Ständig wechselnde Gesichter, Einsätze, die immer später kommen, eine Rechnung, die niemand erklären kann: Irgendwann steht die Frage im Raum, ob es woanders besser läuft. Viele Familien zögern trotzdem — aus Sorge, zwischen zwei Diensten ohne Versorgung dazustehen.
Die Sorge ist berechtigt, das Recht steht dabei aber klar auf Ihrer Seite. Kündigen dürfen Sie sofort. Die Kunst liegt in der Reihenfolge.
Dürfen Sie den Pflegedienst einfach wechseln?
Sie dürfen jederzeit wechseln. Der Pflegevertrag kann von der pflegebedürftigen Person ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, so steht es im Gesetz. Ein Grund ist nicht nötig, eine Zustimmung der Pflegekasse auch nicht. Und Sie haben ausdrücklich die Wahl zwischen Diensten verschiedener Träger.
Steht im Vertrag trotzdem eine Kündigungsfrist für Sie, hilft das dem Dienst wenig: Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen darf eine solche Klausel Ihr gesetzliches Recht nicht einschränken. Lassen Sie sich davon also nicht aufhalten — auch nicht von dem Satz, ein Wechsel sei „nicht vorgesehen".
Eine Einschränkung gibt es doch: Zulasten der Pflegekasse abrechnen darf nur ein zugelassener Pflegedienst. Welche das sind, sagt Ihnen die Kasse. Was diese Dienste an häuslicher Pflegehilfe erbringen, steht im Ratgeber Pflegesachleistung.
Wie kündigen Sie den Pflegevertrag richtig?
Für die Kündigung genügt ein kurzes Schreiben. Nötig sind Name und Anschrift der pflegebedürftigen Person, das Datum, zu dem gekündigt wird, und die Unterschrift. Schicken Sie das Schreiben nachweisbar, etwa als Einwurfeinschreiben, oder geben Sie es persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang bestätigen.
| Das gehört hinein | Hinweis |
|---|---|
| Name und Anschrift | der pflegebedürftigen Person, nicht nur der Angehörigen |
| Datum | und der Satz, dass zu diesem Tag gekündigt wird |
| Unterschrift | der pflegebedürftigen Person oder der bevollmächtigten Person |
| Nachweis | Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung |
Wichtiger als die Form ist der Zeitpunkt. Kündigen Sie erst, wenn der neue Dienst schriftlich zugesagt hat, an welchem Tag er anfängt. Sonst kann es passieren, dass der alte Dienst die Einsätze sofort einstellt und niemand da ist. Zwischen Zusage und erstem Einsatz sollte ein kleiner Puffer liegen.
Läuft parallel eine Verordnung über häusliche Krankenpflege, sagen Sie auch der Krankenkasse Bescheid: Sie hat die Verordnung genehmigt und rechnet mit dem Dienst ab. Was dahintersteckt, erklärt der Ratgeber Häusliche Krankenpflege.
Was gilt, wenn der Pflegedienst Ihnen kündigt?
Für die Gegenrichtung gibt das Gesetz keine Frist vor. Was gilt, steht im Pflegevertrag; fehlt dort eine Regelung, kann der Dienst nach Einschätzung der Verbraucherzentralen im Grundsatz sehr kurzfristig aussteigen. Wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses muss er Ihnen aber Zeit lassen, Ersatz zu finden.
Kündigt der Dienst überraschend und von heute auf morgen, macht das die Kündigung nicht unwirksam — es kann aber Schadensersatzansprüche auslösen. Davon haben Sie im Moment wenig. Rufen Sie deshalb sofort die Pflegekasse an: Sie prüft, ob die Rahmenverträge eine Übergangspflicht vorsehen, und wirkt auf den Dienst ein, die Versorgung zu überbrücken.
Bevor Sie unterschreiben, lohnt ein Blick in den Vertrag: Steht dort eine faire Frist für den Dienst? Verträge ohne jede Regelung sind für Sie das Risiko, nicht für ihn.
Wie finden Sie einen neuen Pflegedienst?
Fragen Sie zuerst Ihre Pflegekasse nach den zugelassenen Diensten im Umkreis; die Kassen führen Verzeichnisse und geben sie kostenlos heraus. Ergänzend müssen die Landesverbände der Pflegekassen die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen verständlich, vergleichbar und kostenfrei veröffentlichen. Das ist Ihr zweiter Anhaltspunkt.
