wie stark die Teilhabe insgesamt beeinträchtigt ist. Er sagt nichts darüber, ob jemand zu Fuß den Bus erreicht oder nachts Hilfe braucht. Genau das prüfen die Merkzeichen — jedes für eine bestimmte Lebenslage.
Rechtlich hängen sie am selben Verfahren. Sind neben der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich, trifft die Behörde die nötigen Feststellungen im Verfahren nach § 152 SGB IX mit. Wie dieses Verfahren abläuft, steht in Schwerbehindertenausweis: Antrag, Merkzeichen, Wirkung.
Wann bekommt man das Merkzeichen G?
Wenn jemand Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr bewältigt. So steht es in § 229 Absatz 1 SGB IX. Die Ursache darf ein eingeschränktes Gehvermögen sein, aber auch ein inneres Leiden, Anfälle oder eine gestörte Orientierungsfähigkeit.
Was „üblicherweise" bedeutet, füllt die Versorgungsmedizin-Verordnung aus, und dieser Maßstab wird im Netz ständig falsch wiedergegeben. Er lautet: eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nicht ein paar hundert Meter, nicht die Entfernung zur nächsten Haltestelle.
Auf die eigene Wohngegend kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Geprüft wird, welche Strecken nicht behinderte Menschen allgemein zu Fuß gehen — wer auf dem Land wohnt, hat deshalb keinen leichteren Stand als jemand in der Stadt.
Eine Orientierungshilfe nennt die Verordnung ebenfalls: Wirken sich Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule auf das Gehen aus und bedingen sie für sich allein einen Grad der Behinderung von wenigstens 50, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Bei inneren Leiden zählt dieselbe Frage: Wie weit kommt die Person noch?
Was verlangt das Merkzeichen aG?
Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. So fasst § 229 Absatz 3 SGB IX die außergewöhnliche Gehbehinderung seit der Neuordnung des Schwerbehindertenrechts. Sie liegt vor, wenn sich jemand außerhalb des Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann.
Diese Fassung ist wichtiger, als sie klingt. Früher kursierte eine feste Liste von Fallgruppen — Querschnittlähmung, doppelte Oberschenkelamputation und so weiter —, und viele Ratgeber geben sie bis heute wieder. Das Gesetz arbeitet inzwischen anders: Es nennt den Rollstuhl nur als typisches Beispiel und lässt ausdrücklich verschiedenste Gesundheitsstörungen zu.
Genannt sind Störungen der Bewegung, der Nerven und Muskeln, der geistigen Funktionen sowie Erkrankungen von Herz, Kreislauf und Atmung. Entscheidend ist, dass die Auswirkungen und ihre Kombination die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer beeinträchtigen, dass es dem beschriebenen Zustand gleichkommt. Wer wegen schwerer Herz- oder Lungenerkrankung nach wenigen Schritten stehen bleiben muss, ist also nicht von vornherein draußen.
Wer bekommt das Merkzeichen B?
Wer bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Gemeint ist Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, ebenso der Ausgleich von Orientierungsstörungen. Das Zeichen steht auf der Vorderseite des Ausweises, zusammen mit einem erklärenden Satz.
Eine Hürde wird dabei oft übersehen: B setzt voraus, dass bereits die Voraussetzungen für G, Gl oder H vorliegen. Ohne eines dieser drei Zeichen wird B nicht eingetragen. Wer B beantragen will, beantragt deshalb sinnvollerweise beides in einem Zug.
Das Gesetz stellt außerdem etwas klar, das im Alltag zu Missverständnissen führt: Die Feststellung bedeutet nicht, dass die Person ohne Begleitung eine Gefahr für sich oder andere darstellt. B ist eine Erlaubnis, keine Pflicht — niemand muss in Begleitung reisen.
Wann gilt jemand als hilflos (Merkzeichen H)?
Wenn jemand für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremder Hilfe bedarf. Die Umschreibung steht im Steuerrecht, in § 33b EStG, und das Schwerbehindertenrecht verweist darauf. Gemeint sind Waschen, Ankleiden, Essen, Aufstehen.
Zwei Erweiterungen entscheiden die meisten Fälle, und sie stehen im nächsten Satz des Gesetzes. Hilflos ist auch, wer die Hilfe in Form von Überwachung oder Anleitung braucht. Und hilflos ist, bei wem die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, wohl aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung nötig ist.
