Der Brief kommt meist kurz nach dem Heimeinzug: Das Sozialamt zahlt die Lücke zwischen Rente, Pflegeleistungen und Heimrechnung — und möchte wissen, was die Kinder verdienen. Viele füllen den Fragebogen aus, ohne zu wissen, dass das Gesetz die Reihenfolge anders vorsieht.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz steht im Sozialhilferecht eine Vermutung. Sie stellt die Beweislast um: Nicht Sie müssen zeigen, dass Ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Das Amt muss Anhaltspunkte dafür haben, dass es darüber liegt. Erst dann darf es sich an Sie wenden.
Muss das Sozialamt Ihr Einkommen überhaupt prüfen?
Zunächst nicht. Das Gesetz ordnet an, dass vermutet wird, das Einkommen der unterhaltspflichtigen Kinder und Eltern überschreite die Jahreseinkommensgrenze nicht. Diese Vermutung gilt von Gesetzes wegen. Sie muss nicht beantragt werden, und solange sie nicht widerlegt ist, bleibt der Unterhaltsanspruch außer Betracht — und mit ihm der Übergang auf das Amt.
Das ist mehr als eine Formalie. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nach dem Gesetz nicht zu berücksichtigen, solange das jährliche Gesamteinkommen die Grenze nicht übersteigt; ist der Anspruch nicht zu berücksichtigen, ist auch sein Übergang auf den Träger ausgeschlossen. Ohne Übergang gibt es keinen Anspruch, den das Amt gegen Sie geltend machen könnte.
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch — ein eigener Begriff, der nicht mit dem zu versteuernden Einkommen des Steuerbescheids gleichzusetzen ist. Die Grenze gilt für jedes Kind getrennt; Geschwister werden nicht zusammengerechnet.
Was darf das Amt Ihre Eltern über Sie fragen?
Angaben, die Rückschlüsse auf Ihre Einkommensverhältnisse zulassen. Genau so steht es im Gesetz, und es steht dort als Befugnis gegenüber der leistungsberechtigten Person — also Ihrer Mutter oder Ihrem Vater, nicht gegenüber Ihnen. Diese Angaben sind das Mittel, mit dem die Vermutung widerlegt werden soll.
In der Praxis sind das Fragen nach Beruf, Arbeitgeber, Ausbildung oder selbständiger Tätigkeit der Kinder. Ihre Eltern müssen beantworten, was sie wissen. Was sie nicht wissen, müssen sie nicht ermitteln, und raten sollen sie erst recht nicht: Eine falsche Angabe erzeugt Anhaltspunkte, die es ohne sie nicht gäbe.
Für die laufende Prüfung der Leistung selbst hat das Amt eigene Mittel. Der automatisierte Datenabgleich mit Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Bundeszentralamt für Steuern betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich Personen, die Leistungen beziehen — nicht deren Angehörige.
Wann wird aus der Vermutung eine Nachfrage bei Ihnen?
Wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze vorliegen. Erst dann ist die Auskunftsvorschrift anzuwenden, und erst dann sind Sie selbst in der Pflicht. Das Gesetz baut damit eine Schwelle ein: keine Anhaltspunkte, keine Nachfrage bei den Kindern.
Was „hinreichend" bedeutet, sagt das Gesetz nicht, und eine Entscheidung dazu hat diese Redaktion nicht im Wortlaut gelesen. Dieser Artikel nennt deshalb keine festen Fallgruppen. Sicher ist nur die Richtung: Es braucht konkrete Umstände des Einzelfalls, nicht die allgemeine Lebenserfahrung, dass Akademiker gut verdienen.
Fragt das Amt bei Ihnen an, lohnt deshalb eine schlichte Rückfrage: worauf sich die Anhaltspunkte stützen. Das ist keine Blockade, sondern die Voraussetzung der Auskunftspflicht. Ein Bescheid ist das Anschreiben ohnehin nicht — gegen die Anforderung selbst ist kein Widerspruch vorgesehen.
| Verfahrensschritt | Wer wird gefragt | Was verlangt werden darf |
|---|---|---|
| Erste Stufe: die Vermutung | Das Amt fragt die pflegebedürftige Person | Angaben, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen |
| Zweite Stufe: hinreichende Anhaltspunkte | Das Amt fragt die Kinder selbst | Auskunft über Einkommen und Vermögen, auf Verlangen mit Belegen |
Wie weit reicht die Auskunftspflicht?