Ein Prüfergebnis ersetzt kein Gespräch. Fragen Sie beim Erstbesuch nach den Dingen, an denen es beim alten Dienst gehakt hat: Wie viele verschiedene Personen kommen in einer Woche? Was passiert bei Krankheit und im Urlaub? Wer ist abends erreichbar? Lassen Sie sich die Leistungen und die Preise schriftlich geben, bevor Sie unterschreiben — dazu ist der Dienst ohnehin verpflichtet.
Sie müssen das nicht allein sortieren. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos, kennt die Anbieter vor Ort und hilft auch bei der Auswahl. Wie Sie sie bekommen, steht im Ratgeber Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Worauf kommt es bei Übergabe und Abrechnung an?
Bei der Übergabe zählen zwei Dinge: dass der neue Dienst weiß, was gebraucht wird, und dass die Abrechnung sauber getrennt ist. Ihr Anspruch hängt am Pflegegrad und nicht am Dienst — Sie verlieren durch den Wechsel nichts. Aufgeteilt wird nur die Rechnung, denn jeder Dienst rechnet seine Einsätze selbst mit der Pflegekasse ab.
Trotzdem ist ein Wechsel zum Monatsende der ruhigere Weg. Der Sachleistungsbetrag steht pro Monat zur Verfügung; kommen zwei Rechnungen für denselben Monat, wird es schnell unübersichtlich, und Restbeträge lassen sich schlechter im Blick behalten. Wenn es die Lage zulässt, legen Sie den Start auf den Monatsersten.
Für die Übergabe selbst hilft eine schlichte Liste: Medikamente und Zeiten, Hilfsmittel in der Wohnung, Besonderheiten beim Waschen oder Essen, Namen und Nummern von Hausarzt und Angehörigen. Die Pflegedokumentation gehört der pflegebedürftigen Person, Sie können also Einsicht und Kopien verlangen. Und der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI läuft unabhängig davon weiter — mehr dazu im Ratgeber Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3.
Wann hilft ein Gespräch mehr als ein Wechsel?
Ein Wechsel lohnt nicht immer. Wenn es an einzelnen Punkten hakt — an der Uhrzeit, an einer bestimmten Mitarbeiterin, an einer Leistung, die zu knapp bemessen ist —, führt ein Gespräch mit der Pflegedienstleitung oft schneller zum Ziel. Verlangen Sie dabei eine schriftliche Zusage.
Ihre Wünsche zur Gestaltung der Hilfe sind im Gesetz verankert, sie sind also kein Entgegenkommen. Auch der Wunsch nach einer gleichgeschlechtlichen Pflegekraft soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Wer das ruhig und konkret vorträgt, kommt meist weiter als mit einer Beschwerde über alles gleichzeitig.
Bleibt es bei Mängeln, ist die Pflegekasse die richtige Adresse: Sie kann eine Prüfung anstoßen. Gibt es Anhaltspunkte für schlechte Versorgung oder für Abrechnungen von Leistungen, die nie erbracht wurden, gehört das dorthin gemeldet — unabhängig davon, ob Sie am Ende wechseln.
Häufige Fragen
Muss ich die Kündigung begründen?
Muss die Pflegekasse dem Wechsel zustimmen?
Kann ich zwei Pflegedienste gleichzeitig beauftragen?
Verliere ich Leistungen, wenn ich mitten im Monat wechsle?
Der neue Dienst hat keine Kapazität. Was nun?
Quellen
- § 120 SGB XI (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; Absatz 2 Satz 2: Kündigung jederzeit ohne Frist, Absatz 3 Inhalt des Vertrags, Absatz 4 Abrechnung mit der Pflegekasse) ·
- § 2 SGB XI (Selbstbestimmung; Absatz 2: Wahl zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger, Wünsche zur Gestaltung der Hilfe) ·
- § 36 SGB XI (häusliche Pflegehilfe als Sachleistung durch zugelassene Pflegedienste) ·
- § 115 SGB XI (Absatz 1a: Ergebnisse der Qualitätsprüfungen sind verständlich, vergleichbar und kostenfrei zu veröffentlichen) ·
- § 7a SGB XI (Anspruch auf Pflegeberatung, auch bei der Auswahl von Leistungen und Diensten) ·
- Verbraucherzentrale: Kündigung durch den Pflegedienst — welche Regeln gibt es? (Abruf 09.09.2026) ·
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