Pflegewohngeld: der Zuschuss des Landes zu den Investitionskosten im Heim

Ein Zuschuss, den es nur in einzelnen Ländern gibt — und bei dem die Kinder nicht zahlen müssen. Voraussetzungen, Antrag und Grenzen.

Stand: Oktober 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Auf der Rechnung eines Pflegeheims steht ein Posten, von dem viele Angehörige annehmen, er sei unabänderlich: die Investitionskosten. Gemeint sind Gebäude, Einrichtung, Instandhaltung — die Kosten des Hauses, nicht der Pflege. In einigen Bundesländern gibt es dafür einen eigenen Zuschuss.

In Nordrhein-Westfalen heißt er Pflegewohngeld, und er hat eine Eigenschaft, die ihn von der Hilfe zur Pflege unterscheidet und die kaum bekannt ist: Die Kinder der pflegebedürftigen Person spielen dabei keine Rolle. Weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen.

Was ist Pflegewohngeld?

Pflegewohngeld ist ein Zuschuss des Landes zu einem einzigen Posten der Heimrechnung — den Investitionskosten, die die Einrichtung gesondert berechnen darf. Es wird nicht an die pflegebedürftige Person gezahlt, sondern unmittelbar an die Einrichtung, und senkt damit den Betrag, der jeden Monat selbst zu tragen ist.

Was es nicht übernimmt, ist genauso wichtig. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Unterkunft, die Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen bleiben unberührt. Wer eine Lücke hat, die größer ist als die Investitionskosten, braucht einen anderen Weg.

Posten der Heimrechnung Vom Pflegewohngeld gedeckt?
Pflegebedingte Kosten Nein — dafür zahlt die Pflegekasse, der Rest ist Eigenanteil
Unterkunft und Verpflegung Nein
Investitionskosten Ja — genau dieser Posten
Zusatzleistungen Nein

Woraus dieser Posten im Einzelnen besteht und warum er von Haus zu Haus so unterschiedlich ausfällt, steht in Investitionskosten im Pflegeheim. Die übrigen Posten erklärt Eigenanteil im Pflegeheim.

Warum gibt es Pflegewohngeld nicht überall?

Weil das Bundesgesetz die Entscheidung den Ländern überlässt. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch erlaubt dem Landesrecht ausdrücklich zu bestimmen, ob und in welchem Umfang eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierte Unterstützung bei der Tragung dieser Investitionsaufwendungen als Förderung gilt. Es verpflichtet dazu nicht.

Macht ein Land davon keinen Gebrauch, gibt es den Zuschuss dort nicht — und zwar nicht aus Versehen, sondern als politische Entscheidung. Macht ein Land Gebrauch, entscheidet es selbst über Namen, Voraussetzungen und Grenzen. Deshalb ist die Frage „bekommen wir Pflegewohngeld?" keine Frage des Bundesrechts, sondern eine der Postanschrift.

Was diese Seite zeigt und was nicht

Dieser Artikel baut den bundesrechtlichen Rahmen und zeigt die Ausgestaltung an einem Land: Nordrhein-Westfalen. Welche der übrigen fünfzehn Länder einen vergleichbaren Zuschuss zahlen und unter welchen Voraussetzungen, haben wir nicht geprüft — eine belastbare Übersicht dazu gibt es nicht. Der letzte Abschnitt sagt, wie Sie für Ihr Land danach fragen.

Wer hat in Nordrhein-Westfalen Anspruch?

Anspruch hat, wer dauerhaft vollstationär gepflegt wird und die Investitionskosten aus eigenen Mitteln nicht ganz oder nicht teilweise tragen kann. Das Landesgesetz formuliert beide Seiten: die Leistung geht an Pflegebedürftige in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, und sie setzt voraus, dass Einkommen und Vermögen die berechneten Aufwendungen nicht decken.

Praktisch kommen drei weitere Bedingungen dazu. Die Pflegekasse muss Leistungen mindestens nach Pflegegrad 2 gewähren. Es muss Dauerpflege sein — die Ausführungsverordnung schließt die Kurzzeitpflege ausdrücklich aus. Und die Einrichtung muss förderfähig sein, also eine Feststellung und eine Festsetzung ihrer anerkennungsfähigen Aufwendungen vorweisen können.

