Fünf Anrufe, fünfmal dieselbe Antwort: „Wir nehmen im Moment keine neuen Patienten auf.“ Der Pflegegrad ist bewilligt, das Geld für den Pflegedienst stünde bereit. Nur kommt niemand.
Viele Familien halten das für ihr eigenes Problem und organisieren alles allein weiter. Das Gesetz sieht es anders. Für die Versorgung ist die Pflegekasse verantwortlich, und daraus folgen konkrete Pflichten, die Sie einfordern können.
Wer ist zuständig, wenn kein Pflegedienst Zeit hat?
Die Pflegekasse. Nach § 12 Absatz 1 und § 69 SGB XI trägt sie die Verantwortung dafür, dass ihre Versicherten bedarfsgerecht gepflegt werden. Das Gesetz nennt das den Sicherstellungsauftrag. Findet eine Familie keinen Dienst, ist das deshalb auch eine Angelegenheit der Kasse — nicht nur Pech bei der Suche.
Einen bestimmten Dienst, der voll ausgelastet ist, können Sie nicht zur Aufnahme bewegen. Die Pflicht der Kasse richtet sich darauf, dass es überhaupt eine Versorgung gibt. Wie sie das erreicht, lässt ihr das Gesetz weitgehend offen. Genau deshalb lohnt es, sie ausdrücklich zu fragen.
Welche Hilfe muss die Pflegekasse Ihnen geben?
Zuerst Auskunft und Beratung. Auf Anforderung muss die Pflegekasse Ihnen unverzüglich eine Leistungs- und Preisvergleichsliste schicken. Sie enthält die zugelassenen Pflegedienste und Einrichtungen in Ihrem Einzugsbereich und die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. So steht es in § 7 Absatz 3 SGB XI.
Dazu kommt die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die Pflegeberaterin erstellt mit Ihnen einen Versorgungsplan und wirkt darauf hin, dass die darin genannten Hilfen tatsächlich zustande kommen. Auf Wunsch kommt sie zu Ihnen nach Hause und bezieht Angehörige ein. Was die Beratung leistet, erklärt der Ratgeber Pflegeberatung nach § 7a.
Nutzen Sie beides. Die Liste zeigt Ihnen Dienste, die Sie vielleicht nicht kannten, etwa aus dem Nachbarort. Die Beraterin kennt die Lage vor Ort und weiß oft, wer gerade Kapazitäten aufbaut.
Kann die Pflegekasse selbst eine Pflegekraft stellen?
Ja, das Gesetz sieht es ausdrücklich vor. Ist es nötig, um die Versorgung zu sichern, muss die Pflegekasse nach § 69 Absatz 2 SGB XI Verträge mit einzelnen Pflegekräften schließen oder solche Kräfte selbst anstellen. Die Einzelheiten regelt § 77 SGB XI. Die Pflegekraft rechnet ihre Einsätze dann mit der Kasse ab.
Eine Grenze zieht das Gesetz: Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad und mit Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person im selben Haushalt leben, sind unzulässig. Die eigene Tochter kann also nicht auf diesem Weg zur Vertragspflegekraft der Kasse werden. Für sie ist das Pflegegeld gedacht.
Ob Ihre Pflegekasse eine solche Einzelpflegekraft kennt oder einsetzt, erfahren Sie nur, wenn Sie danach fragen. Nennen Sie in Ihrem Schreiben deshalb § 69 und § 77 SGB XI ausdrücklich.
Wie schreiben Sie die Pflegekasse richtig an?
Schriftlich und mit Belegen. Schildern Sie, dass Sie trotz Suche keinen Pflegedienst gefunden haben, und bitten Sie die Kasse, ihren Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Legen Sie eine Liste der angefragten Dienste mit Datum und Antwort bei. Ein Brief ist nachweisbar, ein Anruf nicht.
Bitten Sie in dem Schreiben um drei Dinge: die Leistungs- und Preisvergleichsliste für Ihre Gegend, einen Termin zur Pflegeberatung und die Benennung eines Dienstes oder einer Einzelpflegekraft, die die Versorgung übernehmen kann. Setzen Sie eine Frist von zwei Wochen und bitten Sie um schriftliche Antwort.
Was bekommen Sie, solange kein Dienst kommt?
