Hausnotruf bei Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5: Was zahlt die Kasse?

Der Zuschuss der Pflegekasse zum Hausnotruf ist in allen fünf Pflegegraden gleich hoch — schon Pflegegrad 1 genügt. Was das für Ihren Eigenanteil bedeutet und welche Voraussetzung wirklich zählt.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Ändert sich der Zuschuss mit dem Pflegegrad?

Der Zuschuss der Pflegekasse zum Hausnotruf ändert sich mit dem Pflegegrad nicht. Er beträgt in allen fünf Pflegegraden 27 €/Monat und gilt schon ab Pflegegrad 1. Wer Pflegegrad 4 hat, bekommt für den Hausnotruf keinen Cent mehr als jemand mit Pflegegrad 1. Rechtsgrundlage ist § 40 SGB XI.

Das überrascht viele, weil bei fast allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung der Betrag mit dem Pflegegrad steigt — beim Pflegegeld, bei der Pflegesachleistung, bei der Tagespflege. Der Hausnotruf ist eine Ausnahme: Er zählt als technisches Pflegehilfsmittel, und dort gibt es einen einheitlichen Betrag statt einer Staffel.

Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse zum Hausnotruf den vollen Zuschuss von 27 €/Monat . Pflegegrad 1 ist damit der einzige Pflegegrad, den Sie für diese Leistung überhaupt brauchen. Das ist deshalb wichtig, weil Pflegegrad 1 vergleichsweise niedrige Anforderungen stellt und häufiger anerkannt wird, als viele erwarten.

Viele Menschen mit leichten Einschränkungen stellen gar keinen Antrag, weil sie annehmen, es „lohne sich noch nicht". Für den Hausnotruf lohnt es sich ab dem ersten Tag: Der Zuschuss ist bei Pflegegrad 1 genauso hoch wie bei Pflegegrad 5.

Und bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5?

Bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 gilt derselbe Betrag wie bei Pflegegrad 1: 27 €/Monat . Es gibt keine Staffelung nach oben und keine zusätzliche Pauschale für höhere Pflegegrade. Wer mit einer Höherstufung auf mehr Geld für den Hausnotruf hofft, wird enttäuscht — an dieser Stelle ändert sich nichts.

Was sich mit dem Pflegegrad sehr wohl ändert, sind die anderen Leistungen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag und der Anspruch auf Tages- oder Kurzzeitpflege. Der Überblick dazu steht in der Tabelle alle Pflegeleistungen nach Pflegegrad.

Bleibt bei meinem Pflegegrad ein Eigenanteil?

Ein Eigenanteil bleibt in der Regel nicht, wenn Sie das Basispaket eines von der Pflegekasse anerkannten Anbieters nehmen. Dessen monatliche Grundgebühr liegt bei 25–30 €/Monat (Marktpreis) und wird vom Zuschuss meist vollständig gedeckt. Auch das gilt in jedem Pflegegrad gleich.

Etwas dazu zahlen Sie erst, wenn Sie mehr als das Basispaket buchen: eine automatische Sturzerkennung, die auch ohne Knopfdruck auslöst, oder einen mobilen Notruf mit Ortung für unterwegs. Diese Zusatzfunktionen sind nicht vom Zuschuss gedeckt, unabhängig vom Pflegegrad.

Wie sich Grundgebühr und Zuschuss im Einzelnen zusammensetzen, steht im Ratgeber Hausnotruf: Kosten und Zuschuss.

Reicht der Pflegegrad allein für den Zuschuss?

Der Pflegegrad allein reicht nicht. Neben dem anerkannten Pflegegrad müssen zwei weitere Bedingungen erfüllt sein, und an ihnen scheitern Anträge deutlich häufiger als am Pflegegrad selbst:

  • Ein Notfallrisiko muss bestehen. Die Person ist überwiegend allein oder könnte im Notfall nicht selbst Hilfe rufen. Schreiben Sie im Antrag konkret, wie viele Stunden am Tag sie allein ist und was bereits vorgefallen ist — ein Sturz, ein Schwindelanfall, eine Herzerkrankung.
  • Der Anbieter muss anerkannt sein. Nur bei einem Dienst, der von der Pflegekasse anerkannt ist, wird überhaupt gezahlt. Bei einem nicht anerkannten Anbieter tragen Sie die volle Grundgebühr — auch mit Pflegegrad 5.

Wird der Antrag abgelehnt, liegt es meistens am zu knapp beschriebenen Notfallrisiko. Genau das lässt sich im Widerspruch nachholen; Zeit haben Sie dafür ab Zugang des Bescheids 1 Monat .

Und wenn noch kein Pflegegrad da ist?

Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss der Pflegekasse; die Grundgebühr tragen Sie dann vollständig selbst. Weil für den vollen Zuschuss bereits Pflegegrad 1 genügt, führt der kürzeste Weg über den Pflegegrad-Antrag — er ist formlos möglich und kostet nichts.

Wie der Antrag abläuft, zeigt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Was in der Zwischenzeit gilt und welche Wege es sonst noch gibt, steht im Ratgeber Hausnotruf ohne Pflegegrad.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei Pflegegrad 3 mehr Zuschuss als bei Pflegegrad 1?
Nein. Der Zuschuss der Pflegekasse zum Hausnotruf ist in allen fünf Pflegegraden gleich hoch. Ein höherer Pflegegrad bringt hier keinen höheren Betrag — den genauen Betrag nennt der Abschnitt „Ändert sich der Zuschuss mit dem Pflegegrad?".
Reicht Pflegegrad 1 wirklich aus?
Ja. Pflegegrad 1 genügt für den vollen Zuschuss. Das ist der niedrigste Pflegegrad und wird häufiger anerkannt, als viele erwarten. Mehr dazu im Abschnitt „Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1?".
Zahle ich mit Pflegegrad noch etwas dazu?
Für das Basispaket eines anerkannten Anbieters meist nicht. Was darüber hinausgeht — etwa Sturzerkennung oder ein mobiler Notruf mit Ortung — zahlen Sie selbst. Der Abschnitt „Bleibt bei meinem Pflegegrad ein Eigenanteil?" ordnet das ein.
Muss ich den Zuschuss bei einer Höherstufung neu beantragen?
Nein. Der Zuschuss hängt nicht an der Höhe des Pflegegrads, sondern daran, dass überhaupt einer anerkannt ist. Eine Höherstufung ändert am Hausnotruf nichts.
Gilt das auch, wenn der Pflegegrad befristet ist?
Ja, solange der Pflegegrad läuft. Endet die Befristung ohne Folgebegutachtung, entfällt auch der Zuschuss — deshalb sollte der Folgeantrag rechtzeitig gestellt werden.

Quellen

  1. § 40 Abs. 1 SGB XI (Pflegehilfsmittel) ·

Diese Seite zitieren: ·