Für Familien, die einen Menschen mit fortgeschrittener Demenz betreuen, ist das der entscheidende Punkt. Dort wird selten der Arm gehoben, aber es muss ständig jemand erreichbar und wachsam sein. Genau diese Lage erfasst der Gesetzeswortlaut — auch wenn der erste Bescheid das oft anders sieht.
Wofür stehen Bl, Gl, TBl und RF?
Bl steht für blind, Gl für gehörlos, TBl für taubblind und RF für die gesundheitlichen Voraussetzungen der Rundfunkbeitragsermäßigung. Die Zeichen werden nicht frei vergeben: Für jedes nennt § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung eine eigene gesetzliche Bezugsnorm, nach der sich die Prüfung richtet.
Gehörlos ist dabei weiter zu verstehen, als das Wort vermuten lässt. Es erfasst nicht nur beidseitige Taubheit, sondern auch eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen bestehen — in der Regel also bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Hörschädigung.
TBl verlangt eine Kombination: wegen der Hörstörung mindestens ein Grad der Behinderung von 70 und wegen der Sehstörung ein Grad der Behinderung von 100. Und RF folgt landesrechtlichen Voraussetzungen; was daran hängt und wie die Befreiung beantragt wird, steht in Rundfunkbeitrag bei Pflegebedürftigkeit.
Welche Vergünstigung hängt an welchem Merkzeichen?
Die Zuordnung ist fest, und sie erklärt, warum sich der Streit um ein einzelnes Zeichen lohnt. Freifahrt, Kfz-Steuer, Parkplatz, Begleitperson und Rundfunkbeitrag hängen jeweils an einem bestimmten Buchstaben — nicht am Grad der Behinderung und nicht am Pflegegrad. Die Übersicht nennt die wichtigsten.
| Merkzeichen | Bedeutet | Bringt vor allem |
|---|---|---|
| G | Erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr | Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke — oder wahlweise eine ermäßigte Kfz-Steuer |
| aG | Außergewöhnlich gehbehindert | Volle Kfz-Steuerbefreiung, Parkerleichterungen, Behindertenparkplätze |
| B | Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson | Die Begleitperson fährt unentgeltlich mit, im Nah- und im Fernverkehr |
| H | Hilflos | Freifahrt mit kostenfreier Wertmarke, volle Kfz-Steuerbefreiung, erhöhter Pauschbetrag |
| Bl | Blind | Wie H, dazu Landesblindengeld und der Rundfunkbeitrag als Ermäßigungsfall |
| Gl | Gehörlos | Freifahrt im Nahverkehr, Rundfunkbeitrag als Ermäßigungsfall |
| RF | Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag | Der Beitrag sinkt auf ein Drittel |
Zwei Punkte stehen so in keiner Tabelle. Erstens: Hilflose und Gehörlose haben nach der Versorgungsmedizin-Verordnung stets einen Anspruch auf die unentgeltliche Beförderung — bei H und Gl ist die Freifahrt also nicht davon abhängig, dass zusätzlich G festgestellt wurde. Zweitens ist die Wertmarke für Blinde und Hilflose kostenfrei, ebenso für Menschen, die Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen.
Die Begleitperson wiederum fährt nicht nur im Nahverkehr mit. Bei eingetragenem B gilt die unentgeltliche Beförderung auch im Fernverkehr, und ohne dass dafür eine Wertmarke nötig wäre. Mitgenommen werden dürfen außerdem Handgepäck, ein Krankenfahrstuhl, orthopädische Hilfsmittel und ein Assistenz- oder Führhund.
Die Parkerleichterungen stehen übrigens nicht im Schwerbehindertenrecht, sondern im Straßenverkehrsrecht. Erteilt werden sie von der Straßenverkehrsbehörde als Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO — das Merkzeichen ist die Voraussetzung, der Ausweis allein genügt nicht.
Freifahrt oder Kfz-Steuer — muss man sich entscheiden?
Das kommt auf das Merkzeichen an, und hier wird regelmäßig falsch beraten. Bei H, Bl und aG ist das Fahrzeug nach § 3a Absatz 1 KraftStG vollständig von der Steuer befreit, und diese Befreiung schließt die Freifahrt nicht aus. Beides lässt sich nebeneinander nutzen.
Das Entweder-oder betrifft nur das Merkzeichen G. Dort ermäßigt sich die Steuer um die Hälfte, und diese Ermäßigung entfällt, solange die unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird. Umgekehrt wird auch keine Wertmarke ausgegeben, solange die Ermäßigung läuft. Sie müssen also wählen.