Hinzu kommt eine Ortsregel, die bei einem Umzug über die Landesgrenze wichtig wird: Verlangt wird grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen vor der Aufnahme ins Heim. Das Gesetz macht davon eine Ausnahme, wenn ein Verwandter ersten oder zweiten Grades in der Region der Einrichtung lebt — die Regel soll also nicht verhindern, dass jemand in die Nähe der Familie zieht.

Fragen Sie vor der Unterschrift

Ob ein Haus förderfähig ist, kann niemand dem Preisblatt ansehen. Fragen Sie vor dem Heimvertrag ausdrücklich nach — und zwar, ob für die Einrichtung eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen vorliegt. Zwei Häuser mit gleichem Preis können hier unterschiedlich dastehen.

Müssen die Kinder dafür zahlen?

Nein, und das steht ausdrücklich im Gesetz. Bei der Prüfung bleiben Unterhaltsansprüche der pflegebedürftigen Person unberücksichtigt — mit einer einzigen Ausnahme: Ansprüche gegen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Partner in vergleichbaren Gemeinschaften zählen mit. Kinder, Enkel und Eltern zählen dagegen nicht mit.

Das ist der stärkste und am wenigsten bekannte Satz dieser Leistung. Beim Pflegewohngeld wird also nicht nach dem Einkommen der Kinder gefragt, es wird keine Jahreseinkommensgrenze geprüft, und es kommt kein Brief, in dem Auskunft über Gehalt und Vermögen verlangt wird. Für die Hilfe zur Pflege gilt all das anders.

Genau darin liegt der praktische Rat: Prüfen lassen, ob Pflegewohngeld die Lücke schließt, bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wird. Wer mit dem Zuschuss auskommt, erspart der Familie das ganze Verfahren um den Elternunterhalt. Was das Sozialamt dort über die Kinder erfahren darf und was nicht, steht in Auskunft an das Sozialamt.

Welches Einkommen und Vermögen wird eingesetzt?

Gerechnet wird im Grundsatz nach den Regeln der Sozialhilfe, aber mit eigenen Abzügen. Das Landesgesetz verweist für die Ermittlung auf das Elfte Kapitel des Zwölften Buches und ordnet zusätzlich an, dass bestimmte Posten vorher abzusetzen sind: der Barbetrag zur persönlichen Verfügung, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die nicht gedeckten Pflegekosten und ein weiterer monatlicher Selbstbehalt.

Die Reihenfolge ist entscheidend und wird oft falsch verstanden. Erst werden diese Posten vom Einkommen abgezogen, dann wird gefragt, was zur Deckung der Investitionskosten noch übrig ist. Nur die verbleibende Lücke füllt das Pflegewohngeld. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern sowie in eheähnlichen Gemeinschaften werden Einkommen und Vermögen zusammen betrachtet.

Beim Vermögen gilt im Ausgangspunkt dasselbe wie bei der Sozialhilfe: Es wird berücksichtigt, Immobilien eingeschlossen. Das Landesgesetz verbietet aber, kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu einer im Gesetz genannten Grenze zu verlangen, und diese Grenze ist für Ehegatten und Lebenspartner höher als für Alleinstehende.

Den geltenden Betrag erfragen, nicht nachlesen

Die geschützten Beträge stehen im Landesrecht und können sich ändern; zugelassene Quellen nennen für Paare derzeit sogar unterschiedliche Zahlen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf eine Zahl aus dem Netz, sondern lassen Sie sich die aktuell geltende Grenze vom zuständigen Sozialamt schriftlich bestätigen, bevor Sie Vermögen umschichten.

Wer stellt den Antrag?

Den Antrag stellt in der Regel die Einrichtung, aber nur mit Ihrer Zustimmung. Die Ausführungsverordnung sieht diesen Weg ausdrücklich vor und stellt im selben Atemzug klar, dass dadurch keine Vollmacht für das weitere Verwaltungsverfahren entsteht. Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe am gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Aufnahme.

Stellt die Einrichtung keinen Antrag, können Sie es selbst tun. Dann gehört die Rechnung der Einrichtung dazu, aus der die Summe der gesondert berechneten Aufwendungen hervorgeht. Nachzuweisen sind außerdem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; lebt der Ehepartner mit im Haus, auch dessen Unterlagen.