Sie umfasst Einkommen und Vermögen, aber nur, soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert. Diese Einschränkung steht im Gesetzestext selbst. Auf Verlangen müssen Sie außerdem Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen; reichen die Auskünfte zur Aufklärung nicht aus, können Beweismittel nachgefordert werden.
Auskunftspflichtig sind nicht nur Sie, sondern auch Ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner. Daneben trifft die Pflicht Dritte: Ihr Arbeitgeber muss über Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsentgelt Auskunft geben, und die Finanzbehörden müssen offenlegen, was ihnen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt ist.
Vordrucke sollen verwendet werden, wo es sie gibt. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen folgt daraus nicht; weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen nach dem Verwaltungsverfahrensrecht der Sozialleistungsträger nur, soweit eine Rechtsvorschrift sie besonders vorsieht.
Dürfen Sie die Auskunft verweigern?
In einem Fall ausdrücklich: Angaben, die Ihnen oder nahestehenden Personen die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, dürfen Sie zurückhalten. Das Gesetz verweist dafür auf den Kreis der Angehörigen, die auch vor Gericht nicht aussagen müssen.
Interessant ist, was die Bußgeldvorschrift desselben Paragrafen nennt — und was nicht. Mit einer Geldbuße bedroht sind die Auskünfte von Leistungserbringern, Schuldnern, Arbeitgebern und Vermietern. Die Auskunft der Unterhaltspflichtigen selbst steht dort nicht. Wer schweigt, riskiert also kein Bußgeld.
Folgenlos ist Schweigen damit nicht. Dem Amt bleiben der Weg über die Finanzbehörden und den Arbeitgeber und am Ende der Zivilrechtsweg: Mit dem Unterhaltsanspruch geht auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf den Träger über, und der ist vor dem Familiengericht durchsetzbar. Schweigen verschiebt die Auseinandersetzung, es beendet sie nicht.
Was passiert, wenn Ihr Einkommen über der Grenze liegt?
Dann ist der Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen und geht bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger über. Über ihn wird nicht per Bescheid entschieden, sondern im Zivilrechtsweg — zuständig ist das Familiengericht. Die Höhe richtet sich nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht, nicht nach der Heimrechnung.
Das ist der zweite wichtige Unterschied zum Rest des Sozialrechts: Sie bekommen keinen Verwaltungsakt, den Sie binnen eines Monats anfechten müssten. Sie bekommen eine Zahlungsaufforderung und später vielleicht eine Klage. Welche Einkünfte anzurechnen sind, welcher Selbstbehalt bleibt und wie eigene Verpflichtungen zählen, entscheidet dieses Verfahren.
Zwei Bremsen stehen daneben im Sozialhilferecht. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit er eine unbillige Härte bedeuten würde oder Sie selbst dadurch leistungsberechtigt würden — und das Amt hat diese Einschränkung zu berücksichtigen, sobald es von ihren Voraussetzungen Kenntnis hat. Dafür müssen Sie sie ihm allerdings mitteilen.
Kann das Amt Geld für die Vergangenheit verlangen?
Nur ab dem Zeitpunkt, zu dem es Ihnen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Dieses Schreiben — in der Praxis Rechtswahrungsanzeige genannt — ist der Stichtag. Für die Zeit davor kommt eine Forderung nur unter den engeren Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts in Betracht.
Deshalb lohnt es, das Datum eines solchen Schreibens festzuhalten und den Briefumschlag aufzubewahren. Es ist die einzige Angabe, die später zuverlässig entscheidet, ab wann überhaupt gerechnet wird. Ein Fragebogen ohne diese Mitteilung löst die Wirkung nicht aus.
Im Unterhaltsrecht selbst gilt außerdem eine Schranke gegen wiederholte Nachfragen: Erneut Auskunft verlangen kann der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nur, wenn er glaubhaft macht, dass sich Einkünfte oder Vermögen wesentlich verbessert haben.
Für wen gilt die Entlastung nicht?
Die Vermutung und die Einkommensgrenze gelten nicht bei Leistungen zum Lebensunterhalt an minderjährige Kinder — dort bleibt es beim ungeschmälerten Unterhaltsrückgriff. Außerdem betreffen sie allein das Verhältnis zu Kindern und Eltern; für andere Unterhaltspflichtige gilt die Entlastung nicht, und auch nicht für den Zugriff auf Vermögen, um den es am Ende dieses Abschnitts geht.
