Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Der Brief kommt meist im Herbst oder zum Jahreswechsel, und er ist kurz: Ab dem nächsten Monat kostet der Platz mehr. Für viele Familien ist das der Moment, in dem die Rechnung nicht mehr aufgeht — und in dem sie sich fragen, ob sie das einfach hinnehmen müssen.

Müssen sie nicht ungeprüft. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stellt an eine Entgelterhöhung eine Reihe von Anforderungen, und die meisten davon betreffen nicht die Höhe, sondern die Form. Genau dort liegt in der Praxis der Hebel.

Darf der Anbieter das Entgelt einfach erhöhen?

Nur, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat. § 9 Absatz 1 WBVG knüpft die Erhöhung an diese eine Bedingung: Gestiegene Personal- oder Sachkosten sind ein Grund, der Wunsch nach einer besseren Rendite ist keiner. Angemessen sein muss außerdem nicht nur das neue Entgelt, sondern die Erhöhung selbst.

Für Entgelterhöhungen wegen Investitionen gilt eine zusätzliche Schranke: Sie sind nur zulässig, soweit die Aufwendungen nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Wer also für eine geförderte Maßnahme zahlen soll, hat eine Frage zu stellen.

Ob das Gesetz überhaupt greift, entscheidet der Inhalt des Vertrags und nicht seine Überschrift. Beim betreuten Wohnen ist das häufig der Streitpunkt; der Ratgeber Betreutes Wohnen erklärt, wann der Schutz des Gesetzes gilt und wann nicht.

Was muss in dem Schreiben stehen?

Mehr, als in den meisten Schreiben steht. Der Anbieter muss die beabsichtigte Erhöhung schriftlich mitteilen und begründen, und § 9 Absatz 2 WBVG sagt genau, was zu der Begründung gehört. Fehlt einer dieser Punkte, ist das Verlangen nicht hinreichend begründet — und das hat Folgen für den Zeitpunkt, ab dem Sie zahlen müssen.

  • Schriftform — eine Mitteilung an Sie, nicht ein Aushang oder ein Hinweis im Vorbeigehen
  • Zeitpunkt — ab wann der Anbieter das höhere Entgelt verlangt
  • Umlagemaßstab — nach welchem Schlüssel die Mehrkosten auf die Bewohnerinnen und Bewohner verteilt werden
  • Betroffene Positionen — welche Kosten sich verändert haben — nicht „die Kosten" allgemein
  • Gegenüberstellung — die bisherigen Entgeltbestandteile neben den neuen, Zeile für Zeile

Nehmen Sie das Schreiben und gehen Sie diese Liste durch. In der Praxis scheitert es am häufigsten an der Gegenüberstellung: Viele Anbieter nennen nur den neuen Gesamtbetrag. Das genügt dem Gesetz nicht.

Ab wann müssen Sie das höhere Entgelt zahlen?

Frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens — so steht es in § 9 Absatz 2 Satz 4 WBVG. In diesem Halbsatz steckt der eigentliche Schutz: Die Frist beginnt nicht mit irgendeinem Brief, sondern erst mit einem, der die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Ein unvollständiges Schreiben setzt sie nicht in Gang.

Praktisch heißt das: Beanstanden Sie die fehlenden Angaben schriftlich und fordern Sie sie an, statt die Zahlung eigenmächtig zu kürzen. Notieren Sie, wann welches Schreiben eingegangen ist — auf diesen Zugang kommt es an.

Ein rückwirkendes Verlangen gibt es in diesem Zusammenhang nicht: Auch die Pflegesätze selbst dürfen nicht rückwirkend in Kraft treten (§ 85 Absatz 6 SGB XI). Wer eine Nachforderung für zurückliegende Monate erhält, sollte besonders genau hinsehen.

Dürfen Sie in die Kalkulation sehen?

Ja, und das Recht steht ausdrücklich im Gesetz. § 9 Absatz 2 Satz 5 WBVG gibt Ihnen den Anspruch, rechtzeitig Gelegenheit zu erhalten, die Angaben des Anbieters durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. „Rechtzeitig" bedeutet dabei: vor dem Zeitpunkt, ab dem Sie zahlen sollen, und nicht irgendwann danach.

