Der Wunsch ist alt und verständlich: das Geld der Pflegekasse in die Hand bekommen und die Hilfe selbst zusammenstellen — die Nachbarin für den Einkauf, die Studentin für die Nachmittage, den Pflegedienst nur für die Morgenstunde. Für genau diesen Gedanken gibt es eine gesetzliche Form, das Persönliche Budget.
Es leistet aber nicht, was viele erwarten. Die Pflegeversicherung nimmt an dem Budget nur mit einer knappen Aufzählung teil, und ihren wichtigsten Posten gibt sie nicht als Geld heraus, sondern als Gutschein. Wer das vorher weiß, spart sich einen Antrag, der mit einer Enttäuschung endet — oder stellt ihn gezielt für den Teil, bei dem er wirklich hilft.
Was ist ein Persönliches Budget?
Ein Persönliches Budget ist keine eigene Leistung, sondern eine andere Form der Auszahlung. Auf Antrag werden Leistungen zur Teilhabe als Budget ausgeführt, damit Menschen ihre Unterstützung in eigener Verantwortung selbst organisieren können. Beteiligt sein können mehrere Träger zugleich — Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter.
Sind mehrere Träger im Spiel, spricht das Gesetz von einer trägerübergreifenden Komplexleistung: Der Bedarf wird einmal festgestellt, die beteiligten Stellen rechnen intern untereinander ab, und bei der Familie kommt ein Betrag an. Ein Budget kann aber auch von einem einzigen Träger kommen — dann fällt einiges an Verfahren weg.
Welche Leistungen der Pflegekasse sind budgetfähig?
Nur fünf, und das Gesetz zählt sie einzeln auf: Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung, die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel und die Tages- und Nachtpflege. Alles andere aus der Pflegeversicherung bleibt außerhalb des Budgets und wird weiter wie bisher beantragt und abgerechnet — daran ändert das Budget nichts.
| Leistung | In welcher Form |
|---|---|
| Pflegesachleistung (§ 36) | Nur als Gutschein für zugelassene Pflegeeinrichtungen |
| Pflegegeld (§ 37 Absatz 1) | Als Geldleistung |
| Kombinationsleistung (§ 38) | Geld nur für den anteiligen, im Voraus bestimmten Teil; der Sachleistungsteil als Gutschein |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Absatz 2) | Budgetfähig |
| Tages- und Nachtpflege (§ 41) | Nur als Gutschein für zugelassene Einrichtungen |
Diese Aufzählung ist abschließend. Sie steht nicht im Neunten Buch, wo das Budget geregelt ist, sondern im Pflegeversicherungsrecht selbst — und beide Vorschriften verweisen ausdrücklich aufeinander. Wer sich nur die allgemeine Budget-Vorschrift ansieht, übersieht die Einschränkung.
Warum gibt es die Sachleistung nur als Gutschein?
Weil das Gesetz es so anordnet. Die Sachleistungen dürfen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, und diese Gutscheine berechtigen ausschließlich zur Inanspruchnahme zugelassener Pflegeeinrichtungen. Wer sich vom Budget die Nachbarin bezahlen möchte, kann das mit diesem Teil also gerade nicht.
Der Grund ist nicht Misstrauen, sondern die Bauart der Sachleistung: Sie ist die Bezahlung eines zugelassenen Dienstes, nicht ein Geldanspruch der pflegebedürftigen Person. Das Budget verschiebt hier die Auswahl, nicht die Rechtsnatur. Der durchführende Träger muss außerdem sicherstellen, dass Bewilligung und Verwendung dem Pflegeversicherungsrecht entsprechen.
Für das Pflegegeld gilt das Gegenteil, und zwar schon ohne Budget: Es kommt ohnehin als Geld auf das Konto und darf frei verwendet werden. Wie es berechnet und ausgezahlt wird, steht in Pflegegeld: Höhe und Auszahlung, die Mechanik der Mischung in Kombinationsleistung.
Welche Pflegeleistungen bleiben außerhalb des Budgets?