Wie bekommt man ein Merkzeichen nachträglich?
Mit einem formlosen Antrag beim Versorgungsamt, das die Feststellung im selben Verfahren trifft wie den Grad der Behinderung. Nötig ist kein neuer Grundantrag: Es genügt, die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals zu beantragen und zu schreiben, welches Zeichen Sie meinen und warum.
Schreiben Sie dabei in der Sprache des Merkzeichens. Bei G also, wie weit die Strecke reicht, bevor Pause nötig wird, und was dabei passiert. Bei H nicht „braucht viel Hilfe", sondern welche Verrichtungen an welchem Punkt des Tages ohne fremde Hilfe nicht gehen — und ob jemand ständig bereitstehen muss. Ärztliche Befunde und ein über einige Zeit geführtes Protokoll helfen mehr als jede Formulierung.
Auch rückwirkend ist etwas möglich. Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein gesundheitliches Merkmal schon zu einem früheren Zeitpunkt vorlag, wenn ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird — etwa für den Steuerbescheid eines zurückliegenden Jahres.
Kommt eine Ablehnung, läuft die übliche Widerspruchsfrist. Ist sie längst vorbei und war der Bescheid von Anfang an falsch, führt der Weg über den Überprüfungsantrag — § 44 SGB X gilt für das Versorgungsamt ebenso wie für jede andere Sozialbehörde.
Häufige Fragen
Gibt es Merkzeichen auch ohne Schwerbehinderung?
Bringt ein Pflegegrad automatisch ein Merkzeichen?
Kann ein Merkzeichen wieder wegfallen?
Gilt das Merkzeichen auch im Ausland?
Wer entscheidet über die Merkzeichen?
Quellen
- § 3 SchwbAwV (Weitere Merkzeichen; Absatz 1 listet aG, H, Bl, Gl, RF, 1. Kl., G und TBl mit den jeweiligen gesetzlichen Bezugsnormen; Absatz 2: Merkzeichen B auf der Vorderseite des Ausweises) ·
- § 229 SGB IX (Persönliche Voraussetzungen; Absatz 1: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; Absatz 2: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson, ausdrücklich ohne Aussage über eine Gefahr; Absatz 3: außergewöhnliche Gehbehinderung als erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht) ·
- Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, Teil D (Merkzeichen) — Nummer 1 zum Merkzeichen G: als ortsübliche Wegstrecke gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird; Hilflose und Gehörlose haben stets Anspruch auf unentgeltliche Beförderung; Nummer 2 zum Merkzeichen B: Voraussetzung sind die Merkzeichen G, Gl oder H und die regelmäßige Angewiesenheit auf fremde Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; Nummer 4 zum Merkzeichen Gl: Taubheit beiderseits oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen ·
- § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen eine Wertmarke; Absatz 4: Ausgabe ohne Entrichtung des Betrages an Blinde, Hilflose und Bezieher bestimmter Sozialleistungen; Absatz 5 Satz 1: keine Wertmarke, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 KraftStG in Anspruch genommen wird; Absatz 6: Begleitperson, Hilfsmittel und Assistenzhund auch im Fernverkehr) ·
- § 3a KraftStG (Vergünstigungen für Schwerbehinderte; Absatz 1: volle Steuerbefreiung bei H, Bl oder aG; Absatz 2: Ermäßigung bei orangefarbenem Flächenaufdruck, die entfällt, solange die unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen wird; Absatz 3: nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag) ·
- § 33b EStG (Pauschbeträge; Absatz 3 Satz 4 und 5 enthalten die gesetzliche Umschreibung der Hilflosigkeit, auf die § 3 Absatz 1 Nummer 2 SchwbAwV für das Merkzeichen H verweist — dauernder Bedarf fremder Hilfe bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, auch in Form von Überwachung, Anleitung oder ständiger Bereitschaft) ·
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigungen; die Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmen von Halt- und Parkverboten und von den durch Verkehrszeichen erlassenen Beschränkungen genehmigen — die Rechtsgrundlage der Parkerleichterungen) ·
- § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise; Absatz 1 Satz 2: rückwirkende Feststellung auch gesundheitlicher Merkmale bei glaubhaft gemachtem besonderem Interesse; Absatz 4: Sind neben der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, treffen die Behörden die erforderlichen Feststellungen im selben Verfahren) ·
Diese Seite zitieren: ·