Vor der Begutachtung sortieren viele Familien sauber: Waschen, Anziehen und Essen gehören zur Pflege, das Insulin und der Verbandswechsel zur Medizin. Die Medizin, so der Gedanke, sei Sache der Krankenkasse und beim Pflegegrad deshalb nicht von Belang.
Dieser Gedanke kostet Punkte. Das Gesetz sieht es umgekehrt — und sagt das in einem Absatz so ausdrücklich, dass es fast überrascht, wie wenig er bekannt ist.
Zählt Behandlungspflege bei der Pflegebegutachtung mit?
Ja. § 15 Absatz 5 SGB XI ordnet an, dass bei der Begutachtung auch solche Kriterien zu berücksichtigen sind, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Im Klartext: Dass die Krankenkasse für eine Maßnahme zuständig ist und sie vielleicht sogar bezahlt, nimmt sie der Pflegebegutachtung nicht weg.
Der Satz danach stellt es noch einmal klar: Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Zwei Sätze, eine Aussage — und eine Erleichterung für jeden, der zu Hause täglich Medikamente stellt, Wunden versorgt oder Werte misst.
Praktisch heißt das: Erzählen Sie bei der Begutachtung den ganzen Tag, nicht nur seine pflegerische Hälfte. Wie der Termin abläuft und wer ihn führt, steht in Gutachtertermin vorbereiten.
Was sind krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen?
Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen definiert das Gesetz selbst: Es sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den sechs Bereichen ist — oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.
In dieser Definition stecken zwei Hürden und eine Brücke. Die Hürden: regelmäßig und auf Dauer. Eine Wundversorgung nach einer Operation, die nach ein paar Wochen erledigt ist, erfüllt das nicht. Die Brücke: Es genügt der unmittelbare zeitliche und sachliche Zusammenhang — die Maßnahme muss nicht in der Pflegehandlung aufgehen, sie muss nur zu ihr gehören.
Ein Beispiel aus dem Alltag: Wer beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe hilft, leistet Pflege; wer sie nach der Wundversorgung anzieht, leistet beides in einem Gang. Genau diesen Fall meint die Vorschrift.
Wo im Gutachten taucht das auf?
Im fünften der sechs Bereiche, die § 14 Absatz 2 SGB XI aufzählt. Er trägt im Gesetz den Namen „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" — sperrig genug, dass kaum jemand ihn wiedererkennt, wenn die Gutachterin im Gespräch danach fragt.
Dieser Bereich ist kein Anhängsel. Er steht im Gesetz gleichberechtigt neben Mobilität und Selbstversorgung und geht mit eigenem Gewicht in die Gesamtpunkte ein. Wie die sechs Module zusammenwirken und wie stark jedes zählt, zeigt der Ratgeber Pflegegutachten anfordern und lesen.
Welche Maßnahmen gehören konkret dazu?
Das Gesetz zählt die Maßnahmen in vier Gruppen auf, und diese Liste ist erfreulich konkret geraten. Sie lohnt sich als Gedächtnisstütze vor dem Begutachtungstermin, denn fast jede Familie findet darin deutlich mehr wieder, als sie vorher erwartet hätte — und kann es dann auch benennen.
| Gruppe | Worum es geht | Was das Gesetz nennt |
|---|---|---|
| a | Medikamente und Körperzustände | Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel |
| b | Wunden und Ausscheidung | Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung, Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung |
| c | Termine und aufwendige Verfahren | zeit- und technikintensive Maßnahmen zu Hause, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche solcher Einrichtungen |
| d | Vorschriften im Alltag | Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften |
Beachten Sie die letzte Gruppe. Das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften steht gleichberechtigt neben Injektion und Verbandswechsel. Wer die Trinkmenge überwacht, den Blutzucker im Blick behält oder darauf achtet, dass bestimmte Lebensmittel gemieden werden, leistet etwas, das die Begutachtung erfassen soll.
Zählen auch Arztbesuche und Therapiefahrten?