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, der Entlastungsbetrag, die Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds und die technischen Pflegehilfsmittel. Das Gesetz sagt dazu ausdrücklich, dass andere Leistungsansprüche unberührt bleiben: Sie fallen nicht weg, sie laufen neben dem Budget weiter und werden wie gewohnt bei der Pflegekasse beantragt.
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds
- technische Pflegehilfsmittel
- Leistungen im Pflegeheim
Praktisch bedeutet das eine doppelte Buchführung: Ein Teil der Leistungen läuft über das Budget, der andere wie bisher über Anträge und Abrechnungen. Wer dazu neigt, Fristen zu vergessen, sollte das mitbedenken — der Entlastungsbetrag verfällt, wenn er nicht genutzt wird, und ein Budget erinnert nicht daran.
Anders liegt es bei einem Anspruch aus dem Krankenversicherungsrecht: Für die außerklinische Intensivpflege nennt das Gesetz das Persönliche Budget ausdrücklich als Weg, die Versorgung selbst zu organisieren. Dazu steht mehr in Außerklinische Intensivpflege.
Wo stellen Sie den Antrag?
Bei einem Träger genügt es. Wird ein Budget beantragt, führt der nach dem Neunten Buch leistende Träger das Verfahren; für Leistungen der Pflegeversicherung gilt das für die Pflegekasse entsprechend. Ist er für einen Teil nicht zuständig, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich weiter.
Die Fristen dafür sind knapp gefasst: Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang stellt der Träger fest, ob er zuständig ist. Braucht er kein Gutachten, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang; ist ein Gutachten nötig, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen. Wird der Antrag weitergeleitet, beginnt die Frist beim neuen Träger.
Schreiben Sie in den Antrag, dass Sie die Leistungen „in der Form des Persönlichen Budgets“ wünschen, und zählen Sie auf, welche Leistungen welcher Stellen einbezogen werden sollen. Ein Formular gibt es dafür nicht überall; ein formloses Schreiben genügt.
Was steht in der Zielvereinbarung?
Vier Dinge mindestens: die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, ob ein Nachweis über die Deckung des Bedarfs nötig ist, die Qualitätssicherung und die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. Sie wird zwischen dem Träger und der leistungsberechtigten Person geschlossen, nicht einseitig festgesetzt.
Es gibt eine Ausnahme, und sie betrifft gerade den Pflegefall: Ist allein die Pflegekasse Leistungsträger und erbringt sie das Budget nicht trägerübergreifend, braucht es keine Zielvereinbarung. Das vereinfacht das Verfahren erheblich — es bleibt bei Bescheid und Gutschein.
Gekündigt werden kann die Vereinbarung von beiden Seiten aus wichtigem Grund, schriftlich und mit sofortiger Wirkung. Auf Seite der leistungsberechtigten Person kann der Grund in der persönlichen Lebenssituation liegen, auf Seite des Trägers darin, dass Nachweis oder Qualitätssicherung nicht eingehalten werden. Mit der Kündigung wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben.
Wie hoch fällt das Budget aus?
Bemessen wird es nach dem festgestellten Bedarf, und zwar so, dass dieser gedeckt ist und die nötige Beratung und Unterstützung möglich bleibt. Nach oben gibt es eine Schranke: Das Budget soll die Kosten aller bisher festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne Budget zu erbringen wären.
Der Halbsatz zur Beratung und Unterstützung ist mehr wert, als er wirkt. Er ist die Grundlage dafür, Hilfe bei der Verwaltung des Budgets mitzufinanzieren — die Arbeit also, die entsteht, wenn jemand Verträge schließt, Stunden plant und Nachweise sammelt. Wer ein Budget beantragt, sollte diesen Bedarf von Anfang an benennen.
Laufende Leistungen werden in der Regel monatlich ausgezahlt, und das Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs wird in der Regel alle zwei Jahre wiederholt. In begründeten Fällen darf davon abgewichen werden, nach oben wie nach unten.
Wie lange sind Sie an die Entscheidung gebunden?