Der Satz von der fehlenden Vollmacht hat Folgen, die man kennen sollte. Bescheide, Nachfragen und Mitwirkungsaufforderungen gehen an Sie, nicht an die Einrichtung — und die Mitwirkungspflichten des Sozialrechts treffen Sie. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, muss mit einer Rückforderung rechnen, und zwar gegenüber der pflegebedürftigen Person.

Ab wann wird gezahlt?

Gezahlt wird grundsätzlich ab dem Tag der Antragstellung. Für einen bereits abgelaufenen Zeitraum ist eine Rückwirkung zwar vorgesehen, aber eng begrenzt: höchstens drei Monate zurück, und auch das nur ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt waren.

Daraus folgt der einzige wirklich dringende Satz dieses Artikels. Jeder Monat, der ohne Antrag verstreicht, ist nach einem Vierteljahr endgültig verloren. Wer im Heim ankommt und erst nach einem halben Jahr vom Pflegewohngeld erfährt, bekommt für die erste Hälfte nichts mehr.

Bewilligt wird dann in der Regel für zwölf Monate. Ändert sich etwas Wesentliches — ein anderer Pflegegrad, neue Vergütungen, eine neue Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen —, wird vorher neu entschieden. Auch auf Ihren Antrag kann neu entschieden werden, wenn sich Einkommen oder Vermögen deutlich verändert haben.

Was, wenn das Pflegewohngeld nicht reicht?

Dann bleibt der Weg über die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt. Das Pflegewohngeld deckt nur die Investitionskosten; ist die Lücke größer, springt es nicht ein. Beides schließt sich nicht aus — der Zuschuss senkt zuerst den Posten, für den er gedacht ist, und die Sozialhilfe setzt bei dem an, was dann noch fehlt.

Ein Detail hilft dabei: Das Landesgesetz stellt klar, dass Pflegewohngeld nicht als Einkommen im Sinne der Sozialhilfe gilt. Es wird also nicht gegengerechnet und verringert keine andere einkommensabhängige Leistung.

Wird noch eine eigene Wohnung gehalten, etwa für den Ehepartner, kommt zusätzlich das Wohngeld in Betracht — eine ganz andere Leistung mit ähnlichem Namen. Wann sie trotz Pflege in Frage kommt, erklärt Wohngeld und Pflege.

Wie fragen Sie in Ihrem Land danach?

Fragen Sie nicht nach „Pflegewohngeld", sondern nach dem Posten. Der Name ist Landesrecht und unterscheidet sich; die Sache ist überall dieselbe: eine Unterstützung bei den gesondert berechneten Investitionsaufwendungen, abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Mit dieser Formulierung erkennt jede Stelle, was gemeint ist.

Richten Sie die Frage an zwei Adressen. An das Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises — dort läuft das Verfahren, wenn es ein solches Programm gibt. Und an die Pflegeberatung nach dem Elften Buch, die zur Beratung über alle Leistungen verpflichtet ist; wie dieser Anspruch aussieht, steht in Pflegeberatung nach § 7a.

Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben, auch die ablehnende. Ein Satz wie „so etwas gibt es bei uns nicht" ist eine Rechtsauskunft über Landesrecht, und die sollte in der Akte stehen — nicht zuletzt, weil Länder solche Programme einführen und wieder abschaffen können.

Häufige Fragen

Ist Pflegewohngeld dasselbe wie Wohngeld?
Nein. Wohngeld ist ein Bundeszuschuss zur Miete einer eigenen Wohnung. Pflegewohngeld ist Landesrecht und senkt einen bestimmten Posten der Heimrechnung. Beides hat nichts miteinander zu tun, auch wenn die Namen sich gleichen.
Bekomme ich das Geld aufs Konto?
Nein, es wird unmittelbar an die Einrichtung gezahlt. Sie erhalten darüber einen Bescheid, und der Posten verschwindet oder schrumpft auf Ihrer Rechnung. Der Abschnitt zum Antrag erklärt den Weg.
Gilt Pflegewohngeld auch für die Kurzzeitpflege?
Nein. Die Ausführungsverordnung schließt die Kurzzeitpflege ausdrücklich aus; gefördert wird die vollstationäre Dauerpflege. Für die Kurzzeitpflege gelten eigene Bestimmungen.
Muss ich mein Haus verkaufen?
Vermögen wird grundsätzlich berücksichtigt, auch Immobilien. Ob und wie weit das im Einzelfall gilt, entscheidet der Sozialhilfeträger nach den Regeln, die der Abschnitt zu Einkommen und Vermögen nennt. Lassen Sie das vor einem Verkauf prüfen.
Zählt Pflegewohngeld als Einkommen?
Nein. Das Landesgesetz stellt ausdrücklich klar, dass Pflegewohngeld nicht als Einkommen im Sinne der Sozialhilfe gilt. Es verringert also keine andere Leistung, die sich nach dem Einkommen richtet.

