Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Auf der Heimrechnung steht eine Zeile, die niemand erklärt bekommt: Investitionskosten, gesondert berechenbar. Sie ist nicht die kleinste, sie hat mit Pflege nichts zu tun, und sie sinkt nicht, wenn der Pflegegrad steigt. Familien halten sie deshalb oft für eine Verwaltungsposition, die man wegdiskutieren kann.

Kann man nicht. Aber man kann sie nachprüfen, und dafür gibt es mehr Anhaltspunkte, als der Name vermuten lässt: eine Behörde, die in manchen Fällen zugestimmt haben muss, eine Landesverordnung, die Art und Höhe bindet, und eine Vorschrift, die verlangt, dass der Posten im Heimvertrag einzeln ausgewiesen ist.

Was sind Investitionskosten im Pflegeheim?

Die Kosten der Steine, nicht der Pflege. Gemeint sind die Aufwendungen für Gebäude, Grundstück und langlebige Ausstattung: bauen, kaufen, ersetzen, instand halten, mieten oder pachten. Dazu kommen Kapitalkosten, also die Finanzierung dieser Werte. Das Heim gibt diesen Teil an die Bewohner weiter, soweit er nicht öffentlich gefördert ist.

Der Gesetzgeber zählt die betroffenen Aufwendungen einzeln auf — und zwar als Verbot: Sie dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gerade nicht berücksichtigt werden. Wer wissen will, was in diesen Posten gehört, liest deshalb die Ausschlussliste.

Gruppe Was dazugehört
Gebäude und Ausstattung Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung und Instandsetzung — samt Kapitalkosten. Verbrauchsgüter sind ausgenommen.
Grundstücke Erwerb und Erschließung.
Nutzung fremder Gebäude Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagegütern.
Anlauf und Umstellung Der Anlauf einer Einrichtung und die innerbetriebliche Umstellung.
Schließung Die Schließung einer Einrichtung oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.

Eine Ausnahme ist in der Liste ausdrücklich genannt: die zum Verbrauch bestimmten Güter. Sie gehören zur Pflegevergütung. Handschuhe, Desinfektionsmittel und Ähnliches sind also bezahlt — sie dürfen nicht als Investition auftauchen und auch nicht als Zusatzleistung. Welche Posten eine Heimrechnung überhaupt haben darf, steht in Zusatzleistungen im Pflegeheim.

Warum steht dieser Posten getrennt auf der Rechnung?

Weil er einer anderen Logik folgt. Die Pflegevergütung wird zwischen Heim und Kostenträgern verhandelt, Unterkunft und Verpflegung werden jeweils getrennt vereinbart und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Investitionskosten dagegen berechnet die Einrichtung selbst — nach Regeln, die das Land setzt.

Diese Trennung ist kein Buchhaltungsformalismus, sondern die Grundlage jedes Vergleichs. Zwei Häuser mit ähnlichem Pflegesatz können sich bei den Investitionskosten deutlich unterscheiden, weil das eine gefördert wurde und das andere neu gebaut und finanziert ist. Wer nur auf den Gesamtbetrag sieht, vergleicht Äpfel mit Bauzinsen.

Für den eigenen Anteil folgt daraus dasselbe: Wie sich der Betrag zusammensetzt, den Bewohner selbst tragen, und welcher Teil davon pflegebedingt ist, erklärt Eigenanteil im Pflegeheim.

Hat jemand geprüft, ob der Betrag stimmt?

Das hängt an einer einzigen Frage: Wird das Haus nach Landesrecht gefördert? Wenn ja, bedarf die gesonderte Berechnung der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Wenn nein, darf die Einrichtung ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ohne diese Zustimmung berechnen und muss sie der Behörde nur mitteilen.

Das ist der Satz, der in Beratungsgesprächen fehlt. Dieselbe Zeile auf der Rechnung kann behördlich genehmigt oder lediglich angezeigt sein — und ohne Nachfrage sieht man das der Zahl nicht an. Im ersten Fall gibt es eine Stelle außerhalb des Hauses, die den Betrag und seine Laufzeit kennt. Im zweiten Fall gibt es sie nicht.

Fragen Sie deshalb vor der Unterschrift zwei Dinge: Wird dieses Haus gefördert? Und wenn ja — liegt für die gesondert berechneten Investitionskosten eine Zustimmung der Landesbehörde vor, und für welchen Zeitraum? Beides ist eine sachliche Frage nach einem Vorgang, kein Misstrauensbeweis.

Was regelt das Land dabei?

Mehr, als man erwartet. Das Bundesgesetz überlässt dem Landesrecht das Nähere zur gesonderten Berechnung: Art, Höhe und Laufzeit, die Verteilung der Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, die Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen und die zugrunde zu legende Belegungsquote. Vier Größen, die den Betrag bestimmen.