Ja, und zwar ausdrücklich. Die dritte Gruppe des § 14 Absatz 2 Nummer 5 SGB XI nennt Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen und, als eigenen Punkt, zeitlich ausgedehnte Besuche solcher Einrichtungen. Gemeint ist dabei die Hilfe rund um den Termin, nicht die Behandlung selbst.
Für pflegende Angehörige ist das der Punkt, der am häufigsten untergeht. Wer die Mutter zur Krankengymnastik bringt, dort wartet und wieder abholt, wendet dafür regelmäßig einen halben Vormittag auf. Dieser Aufwand gehört ins Protokoll — mit der Angabe, wie oft solche Termine in einer normalen Woche oder in einem normalen Monat anfallen.
Wer die Fahrten selbst nicht mehr leisten kann: Unter welchen Voraussetzungen die Krankenkasse sie bezahlt, steht in Fahrkosten zur Behandlung.
Wie belegen Sie diesen Aufwand?
Am besten schriftlich und unaufgefordert. Die Gutachterin sieht an einem einzigen Vormittag nur einen Ausschnitt; alles, was bloß an manchen Tagen anfällt, muss sie von Ihnen erfahren. Legen Sie deshalb den aktuellen Medikamentenplan, die ärztlichen Verordnungen und die Berichte der Therapeuten schon vor dem Termin bereit.
Wirksamer als jedes Dokument ist eine eigene Aufzeichnung über zwei bis drei gewöhnliche Wochen: welche Maßnahme wann anfiel, wie lange sie dauerte und wer sie übernommen hat. Für diesen Zweck gibt es den Ratgeber Gutachtertermin vorbereiten.
Sagen Sie außerdem, was ohne Hilfe passieren würde. Nicht „ich stelle die Tabletten", sondern „ohne die vorbereitete Box nimmt er abends nichts oder alles doppelt". Die Begutachtung fragt nach der Selbständigkeit, und die zeigt sich an den Folgen.
Wird die Leistung dadurch doppelt bezahlt?
Nein, doppelt bezahlt wird nichts — und doch hält genau diese Sorge manche Familie vom Reden ab. Die Begutachtung bemisst allein den Grad der Pflegebedürftigkeit. Sie verschiebt kein Geld von der Kranken- zur Pflegekasse und ändert nichts daran, wer welche Leistung am Ende bezahlt.
Die Behandlungspflege bleibt eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V, mit eigener Verordnung und eigenem Verfahren; wie das läuft, steht in Häusliche Krankenpflege. Wer welche Leistung trägt, sortiert Krankenkasse oder Pflegekasse.
Umgekehrt gilt genauso: Ein höherer Pflegegrad nimmt der Krankenkasse nichts ab. Die beiden Ansprüche laufen nebeneinander, und § 15 Absatz 5 SGB XI sorgt nur dafür, dass der Aufwand wenigstens einmal vollständig erfasst wird.
Häufige Fragen
Die Krankenkasse zahlt den Pflegedienst schon. Muss ich das bei der Begutachtung trotzdem angeben?
Zählt jede ärztlich verordnete Maßnahme mit?
Muss ein Pflegedienst die Maßnahme durchführen?
Wie erfährt die Gutachterin von diesen Maßnahmen?
Ändert sich dadurch etwas an den Leistungen der Krankenkasse?
Quellen
- § 15 SGB XI (Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit; Absatz 5 Satz 1: bei der Begutachtung sind auch Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind; Satz 2 und 3: das gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen — Maßnahmen der Behandlungspflege, deren Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den sechs Bereichen ist oder mit einer solchen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht) ·
- § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit; Absatz 2 Nummer 5 mit den vier Gruppen a bis d: Medikation, Injektionen, intravenöse Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel; Verbandswechsel und Wundversorgung, Stoma, Einmalkatheterisierung, Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung; zeit- und technikintensive Maßnahmen, Arztbesuche und Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen; Einhalten einer Diät oder anderer Verhaltensvorschriften) ·
- § 18 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst) ·
- § 17 SGB XI (Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Begutachtung) ·
- § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege; Grundlage der Behandlungspflege zu Lasten der Krankenkasse) ·
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