Dreimal in der Woche zur Dialyse, jede Woche zur Bestrahlung, alle paar Wochen in die Ambulanz: Wer einen pflegebedürftigen Menschen begleitet, fährt viel. Die Frage, wer diese Fahrten bezahlt, wird selten gestellt — und wenn doch, dann meistens zu spät.
Zu spät deshalb, weil die Krankenkasse eine Fahrt zur ambulanten Behandlung grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung übernimmt. Wer erst hinterher einreicht, steht schlechter da. Dieser Ratgeber sortiert, welche Fahrt unter welcher Voraussetzung bezahlt wird.
Wann übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten?
Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Beides muss zusammenkommen. Eine Fahrt zur Apotheke, um ein Rezept einzulösen, oder zum Praxistresen, um einen Termin abzustimmen, ist keine Leistung der Krankenkasse und wird nicht bezahlt.
„Zwingend medizinisch notwendig" heißt: Es geht nicht anders. Nicht, dass die Fahrt unbequem oder teuer wäre, sondern dass der Gesundheitszustand eine Beförderung verlangt. Diesen Grund muss die verordnende Praxis benennen, nicht der Patient.
Übernommen wird außerdem nur der direkte Weg zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Wer die weiter entfernte Klinik wählt, weil dort die Tochter wohnt, zahlt die Differenz selbst.
Welche Fahrten brauchen keine Genehmigung?
Ohne vorherige Genehmigung übernimmt die Kasse vier Gruppen von Fahrten: Fahrten zu stationären Leistungen, Rettungsfahrten ins Krankenhaus, Krankentransporte mit fachlicher Betreuung und Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, die eine Krankenhausaufnahme vermeidet oder verkürzt. In jedem dieser Fälle bleibt ein Eigenanteil je Fahrt bei Ihnen.
Der zweite Fall ist derjenige, an den sich die wenigsten erinnern, wenn später die Rechnung kommt: Eine Rettungsfahrt ins Krankenhaus wird auch dann übernommen, wenn sich vor Ort herausstellt, dass eine stationäre Behandlung gar nicht nötig war. Der Rettungsdienst zieht dann lediglich die Zuzahlung ein.
Der vierte Fall ist der Grund, warum Operationen im ambulanten Zentrum nicht schlechter gestellt sind als dieselbe Operation im Krankenhaus: Wird eine vollstationäre Aufnahme dadurch vermieden oder verkürzt, wird die Fahrt behandelt wie eine Fahrt zur stationären Behandlung.
Wann zahlt die Kasse Fahrten zur ambulanten Behandlung?
Fahrten zur gewöhnlichen ambulanten Behandlung übernimmt die Kasse nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat. Zwei Voraussetzungen müssen dafür zusammentreffen: eine Behandlung mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum nach einem vorgegebenen Therapieschema — und eine Beeinträchtigung, die die Beförderung unerlässlich macht, um Schaden an Leib und Leben zu vermeiden.
Die Richtlinie nennt in ihrer Anlage 2 drei Behandlungen, die diese Voraussetzungen in der Regel erfüllen: die Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie und die parenterale onkologische Chemotherapie. Das ist eine Regelvermutung, keine abschließende Liste. Wer eine vergleichbar engmaschige Behandlung braucht, kann den Ausnahmefall ebenfalls begründen — er muss es dann aber ausdrücklich tun.
Wann gilt die Genehmigung als erteilt?
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung kraft Gesetzes als erteilt, wenn eine von drei Voraussetzungen vorliegt. Das Gesetz nennt sie in § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V. Liegt eine davon vor, braucht es keinen Genehmigungsbescheid mehr — die verordnete Fahrt ist damit gedeckt.
| Fall | Voraussetzung |
|---|---|
| Merkzeichen | Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H" |
| Pflegegrad | Pflegegrad 4 oder 5; bei Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität |
| Übergangsfall | bis Ende 2016 Pflegestufe 2 und seit Anfang 2017 mindestens Pflegegrad 3 |
Diese Regel ist der praktisch wichtigste Satz des ganzen Paragrafen, und sie ist in den Familien kaum bekannt. Wer für die Mutter mit Pflegegrad 4 alle zwei Wochen in die Ambulanz fährt, muss keine Genehmigung abwarten. Wer das Merkzeichen „aG" im Ausweis stehen hat, ebenfalls nicht.
Wichtig bleibt die Verordnung. Die Genehmigungsfiktion ersetzt nur den Bescheid der Kasse, nicht die ärztliche Entscheidung über die Fahrt. Und bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen — bei den Pflegegraden 4 und 5 wird sie nicht eigens geprüft.
Welche Merkzeichen es gibt und wie sie festgestellt werden, erklärt der Ratgeber Schwerbehindertenausweis. Wie der Pflegegrad zustande kommt, steht in Pflegegrad beantragen.
Was gilt ohne Merkzeichen und ohne Pflegegrad?
Auch ohne Ausweis und ohne Pflegegrad kann die Fahrt verordnet werden. Die Krankentransport-Richtlinie stellt Versicherte ausdrücklich gleich, die von einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind. Der Unterschied ist verfahrensrechtlich: Diese Fahrten muss die Kasse vorher genehmigen, die Genehmigungsfiktion greift hier nicht.