Quellen

  1. § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder; Satz 4: durch Landesrecht kann bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung gilt) — der bundesrechtliche Anker des Pflegewohngeldes ·
  2. § 14 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW), Fassung ab 1. Januar 2024 — Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld: Absatz 1 (Anspruch, wenn Einkommen und Vermögen die berechneten Aufwendungen nicht ganz oder teilweise decken), Absatz 2 (Ausschluss), Absatz 3 (Ermittlung nach dem Elften Kapitel SGB XII, zusätzliche Absetzbeträge, geschützte Barbeträge mit höherer Grenze für Ehegatten und Lebenspartner), Absatz 4 (Unterhaltsansprüche bleiben unberücksichtigt, ausgenommen Ansprüche gegen Ehegatten, Lebenspartner und vergleichbare Gemeinschaften), Absatz 6 (gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen vor der Aufnahme; Ausnahme bei Verwandten ersten oder zweiten Grades in der Region der Einrichtung), Absatz 7 (kein Einkommen im Sinne des SGB XII), Absatz 8 (§§ 91 und 93 SGB XII entsprechend), Absatz 9 (Verordnungsermächtigung). Amtliche Fundstelle ist die Landesrechtssammlung recht.nrw.de; der Wortlaut wurde am 11.10.2026 über die Gesetzessammlung anwalt24.de gelesen ·
  3. Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW), §§ 13 bis 16 zum Pflegewohngeld — § 13 Absatz 1 (gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 SGB XI), § 13 Absatz 2 (Kurzzeitpflege ausgeschlossen; die Einrichtung braucht Feststellung und Festsetzung ihrer anerkennungsfähigen Aufwendungen), § 16 Absatz 1 (Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme), § 16 Absatz 2 (Antrag der Einrichtung nur mit Zustimmung; begründet keine Vollmacht für das weitere Verfahren), § 16 Absatz 3 (Mitwirkung, §§ 60, 66, 67 SGB I entsprechend, Rückforderung bei falschen Angaben), § 16 Absatz 4 (Auszahlung unmittelbar an die Einrichtung, Bescheid an die pflegebedürftige Person), § 16 Absatz 5 (Zahlung ab Antragstellung, rückwirkend höchstens drei Monate), § 16 Absatz 6 (Bewilligung in der Regel für zwölf Monate). Gelesen am 11.10.2026 in der vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe veröffentlichten Fassung zum Inkrafttreten; die Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2024 in neuer Fassung, in der die Paragraphenfolge dieses Kapitels unverändert ist (so auch die amtliche Leistungsbeschreibung der Stadt Duisburg) ·
  4. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, „Pflegewohngeld in NRW: Finanzielle Hilfe in stationären Einrichtungen", Seitenstand 24.09.2025 — gelesen für die Zugangsschwelle Pflegegrad 2, die Beschränkung auf Dauerpflege, die Förderfähigkeit der Einrichtung, die Deckung allein der Investitionskosten und den Punkt, dass beim Pflegewohngeld kein Elternunterhalt verlangt wird; abgerufen am 11.10.2026 ·
  5. Stadt Duisburg, amtliche Leistungsbeschreibung „Pflegewohngeld" — gelesen für Antrag durch die Einrichtung, Zustimmung nach § 16 Absatz 2 APG DVO NRW, Auszahlung an die Einrichtung, Zahlung ab Antragstellung mit Rückwirkung von bis zu drei Monaten und die Zugangsschwelle Pflegegrad 2; abgerufen am 11.10.2026 ·
  6. § 82 SGB XI (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen; Absatz 3 und 4 zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen, getrennt nach gefördert und nicht gefördert) — zur Einordnung des Postens, den das Pflegewohngeld senkt ·
  7. § 93 SGB XII (Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte), auf den § 14 Absatz 8 APG NRW verweist ·

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