Besonders die Belegungsquote lohnt einen Gedanken. Die Gebäudekosten fallen unabhängig davon an, wie viele Zimmer belegt sind; verteilt werden sie auf eine angenommene Belegung. Ist diese Annahme niedrig, trägt jeder Bewohner mehr. Genau darum ist sie nicht dem Haus überlassen, sondern eine Frage des Landesrechts.

Und für die Pauschalen gibt es eine bundesrechtliche Schranke, die man zitieren kann: Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Eine Pauschale, die dauerhaft weit über dem liegt, was im Haus tatsächlich instand gehalten wird, ist damit angreifbar.

Muss der Posten im Heimvertrag stehen?

Ja, und zwar einzeln. Der Heimvertrag ist schriftlich zu schließen und muss die Entgelte getrennt angeben: für die Überlassung des Wohnraums, für Pflege und Betreuung, gegebenenfalls für die Verpflegung, für die einzelnen weiteren Leistungen — und ausdrücklich für die gesondert berechenbaren Investitionskosten, dazu das Gesamtentgelt.

Der Gesetzestext nennt an dieser Stelle sogar die Vorschrift des Pflegeversicherungsrechts, auf die er sich bezieht. Ein Vertrag, der nur eine Gesamtsumme und darunter „inklusive Investitionskosten" schreibt, erfüllt das nicht. Verlangen Sie die Aufschlüsselung vor der Unterschrift, nicht danach — sie ist Pflichtinhalt und keine Gefälligkeit.

Ändert sich der Betrag später, ist das eine Entgelterhöhung mit eigenen Regeln, eigener Ankündigungsfrist und eigener Begründung. Was ein solches Schreiben enthalten muss, steht in Das Heim erhöht das Entgelt.

Warum zahlt der Nachbar im selben Haus weniger?

Weil das erlaubt sein kann, aber nur aus zwei benannten Gründen. Der Grundsatz lautet: Der Träger hat Entgelt und Entgeltbestandteile für die Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Abweichungen sind die Ausnahme und müssen sich auf einen der beiden im Gesetz genannten Fälle stützen lassen.

Der erste: Die öffentliche Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt — etwa für einen älteren Bauabschnitt, während der Neubau daneben unförderten Bestand darstellt. Der zweite: Für einzelne Bewohner bestehen Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialhilferecht über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten.

Wer also im Aufenthaltsraum erfährt, dass andere weniger zahlen, hat damit eine präzise Frage an die Verwaltung: Auf welchen der beiden Gründe stützt sich der Unterschied? Kommt keine Antwort, die zu einem der beiden passt, ist die Differenzierung schwer zu halten.

Senkt der Leistungszuschlag diesen Posten?

Nein. Der Leistungszuschlag bemisst sich nach dem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Investitionskosten sind nicht pflegebedingt. Sie bleiben deshalb in voller Höhe bei den Bewohnern, auch nach Jahren im Haus und auch bei einem hohen Pflegegrad.

Das führt zu einer Erfahrung, die viele Familien irritiert: Der Eigenanteil sinkt mit der Zeit, die Rechnung aber kaum. Wie der Zuschlag rechnet, welche Stufen es gibt und was er sonst nicht senkt, steht in Eigenanteil im Pflegeheim.

Gibt es Hilfe, wenn das Geld nicht reicht?

Möglicherweise über das Land. Das Bundesgesetz lässt ausdrücklich zu, dass Landesrecht eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung bei der Tragung genau dieser berechneten Investitionsaufwendungen als Förderung behandelt. Ob es ein solches Programm gibt, entscheidet jedes Land selbst.

Das ist die Rechtsgrundlage, auf der einzelne Länder Zuschüsse zu diesem Posten zahlen — unter verschiedenen Namen und mit verschiedenen Voraussetzungen. Fragen Sie danach beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder bei der Pflegeberatung, und zwar ausdrücklich nach einer Unterstützung zu den Investitionskosten, nicht allgemein nach Sozialhilfe.

Unabhängig davon bleiben die beiden bekannten Wege: die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt und, wenn noch eine eigene Wohnung zu halten ist, das Wohngeld. Wann der Mietzuschuss trotz Pflege in Frage kommt, erklärt Wohngeld und Pflege.

Wie prüfen Sie den Posten konkret?

Mit vier Fragen und einem Blick in den Vertrag. Es geht nicht darum, eine Kalkulation nachzurechnen, die ohnehin niemand herausgibt, sondern darum zu klären, wer diesen Betrag gesetzt hat und wer ihn kennt. Danach lässt sich entscheiden, ob eine Nachfrage lohnt oder ob alles seine Ordnung hat.

