Das gemeinsame Konto im Pflegefall: wer verfügen darf und wessen Geld dort liegt

Oder-Konto und Und-Konto im Vergleich: wer abheben darf, wem das Guthaben zugerechnet wird, was im Erbfall gilt und was bei Pfändung hilft.

Stand: Oktober 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Wenn in einer Familie die Pflege beginnt, wandert das Geld meist schneller als die Formulare. Eine Tochter zahlt die Apotheke, der Sohn den Hausnotruf, am Monatsende wird abgerechnet. Irgendwann sagt jemand in der Bankfiliale den naheliegenden Satz: Schreiben wir Sie doch einfach mit aufs Konto.

Das ist bequem und folgenreich. Ein gemeinsames Konto ändert nicht nur, wer abheben darf — es ändert, wem das Geld zugerechnet wird. Das wird wichtig, wenn später das Sozialamt prüft, wenn jemand stirbt oder wenn ein Gläubiger pfändet. Und es kommt darauf an, welche der beiden Kontoformen vereinbart wurde.

Welche zwei Formen des gemeinsamen Kontos gibt es?

Das Oder-Konto und das Und-Konto. Beim Oder-Konto ist jeder Inhaber allein berechtigt, über das Ganze zu verfügen; beim Und-Konto können alle nur gemeinsam handeln. Beide Formen stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch, und fast jedes Konto, das Angehörige miteinander führen, ist das erste.

Rechtlich sind die Inhaber eines Oder-Kontos Gesamtgläubiger. Das Gesetz sagt dazu, dass die Bank nach ihrem Belieben an jeden von ihnen leisten darf. Sie muss also nicht fragen, wer eingezahlt hat, und sie darf sich auch nicht darauf berufen, dass der andere widersprochen hätte.

Das Und-Konto ist die andere Konstruktion: mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung. Hier darf die Bank nur an alle gemeinschaftlich leisten, und jeder Gläubiger kann nur die Leistung an alle fordern. Welche Form vorliegt, steht im Kontovertrag — gefragt wird danach selten.

Kontoform Wer verfügen darf
Oder-Konto (Gesamtgläubiger, § 428 BGB) Jeder allein, die Bank darf an jeden auszahlen
Und-Konto (§ 432 BGB) Nur alle gemeinsam, die Bank leistet nur an alle

Wer darf beim Oder-Konto Geld abheben?

Jeder Inhaber, in voller Höhe, ohne den anderen zu fragen. Das ist der Sinn der Konstruktion und gleichzeitig ihr Risiko: Wer mitberechtigt ist, kann auch das Konto räumen, und die Bank hat damit nichts falsch gemacht. Nach außen gibt es keine Quote.

Nach innen schon. Wer mehr entnimmt, als ihm zusteht, muss dem anderen ausgleichen — dieser Anspruch besteht zwischen den Inhabern und nicht gegenüber der Bank. Praktisch heißt das: Das Geld ist weg, und zurückholen muss man es unter Angehörigen.

Ob und wie ein Inhaber dem anderen die Alleinverfügung entziehen kann, regeln die gelesenen Vorschriften nicht; das ist eine Frage des Kontovertrages und der Bedingungen des Kreditinstituts. Wer das für den Ernstfall klären will, muss es dort klären — vorher, nicht im Streit.

Wann lohnt sich ein Und-Konto?

Wenn Kontrolle wichtiger ist als Tempo. Beim Und-Konto braucht jede Verfügung die Mitwirkung aller Inhaber, und genau das schützt vor einseitigen Entnahmen. In Familien, in denen mehrere Kinder gemeinsam für einen Elternteil wirtschaften, ist das häufig die ruhigere Lösung — und die, über die es später keinen Streit gibt.

Der Preis ist Umstand. Lastschriften, Daueraufträge und schnelle Zahlungen im Pflegealltag passen schlecht zu einem Konto, bei dem niemand allein handeln darf. Wenn der Pflegedienst auf sein Geld wartet, nützt der Schutzmechanismus nichts.

Eine Besonderheit des Und-Kontos ist leicht zu übersehen: Eine Tatsache, die nur in der Person eines Gläubigers eintritt, wirkt nicht für und gegen die übrigen. Was einen Inhaber betrifft — ein Verfahren, eine Sperre — schlägt damit nicht automatisch auf die anderen durch.

Wessen Geld liegt auf dem Konto?

Im Verhältnis der Inhaber zueinander gilt eine einfache Regel: Sie sind zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei zwei Inhabern ist das die Hälfte, und zwar unabhängig davon, wer eingezahlt hat. Der entscheidende Halbsatz ist der letzte.