Von diesem Recht macht kaum jemand Gebrauch, und deshalb rechnet auch kaum ein Anbieter damit. Ein kurzer, sachlicher Satz genügt: Sie bitten um einen Termin zur Einsicht in die Kalkulationsunterlagen zur angekündigten Erhöhung. Wer die Zahlen sehen will, muss sie nicht begründen.

Bei mehreren Betroffenen lohnt es sich, gemeinsam vorzugehen. Die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner kann die Einsicht bündeln, statt dass jede Familie einzeln anfragt.

Warum lässt sich über die Höhe im Pflegeheim kaum streiten?

Weil die Höhe gar nicht im Heim festgelegt wird. Für Verbraucher, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, gilt das in den Pflegesatzverhandlungen festgelegte Entgelt als vereinbart und angemessen (§ 7 Absatz 2 Satz 2 WBVG). Und § 9 Absatz 1 Satz 3 WBVG nimmt genau diese Fälle von der Angemessenheitsprüfung der Erhöhung aus.

Das klingt entmutigend, ist aber nur die halbe Wahrheit. Die Formanforderungen des Absatzes 2 bleiben vollständig bestehen: Begründung, Gegenüberstellung, Vier-Wochen-Frist, Einsicht in die Kalkulation. Sie können also nicht über die Höhe streiten, sehr wohl aber darüber, ob die Erhöhung ordnungsgemäß verlangt wurde.

Verhandelt werden die Pflegesätze zwischen dem Heimträger und den Kostenträgern. Die Vereinbarung ist für das Heim und für die dort versorgten Pflegebedürftigen unmittelbar verbindlich, und nach Ablauf des Zeitraums gelten die alten Sätze weiter, bis neue in Kraft treten. Ein Mitspracherecht gibt es trotzdem: Das Heim muss den Verhandlungsunterlagen die schriftliche Stellungnahme der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beifügen (§ 85 Absatz 3 SGB XI).

Und es geht auch in die andere Richtung: Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen — das Gesetz nennt ausdrücklich eine erhebliche Änderung der Energieaufwendungen — können die Pflegesätze mitten im laufenden Zeitraum neu verhandelt werden. Was die Rechnung im Heim sonst ausmacht, steht im Ratgeber Eigenanteil im Pflegeheim.

Können Sie wegen der Erhöhung kündigen?

Ja, und zwar zu einem besseren Zeitpunkt als sonst. Normalerweise kündigen Sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats. Bei einer Entgelterhöhung dagegen ist die Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Anbieter die Erhöhung verlangt (§ 11 Absatz 1 Satz 2 WBVG).

Sie müssen die Erhöhung also nicht erst bezahlen und dann zum nächsten Termin gehen. Der Wechsel lässt sich auf den Tag legen, an dem das höhere Entgelt beginnen soll.

Ein Umzug ist im Alter allerdings kein kleiner Schritt, und ein freier Platz mit vergleichbarer Versorgung ist selten. Prüfen Sie die Alternative zuerst und kündigen Sie erst, wenn sie feststeht.

Was gilt, wenn sich der Pflegebedarf ändert?

Dann greift nicht § 9, sondern § 8 WBVG — und der funktioniert anders. Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf, muss der Anbieter eine Anpassung der Leistungen anbieten. Sie dürfen das Angebot auch nur teilweise annehmen; Leistungspflicht und Entgelt verschieben sich in dem Umfang, in dem Sie angenommen haben.

Bei Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten, darf der Anbieter den Vertrag durch einseitige Erklärung anpassen. Auch dann bleibt aber die Pflicht bestehen, die bisherigen und die neuen Leistungen samt Entgelten schriftlich gegenüberzustellen und zu begründen.

Die Pflicht, überhaupt eine Anpassung anzubieten, kann bei Vertragsschluss ausgeschlossen werden — aber nur durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung, nur bei einem berechtigten Interesse und nur, wenn dieses Interesse in der Vereinbarung begründet ist. Das ist beim Einzug leicht zu übersehen und später schwer zu heilen.

Und wenn im Vertrag etwas anderes steht?

Dann gilt der Vertrag insoweit nicht. § 16 WBVG erklärt jede Vereinbarung für unwirksam, die von den Vorschriften des Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. Eine Klausel, die die Einsicht in die Kalkulation ausschließt oder die Vier-Wochen-Frist verkürzt, hat keinen Bestand.

Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XI kommt § 15 WBVG hinzu: Die Vereinbarungen müssen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI entsprechen, sonst sind sie unwirksam. Ein Entgelt, das über den vereinbarten Pflegesätzen liegt, lässt sich auf diesem Weg nicht in den Vertrag schreiben.

Kommen Sie mit dem Anbieter nicht weiter, sind die Heimaufsicht des Landes und die Verbraucherzentralen die üblichen nächsten Stellen. Nehmen Sie das Erhöhungsschreiben, Ihre Beanstandung und die Antwort darauf mit — an diesen drei Papieren lässt sich der Fall in wenigen Minuten beurteilen.

Häufige Fragen

Gilt das auch für betreutes Wohnen?
Es gilt für jeden Vertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fällt — und ob das so ist, entscheidet sich nach dem Inhalt des Vertrags, nicht nach seinem Namen. Der Abschnitt „Darf der Anbieter das Entgelt einfach erhöhen?" ordnet das ein.
Reicht ein Aushang am schwarzen Brett?
Nein. Das Gesetz verlangt eine schriftliche Mitteilung an Sie persönlich, mit Begründung und Gegenüberstellung. Was hineingehört, steht im Abschnitt „Was muss in dem Schreiben stehen?".
Kann ich einfach weniger überweisen, solange ich die Erhöhung prüfe?
Davon ist abzuraten. Sinnvoller ist, die Erhöhung schriftlich zu beanstanden und die fehlenden Angaben zu verlangen — der Abschnitt „Ab wann müssen Sie das höhere Entgelt zahlen?" erklärt, warum es darauf ankommt.
Wer vertritt die Bewohnerinnen und Bewohner bei den Verhandlungen?
Die nach dem Heimrecht vorgesehene Interessenvertretung. Ihre schriftliche Stellungnahme gehört zu den Unterlagen des Pflegesatzverfahrens. Mehr im Abschnitt „Warum lässt sich über die Höhe im Pflegeheim kaum streiten?".

Quellen

  1. § 9 WBVG (Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage; Absatz 1: Erhöhung nur bei veränderter Berechnungsgrundlage, Angemessenheit auch der Erhöhung selbst, Ausnahme für die Fälle des § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4, Investitionsaufwendungen nur soweit notwendig und nicht öffentlich gefördert; Absatz 2: schriftliche Mitteilung mit Begründung, Zeitpunkt, Umlagemaßstab und Gegenüberstellung, Zahlungspflicht frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Verlangens, rechtzeitige Einsicht in die Kalkulationsunterlagen) ·
  2. § 7 WBVG (Leistungspflichten; Absatz 2 Satz 2: bei Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, gilt das nach dem Siebten und Achten Kapitel des SGB XI festgelegte Entgelt als vereinbart und angemessen; Absatz 5: Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Abwesenheit über drei Tage) ·
  3. § 8 WBVG (Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs; Absatz 1: Angebotspflicht, Teilannahme möglich; Absatz 2: einseitige Anpassung bei Leistungen nach dem SGB XI; Absatz 3: schriftliche Gegenüberstellung von Leistungen und Entgelten; Absatz 4: Ausschluss der Angebotspflicht nur durch gesonderte, begründete Vereinbarung) ·
  4. § 11 WBVG (Kündigung durch den Verbraucher; Absatz 1 Satz 1: Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Monatsende; Satz 2: bei einer Entgelterhöhung Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung verlangt wird) ·
  5. § 15 WBVG (Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen; Absatz 1: Vereinbarungen müssen dem Siebten und Achten Kapitel des SGB XI entsprechen, sonst sind sie unwirksam) ·
  6. § 16 WBVG (Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers abweichen) ·
  7. § 85 SGB XI (Pflegesatzverfahren; Absatz 3 Satz 2: schriftliche Stellungnahme der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner gehört zu den Verhandlungsunterlagen; Absatz 6: Pflegesatzvereinbarungen sind für das Heim und die dort versorgten Pflegebedürftigen unmittelbar verbindlich, ein rückwirkendes Inkrafttreten ist unzulässig, alte Pflegesätze gelten bis zum Inkrafttreten neuer weiter; Absatz 7: Neuverhandlung bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen) ·

Diese Seite zitieren: ·