Praktisch heißt das: Die Praxis begründet auf der Verordnung, woran die Mobilität scheitert, und die Kasse entscheidet. Je konkreter die Begründung den Alltag beschreibt — wie weit jemand noch gehen kann, ob er Stufen schafft, ob er ohne Begleitung überhaupt ankommt —, desto weniger Rückfragen kommen zurück.
Welches Fahrzeug bezahlt die Kasse?
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall — nicht nach dem Wunsch und nicht nach dem Preis. Daraus folgt eine Rangfolge: zuerst das öffentliche Verkehrsmittel, dann Taxi oder Mietwagen, dann der Krankenkraftwagen oder das Rettungsfahrzeug. Jede Stufe setzt voraus, dass die darunterliegende ausscheidet.
Beim öffentlichen Verkehrsmittel wird der Fahrpreis anerkannt, und zwar unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen. Bei Taxi, Mietwagen und Krankenkraftwagen gilt der nach den Verträgen berechnungsfähige Betrag. Fahren Sie mit dem privaten Auto, wird je gefahrenem Kilometer die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet — höchstens aber der Betrag, den das eigentlich erforderliche Transportmittel gekostet hätte.
Der Krankentransport ist keine Frage der Bequemlichkeit, sondern der Betreuung: Er kommt in Betracht, wenn jemand während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankentransportwagens braucht. Er soll auch verordnet werden, wenn sich dadurch die Übertragung schwerer ansteckender Krankheiten vermeiden lässt.
Wer stellt die Verordnung aus?
Die Verordnung stellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aus, auf dem dafür vereinbarten Vordruck, und zwar vor der Beförderung. Nachträglich geht es nur ausnahmsweise, vor allem im Notfall. Wer für eine absehbare Behandlungsserie fährt, sollte die Verordnung deshalb beim Termin davor besprechen, nicht danach.
Keine Verordnung brauchen Sie, wenn Sie mit dem eigenen Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Dann wenden Sie sich mit den Belegen direkt an die Krankenkasse. Für Fahrten zu einer Rehabilitation gilt dasselbe: Auch dort führt der Weg unmittelbar zur Kasse.
Eine Verordnung per Telefon ist die Ausnahme. Sie setzt voraus, dass die verordnende Person den aktuellen Gesundheitszustand und die Mobilitätsbeeinträchtigung zuvor persönlich oder in einer Videosprechstunde erhoben hat. Wer noch nie in der Praxis war, bekommt am Telefon nichts.
Was gilt für Fahrten zur Rehabilitation?
Fahrten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation laufen nicht über die Fahrkostenregel, sondern über die Reisekosten des Teilhaberechts. § 60 Absatz 5 SGB V verweist dafür auf § 73 SGB IX. Der Unterschied ist kein rein juristischer: Reisekosten umfassen mehr als die reine Fahrt zur Behandlung.
Für pflegende Angehörige steht dort ein Satz, der selten zitiert wird: Zu diesen Reisekosten gehören bei Pflegepersonen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung des pflegebedürftigen Menschen entstehen, wenn dieser während der stationären Rehabilitation der Pflegeperson mitversorgt wird oder eine Kurzzeitpflege erhält. Die eigene Reha scheitert also nicht zwangsläufig daran, dass zu Hause jemand bleibt, der Betreuung braucht.
Wie die Ersatzpflege in dieser Zeit organisiert und bezahlt wird, steht in den Ratgebern Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Wer zuständig ist — Kranken- oder Pflegekasse —, sortiert Krankenkasse oder Pflegekasse.
Häufige Fragen
Zahlt die Kasse die Fahrt zum Hausarzt?
Muss ich die Fahrt vorher genehmigen lassen?
Kann ich mit dem eigenen Auto fahren und abrechnen?
Wer entscheidet, ob ein Taxi nötig ist?
Fällt auch bei Fahrkosten eine Zuzahlung an?
Quellen
- § 60 SGB V (Fahrkosten; Absatz 1: zwingende medizinische Gründe, Wahl des Fahrzeugs, Ausnahmefälle der ambulanten Behandlung, vorherige Genehmigung und die drei Fälle, in denen sie als erteilt gilt; Absatz 2: stationäre Leistungen, Rettungsfahrten, Krankentransport, ambulante Behandlung statt stationärer Aufnahme; Absatz 3: anerkannte Fahrkosten nach Verkehrsmittel; Absatz 5: Reisekosten bei medizinischer Rehabilitation, auch für Pflegepersonen) ·
- Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 06.08.2025; § 2 Verordnung, § 3 Notwendigkeit der Beförderung, § 6 Krankentransporte, § 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, Anlage 2) ·
- § 61 SGB V (Zuzahlungen; maßgeblich für den Eigenanteil je Fahrt) ·
- § 62 SGB V (Belastungsgrenze; Zuzahlungen werden zusammengerechnet) ·
- § 73 SGB IX (Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe, auf den § 60 Absatz 5 SGB V verweist) ·
- § 133 SGB V (Versorgung mit Krankentransportleistungen; Grundlage der berechnungsfähigen Beträge) ·
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