„Soweit nicht ein anderes bestimmt ist" bedeutet: Die Kopfteile sind nur der Ausgangspunkt. Wer belegen kann, dass das Geld allein von einer Person stammt und das Konto nur aus praktischen Gründen gemeinsam geführt wird, kann eine andere Zuordnung begründen. Belegen muss er es aber.

Deshalb lohnt eine schriftliche Abrede, wenn das Konto im Pflegefall gemeinsam wird. Zwei Sätze genügen: wessen Geld es ist und wozu die Mitberechtigung dient. Das kostet eine Unterschrift und erspart im Zweifelsfall eine Rekonstruktion aus Jahren von Kontoauszügen.

Was bedeutet das bei Hilfe zur Pflege?

Dort wird zuerst gefragt, was verwertbares Vermögen ist — einzusetzen ist nach dem Gesetz das gesamte verwertbare Vermögen. Bei einem gemeinsamen Konto beginnt die Prüfung deshalb mit einer Zuordnung des Guthabens, und die Kopfteil-Regel des Bürgerlichen Gesetzbuches ist dabei der naheliegende Ausgangspunkt.

Das kann in beide Richtungen wirken. Guthaben eines Angehörigen kann in die Betrachtung geraten, weil es auf einem Konto liegt, über das die pflegebedürftige Person verfügen darf. Umgekehrt kann eigenes Geld der pflegebedürftigen Person als Vermögen eines Kindes erscheinen.

Wie ein Träger im Einzelnen zurechnet, sagt das Gesetz nicht, und eine Entscheidung dazu hat diese Redaktion nicht gelesen. Praktisch hilft nur Belegbarkeit: Einzahlungen nachvollziehbar halten, Pflegegeld und Haushaltsgeld nicht vermischen. Was das Amt über Einkommen erfahren darf, steht in Auskunft an das Sozialamt.

Kann eine Einzahlung eine Schenkung sein?

Denkbar ist es. Wer Geld auf ein Konto einzahlt, über das ein anderer frei verfügen darf, verschafft ihm damit einen Zugriff, den er vorher nicht hatte. Ob daraus rechtlich eine Zuwendung wird, hat diese Redaktion nicht anhand einer Entscheidung geklärt — die Frage bleibt hier offen.

Warum sie trotzdem hierher gehört: Hat eine pflegebedürftige Person innerhalb der letzten Jahre etwas verschenkt, kann das Sozialamt darauf zurückgreifen. Wie dieser Rückgriff funktioniert und welche Fristen dabei laufen, steht in Sozialamt-Rückgriff bei Schenkungen.

Für den Alltag folgt daraus kein Verbot, sondern eine Haltung. Wer ein gemeinsames Konto nur als Zahlstelle nutzt, sollte das auch so führen: kein Vermögen parken, keine größeren Summen umschichten, und jede Einzahlung so dokumentieren, dass ihr Zweck später erkennbar ist.

Was passiert, wenn ein Kontoinhaber stirbt?

Das Konto wird nicht automatisch gesperrt, und es fällt auch nicht automatisch an die überlebende Person. Beim Oder-Konto bleibt deren eigene Berechtigung bestehen: Sie war von Anfang an berechtigt, das Ganze zu fordern, und die Bank darf weiter an sie leisten.

In die Stellung der verstorbenen Person treten die Erben ein. Für Ansprüche, die zum Nachlass gehören, gilt dann: Der Schuldner kann nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten, und verfügen können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich.

Beim Und-Konto wird daraus in der Praxis ein Stillstand. Gehandelt werden kann nur gemeinsam, und zu den Handelnden gehören nun alle Miterben. Bis ein Erbnachweis vorliegt und sich die Erbengemeinschaft geeinigt hat, läuft vom Konto nichts — auch keine Heimrechnung.

Davon getrennt zu halten ist die Frage, wem das Guthaben wirtschaftlich zusteht: Die Berechtigung gegenüber der Bank sagt darüber nichts. Was aus einer Vollmacht nach dem Tod wird, steht in Bankvollmacht; wem laufende Sozialleistungen danach zustehen, in Sonderrechtsnachfolge.

Was hilft, wenn das Konto gepfändet wird?

Eine Vorschrift der Zivilprozessordnung, die kaum bekannt ist. Wird Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gepfändet, darf die Bank erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen oder den Betrag hinterlegen. Diese Frist ist Ihr Zeitfenster.