Sie müssen nicht auf die Leistungen der Pflegeversicherung verzichten. Übernehmen Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege, kann die pflegebedürftige Person Pflegegeld statt der Sachleistung erhalten. Kommt ein Dienst nur einmal statt dreimal die Woche, gleicht die Kombinationsleistung den ungenutzten Teil anteilig als Pflegegeld aus.
| Leistung | Passt, wenn … | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegegeld statt Sachleistung | Angehörige, Freunde oder Nachbarn übernehmen die Pflege selbst | § 37 SGB XI |
| Kombinationsleistung | Ein Dienst kommt, aber seltener als nötig | § 38 SGB XI |
| Umwandlung eines Teils der Sachleistung | Ein anerkanntes Alltagsangebot hilft, etwa im Haushalt oder bei der Betreuung | § 45a Absatz 4 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | Zusätzlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag | § 45b SGB XI |
| Tagespflege | Eine Einrichtung in der Nähe hat Plätze frei | § 41 SGB XI |
Weniger bekannt ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI. Ab Pflegegrad 2 dürfen Sie einen Teil des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für anerkannte Alltagshelfer einsetzen, etwa für Hilfe im Haushalt oder stundenweise Betreuung. Einen Antrag vorab brauchen Sie dafür nicht, die Kasse erstattet gegen Belege. Der Entlastungsbetrag läuft unabhängig davon weiter. Beides erklärt der Ratgeber zum Entlastungsbetrag.
Wie Pflegegeld und Sachleistung zusammenspielen, zeigt Kombinationsleistung. Ob eine Tagespflege in der Nähe die Lücke schließen kann, klärt Tagespflege.
Was gilt, wenn der Arzt häusliche Krankenpflege verordnet hat?
Hier ist die Rechtslage deutlicher. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die verordnete häusliche Krankenpflege stellen, muss sie nach § 37 Absatz 4 SGB V die Kosten einer selbst beschafften Kraft in angemessener Höhe erstatten. Das betrifft etwa Verbandswechsel, Injektionen oder die Medikamentengabe.
Wichtig ist die Reihenfolge. Melden Sie der Krankenkasse schriftlich, dass Sie keinen Dienst finden, bevor Sie jemanden selbst beauftragen, und fragen Sie, in welcher Höhe sie erstattet. Mehr zur Leistung selbst steht in Häusliche Krankenpflege.
Häufige Fragen
Muss ich alle Pflegedienste im Umkreis selbst abtelefonieren?
Darf eine Nachbarin die Pflege übernehmen?
Verliere ich Geld, wenn ich statt des Pflegedienstes Pflegegeld nehme?
Soll ich meinen bisherigen Pflegedienst kündigen, wenn er weniger Einsätze anbietet?
Quellen
- § 69 SGB XI (Sicherstellungsauftrag; Absatz 2 Satz 2: Verträge mit Einzelpflegepersonen oder deren Anstellung, wenn zur Gewährleistung erforderlich) ·
- § 12 SGB XI (Aufgaben der Pflegekassen; Absatz 1: Verantwortung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung; Absatz 3: nahtloses Ineinandergreifen der Hilfen über die Pflegeberatung) ·
- § 77 SGB XI (Häusliche Pflege durch Einzelpersonen; Absatz 1: Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften, unzulässig mit Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad und Haushaltsangehörigen; Absatz 2: Anstellung durch die Pflegekasse) ·
- § 7 SGB XI (Aufklärung, Auskunft; Absatz 2: Information über Pflegeberatung, Pflegestützpunkt und Vergleichsliste nach Antragseingang; Absatz 3: Leistungs- und Preisvergleichsliste auf Anforderung unverzüglich) ·
- § 7a SGB XI (Pflegeberatung; Versorgungsplan; Absatz 2: Beratung auf Wunsch in der häuslichen Umgebung und unter Einbeziehung der Angehörigen) ·
- § 37 SGB XI (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen) ·
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag; Absatz 4: Umwandlung eines Teils des Sachleistungsbetrags ab Pflegegrad 2, ohne vorherige Antragstellung, Kostenerstattung gegen Belege, unabhängig vom Entlastungsbetrag) ·
- § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege; Absatz 4: Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe, wenn die Krankenkasse keine Kraft stellen kann) ·
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