Großeltern und Enkel sind von dem Anspruchsübergang ohnehin ausgenommen: Das Gesetz schließt ihn bei Verwandten vom zweiten Grad an aus. Ehegatten gehören nicht zu dieser Gruppe — zwischen ihnen bleibt der Unterhaltsanspruch in Betracht, und zwar unabhängig von der Jahreseinkommensgrenze.
Eine dritte Gruppe betrifft volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Eingliederungshilfebedarf. Für deren Ansprüche gegen die Eltern nennt das Gesetz pauschale Monatsbeträge, bis zu denen der Anspruch übergeht, und vermutet, dass es bei diesen Beträgen bleibt. Mehr als diese Pauschale ist dort also nicht zu erwarten.
Von alldem zu trennen ist der Zugriff auf Vermögen, das vor dem Heimeinzug verschenkt wurde. Dort geht es nicht um Unterhalt, und die Einkommensgrenze hilft nicht — warum das so ist, erklärt Schenkung und Rückforderung durch das Sozialamt. Wie sich die Lücke überhaupt errechnet, die das Amt schließt, steht in Eigenanteil im Pflegeheim; der erste Schritt davor ist in der Regel der Antrag auf einen Pflegegrad.
Häufige Fragen
Das Sozialamt hat meiner Mutter einen Fragebogen zu meinem Beruf geschickt. Ist das erlaubt?
Ich habe nichts ausgefüllt. Kann mir dafür ein Bußgeld drohen?
Muss ich meine Kontoauszüge einreichen?
Werden meine Geschwister und ich zusammengerechnet?
Meine Großmutter zieht ins Heim. Kann das Amt sich an mich als Enkel wenden?
Quellen
- § 94 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen eine unterhaltspflichtige Person; Absatz 1 Satz 1: Übergang des Unterhaltsanspruchs „zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch"; Absatz 1 Satz 3: kein Übergang bei Verwandten vom zweiten Grad an; Absatz 1a Satz 1: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV übersteigt jeweils die Jahreseinkommensgrenze; Absatz 1a Satz 3: „Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet."; Absatz 1a Satz 4: zur Widerlegung kann der Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse zulassen; Absatz 1a Satz 5: erst bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein Überschreiten ist § 117 anzuwenden; Absatz 1a Satz 6: die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder; Absatz 3: kein Übergang bei eigener Leistungsberechtigung oder unbilliger Härte; Absatz 4 Satz 1: für die Vergangenheit erst ab schriftlicher Mitteilung; Absatz 5 Satz 3: Entscheidung im Zivilrechtsweg) ·
- § 117 SGB XII (Pflicht von Unterhaltspflichtigen und anderen zur Auskunft; Absatz 1 Satz 1: Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, „soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert"; Absatz 1 Satz 2: auf Verlangen Beweisurkunden vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen; Absatz 1 Satz 4: Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Absatz 4 SGB X; Absatz 4: Auskunftspflicht des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsentgelt; Absatz 6: Beweismittel bezeichnen und vorlegen, wenn die Auskünfte nicht ausreichen; Absatz 7: vorgesehene Vordrucke sollen verwendet werden; Absatz 8: Verweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, auch für nahestehende Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO; Absatz 9: Bußgeldvorschrift, die ausdrücklich nur die Absätze 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 und 5 nennt) ·
- § 118 SGB XII (Überprüfung, Aufhebung und Rückforderung; Absatz 1 Satz 1: automatisierter Datenabgleich bei „Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen", mit den dort genannten Auskunftsstellen; Absatz 1 Satz 6: unverzügliche Löschung der Daten, wenn die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt) ·
- § 21 SGB X (Beweismittel; Absatz 1: die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; Absatz 2: die Beteiligten sollen mitwirken, eine weitergehende Mitwirkungspflicht besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist; Absatz 4: die Finanzbehörden haben Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse unter anderem der Unterhaltsverpflichteten zu erteilen, soweit es erforderlich ist) ·
- § 1605 BGB (Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht; Absatz 1: Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über Einkünfte und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist, mit Vorlage von Belegen; Absatz 2: erneute Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur, wenn eine wesentliche Verbesserung glaubhaft gemacht wird) ·
- § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen gegen einen anderen; Absatz 1 Satz 1: Überleitung durch schriftliche Anzeige an den Dritten bis zur Höhe der Aufwendungen; Absatz 1 Satz 3: nur soweit bei rechtzeitiger Leistung des anderen die Sozialhilfe nicht erbracht worden wäre; Absatz 3: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung) ·
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