Innerhalb des Monats kann jede betroffene natürliche Person verlangen, das Guthaben auf ein Zahlungskonto zu übertragen, das allein auf ihren Namen lautet, und dieses als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass dafür keine Mitwirkung der anderen Kontoinhaber und keine des Gläubigers nötig ist.

Übertragen wird der Kopfteil am Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich in Textform auf eine andere Aufteilung einigen — das ist der Weg, wenn das Geld nachweislich nur einer Person gehört. Dasselbe Recht steht auch den Mitinhabern zu, die selbst nicht Schuldner sind.

Und ein Detail entscheidet darüber, ob es sich lohnt: Die Wirkungen der Pfändung setzen sich nur an dem Guthaben fort, das die schuldnerische Person überträgt — nicht an dem, das ein Mitinhaber auf sein eigenes Konto holt. Wer schnell ist, rettet damit seinen Anteil ganz.

Häufige Fragen

Kann mein Vater mir einfach seinen Namen aufs Konto schreiben lassen?
Eine Bank kann ein Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto umschreiben, wenn beide unterschreiben. Rechtlich ist das aber mehr als eine Formalität: Aus einem Konto mit einer berechtigten Person werden zwei. Der Abschnitt „Wessen Geld liegt auf dem Konto?" erklärt, was daran hängt.
Darf ein Kontoinhaber das Konto alleine leerräumen?
Beim Oder-Konto nach außen ja — die Bank darf an jeden von beiden auszahlen. Im Innenverhältnis entsteht dadurch ein Ausgleichsanspruch, wenn mehr entnommen wurde als der eigene Anteil. Beim Und-Konto geht es gar nicht: Dort muss die Bank an alle gemeinschaftlich leisten.
Ist ein gemeinsames Konto besser als eine Vollmacht?
Für den reinen Zweck, für jemanden zu bezahlen, ist die Vollmacht der sauberere Weg, weil das Geld einer Person zugeordnet bleibt. Welcher Weg wann passt, steht ausführlich auf unserer Seite zur Bankvollmacht.
Wird das Konto nach einem Todesfall gesperrt?
Beim Oder-Konto behält die überlebende Person ihre eigene Berechtigung und kann weiter verfügen; die Erben treten in die Stellung der verstorbenen Person ein. Beim Und-Konto müssen alle gemeinsam handeln, also auch alle Erben. Der Abschnitt „Was passiert, wenn ein Kontoinhaber stirbt?" ordnet das ein.
Mein Guthaben ist wegen Schulden des anderen Inhabers gepfändet. Was nun?
Dann greift eine eigene Vorschrift der Zivilprozessordnung: Es gibt eine Frist, in der die Bank noch nicht auszahlen darf, und in dieser Zeit können Sie Ihren Anteil auf ein eigenes Konto übertragen lassen. Der Abschnitt „Was hilft, wenn das Konto gepfändet wird?" beschreibt den Weg.

Quellen

  1. § 428 BGB (Gesamtgläubiger — die rechtliche Form des Oder-Kontos; sind mehrere berechtigt, jeder die ganze Leistung zu fordern, der Schuldner sie aber nur einmal zu bewirken verpflichtet, „so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten") ·
  2. § 430 BGB (Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger; „Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.") ·
  3. § 432 BGB (Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung — die rechtliche Form des Und-Kontos; Absatz 1: „Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern."; Absatz 2: „Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.") ·
  4. § 2039 BGB (Nachlassforderungen; gehört ein Anspruch zum Nachlass, „so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern") ·
  5. § 2040 BGB (Verfügung über Nachlassgegenstände; Absatz 1: „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.") ·
  6. § 850l ZPO (Pfändung von Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto; Absatz 1: die Bank darf „erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen", auch für künftiges Guthaben; Absatz 2: Übertragung auf ein allein auf den eigenen Namen lautendes Zahlungskonto und Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, „Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich.", „Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben.", abweichende Aufteilung durch Einigung aller Kontoinhaber und des Gläubigers in Textform; Absatz 3: dasselbe Recht für die anderen natürlichen Personen des Kontos; Absatz 4: Fortsetzung der Pfändungswirkungen nur am übertragenen Guthaben des Schuldners) ·
  7. § 850k ZPO (Pfändungsschutzkonto; Absatz 1: eine natürliche Person kann jederzeit verlangen, dass ein von ihr geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird; Absatz 3: „Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten.") ·
  8. § 90 SGB XII (Einzusetzendes Vermögen; Absatz 1: „Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen."; Absatz 2 und 3: die Ausnahmen, darunter die Härteregelung) ·

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