Sechs Monate. Das Gesetz bindet die leistungsberechtigte Person für diese Zeit an ihre Entscheidung — wer das Budget wählt, kann nicht nach zwei Wochen zur gewohnten Abrechnung zurück. Das Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs wird bei laufenden Leistungen in der Regel alle zwei Jahre wiederholt.
Diese Bindung kennen Familien schon von der Kombinationsleistung, und sie hat denselben Sinn: Die Kasse muss planen können. Probieren Sie deshalb vorher aus, was Sie selbst organisieren wollen, statt es nach der Zusage herauszufinden.
Für wen lohnt sich ein Persönliches Budget?
Vor allem für Menschen, die Leistungen mehrerer Träger bündeln — etwa Teilhabeleistungen, Krankenversicherung und Pflege zugleich. Wer ausschließlich Pflegeleistungen bezieht, gewinnt wenig: Das Pflegegeld gibt es ohnehin als Geld, und für die Sachleistung bleibt es beim Gutschein für zugelassene Dienste — das ist der ehrliche Befund.
Der Gewinn liegt dort, wo der Alltag nicht in die Zuständigkeiten passt: bei jüngeren Menschen mit Assistenzbedarf, bei einer Versorgung, die Arbeit, Pflege und Teilhabe verbindet, bei einer Familie, die ihre Helferinnen und Helfer selbst aussucht und dauerhaft beschäftigt.
Beraten lassen können Sie sich vor dem Antrag zweimal unabhängig voneinander: Die Pflegeberatung der Pflegekasse deckt die Pflegeseite ab, die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängig und steht schon offen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt ist. Was die Pflegeberatung leistet, steht in Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Häufige Fragen
Muss ich nachweisen, wofür ich das Budget verwendet habe?
Kann ich zur gewohnten Abrechnung zurückkehren?
Werde ich mit einem Budget zum Arbeitgeber?
Wer berät unabhängig zu einem Persönlichen Budget?
Quellen
- § 35a SGB XI (Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches; Satz 1 zählt die budgetfähigen Leistungen einzeln auf — §§ 36, 37 Absatz 1, §§ 38, 40 Absatz 2 und § 41 — und ordnet an, dass bei der Kombinationsleistung nur das anteilige und im Voraus bestimmte Pflegegeld als Geldleistung budgetfähig ist und die Sachleistungen nur in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die zur Inanspruchnahme zugelassener Pflegeeinrichtungen berechtigen; Satz 2: der durchführende Träger stellt eine dem Gesetz entsprechende Bewilligung und Verwendung sicher; Satz 3: andere Leistungsansprüche bleiben unberührt) ·
- § 29 SGB IX (Persönliches Budget; Absatz 1: Ausführung auf Antrag, beteiligt sind Rehabilitationsträger, Pflegekassen und Integrationsämter, trägerübergreifend als Komplexleistung oder durch einen einzelnen Träger, Bindung an die Entscheidung für sechs Monate; Absatz 2: in der Regel Geldleistung, Gutscheine in begründeten Fällen, Wiederholung der Bedarfsermittlung in der Regel alle zwei Jahre, Bemessung nach dem festgestellten Bedarf einschließlich Beratung und Unterstützung, Obergrenze der bisherigen Leistungskosten; Absatz 3: Verfahren beim leistenden Träger, unverzügliche Weiterleitung; Absatz 4: Zielvereinbarung mit vier Mindestinhalten, Ausnahme wenn allein Pflegekassen Leistungsträger sind, Kündigung aus wichtigem Grund, Aufhebung des Verwaltungsakts) ·
- § 14 SGB IX (Leistender Rehabilitationsträger; Zuständigkeitsprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, unverzügliche Weiterleitung mit Unterrichtung des Antragstellers, Entscheidung innerhalb von drei Wochen ohne Gutachten und innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen eines Gutachtens) ·
- § 32 SGB IX (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Absatz 1: niedrigschwelliges Angebot, unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern, bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen, neben dem Beratungsanspruch gegen die Rehabilitationsträger) ·
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung; individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Pflegekasse bei der Auswahl und Inanspruchnahme der Leistungen) ·
Diese Seite zitieren: ·