  • Ist der Posten einzeln ausgewiesen? Wohnraum, Pflege, Verpflegung, weitere Leistungen, Investitionskosten, Gesamtentgelt — sechs Angaben, nicht eine Summe.
  • Gefördert oder nicht? Davon hängt ab, ob eine Landesbehörde zugestimmt hat oder nur eine Mitteilung vorliegt.
  • Für welche Laufzeit? Art, Höhe und Laufzeit sind landesrechtlich geregelt — ein Ende kann also feststehen.
  • Enthält er Instandhaltungspauschalen? Dann muss die Pauschale zur tatsächlichen Instandhaltung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Stellen Sie diese Fragen schriftlich und bitten Sie um eine schriftliche Antwort. Sie brauchen sie nicht nur jetzt: Bei einer späteren Erhöhung, bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege und bei einem Vergleich mit einem anderen Haus ist diese Aufschlüsselung das Papier, mit dem Sie arbeiten.

Häufige Fragen

Kann ich die Investitionskosten ablehnen, weil ich nichts davon habe?
Nein. Sie sind Teil des Entgelts, das im Vertrag vereinbart wird, und kein Zusatzangebot. Prüfen lässt sich, ob sie richtig berechnet und richtig ausgewiesen sind — nicht, ob Sie sie in Anspruch nehmen wollen.
Zahlt die Pflegekasse davon etwas?
Nein. Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Aufwendungen. Gebäude und Ausstattung gehören nicht dazu — das ist der Grund, warum dieser Posten die Bewohner allein trifft.
Wo erfahre ich, ob mein Heim gefördert wird?
Fragen Sie das Heim und, wenn Sie dort keine klare Antwort bekommen, die zuständige Landesbehörde. Warum die Antwort wichtig ist, steht im Abschnitt „Hat jemand geprüft, ob der Betrag stimmt?".
Darf das Heim diesen Posten erhöhen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja, und dafür gelten eigene Regeln mit eigener Ankündigung und eigener Begründung. Der Ratgeber zur Entgelterhöhung erklärt, was ein solches Schreiben enthalten muss.
Gilt der Posten auch in der Kurzzeit- und Tagespflege?
Auch dort werden Investitionsaufwendungen gesondert berechnet. Die Systematik ist dieselbe, die Beträge sind andere — fragen Sie nach der Aufschlüsselung, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.

Quellen

  1. § 82 SGB XI (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen; Absatz 1: Pflegevergütung und bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, für das der Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat; Absatz 2: abschließende Aufzählung der Aufwendungen, die in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigt werden dürfen — Nummer 1 Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter einschließlich Kapitalkosten, Nummer 2 Erwerb und Erschließung von Grundstücken, Nummer 3 Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung, Nummer 4 Anlauf und innerbetriebliche Umstellung, Nummer 5 Schließung oder Umstellung; Absatz 3: soweit die öffentliche Förderung nach § 9 nicht deckt, gesonderte Berechnung möglich, „Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde", das Nähere zu Art, Höhe, Laufzeit, Verteilung, pauschalierter Instandhaltung und Belegungsquote bestimmt Landesrecht, und „Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen."; Absatz 4: nicht nach Landesrecht geförderte Einrichtungen können ohne Zustimmung gesondert berechnen und haben dies der Landesbehörde mitzuteilen) ·
  2. § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder; Satz 1: Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur; Satz 2: das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; Satz 4: durch Landesrecht kann bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung gilt) ·
  3. § 87 SGB XI (Unterkunft und Verpflegung: die Pflegesatzparteien vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt; die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen) ·
  4. § 43c SGB XI (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen: der Leistungszuschlag bemisst sich nach dem zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen und steigt mit der Dauer des Leistungsbezugs; die Pflegekasse entrichtet ihn gegenüber der Pflegeeinrichtung, die der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung stellt) ·
  5. § 6 WBVG (Schriftform und Vertragsinhalt; Absatz 1: der Vertrag ist schriftlich abzuschließen, der Abschluss in elektronischer Form ist ausgeschlossen, der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung auszuhändigen; Absatz 3 Nummer 1: die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben; Nummer 2: die Entgelte getrennt angeben nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung, den einzelnen weiteren Leistungen, „die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt") ·
  6. § 7 WBVG (Leistungspflichten; Absatz 2 Satz 1: der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist; Satz 2: bei Leistungen nach dem SGB XI gilt die nach dem Siebten und Achten Kapitel festgelegte Höhe als vereinbart und angemessen; Absatz 3: Entgelt und Entgeltbestandteile sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist, und soweit Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind; Absatz 5: Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen) ·

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