Abwesend im Pflegeheim: was das Heim dann noch berechnen darf

Krankenhaus, Urlaub, Besuch bei der Familie: Wann das Heim Abschläge abziehen muss, wie lange der Platz freibleibt und was bei Auszug gilt.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Zwei Wochen Klinik, ein paar Tage über Weihnachten bei der Tochter, danach eine Reha: Für Heimbewohner sind längere Abwesenheiten der Normalfall, nicht die Ausnahme. Die Monatsrechnung sieht trotzdem oft aus wie immer.

Das muss sie nicht. Zwei Gesetze greifen hier ineinander — eines aus dem Vertragsrecht, eines aus dem Pflegeversicherungsrecht. Zusammen ergeben sie einen Anspruch, den man kennen muss, weil er selten von selbst umgesetzt wird.

Muss das Heim bei Abwesenheit etwas abziehen?

Ja, sobald die Abwesenheit länger als drei Tage dauert. Dann muss sich der Betreiber nach § 7 Absatz 5 WBVG den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Das ist kein Entgegenkommen und keine Kulanz, sondern eine gesetzliche Pflicht — sie gilt unabhängig davon, ob im Heimvertrag etwas dazu steht.

Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer nicht da ist, isst nicht mit und wird nicht gepflegt. Die Zimmermiete und die Vorhaltung laufen weiter, das Essen und ein Teil des Pflegeaufwands nicht. Genau dieser Teil ist gemeint.

Der Vertrag darf den Anrechnungsbetrag pauschalieren — also einen festen Satz je Abwesenheitstag vorsehen. Er darf die Anrechnung aber nicht abschaffen: Vereinbarungen zum Nachteil des Bewohners sind nach § 16 WBVG unwirksam.

Wie lange bleibt der Pflegeplatz frei?

Bei vorübergehender Abwesenheit ist der Pflegeplatz nach § 87a Absatz 1 SGB XI für einen Abwesenheitszeitraum von zweiundvierzig Tagen im Kalenderjahr freizuhalten. Das Heim darf das Zimmer in dieser Zeit also nicht anderweitig belegen, der Vertrag läuft unverändert weiter, und der Platz steht bei der Rückkehr wieder zur Verfügung.

Der Zeitraum gilt für das Kalenderjahr, nicht je Abwesenheit. Wer im Frühjahr drei Wochen bei der Familie war, hat im Herbst entsprechend weniger übrig. Führen Sie deshalb eine eigene Liste — im Heim wird sie geführt, aber Abweichungen fallen nur auf, wenn jemand nachrechnet.

Was gilt bei einem Krankenhausaufenthalt?

Dann verlängert sich der Zeitraum. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen gilt die Freihaltung des Platzes für die gesamte Dauer dieser Aufenthalte — ohne die Begrenzung, die für alle anderen Abwesenheiten gilt. Eine lange Klinikzeit kostet den Heimplatz also nicht.

Das ist der wichtigste Satz für Angehörige, und er wird häufig falsch wiedergegeben. Wer im Heim hört, nach der bekannten Tagegrenze sei der Platz weg, sollte auf diese Ausnahme verweisen. Sie steht unmittelbar hinter der Grundregel im selben Absatz.

Abgezogen wird trotzdem: Die Abschläge gelten für beide Fälle, sobald drei Kalendertage überschritten sind. Was im Krankenhaus selbst an Rechten besteht, steht in Entlassmanagement; was mit dem Pflegegeld geschieht, in Pflegegeld im Krankenhaus.

Wie hoch fällt der Abschlag aus?

Die Höhe steht nicht im Bundesgesetz, sondern in den Rahmenverträgen der Länder. § 87a Absatz 1 SGB XI gibt ihnen aber eine Untergrenze vor: Für Abwesenheitszeiten, soweit drei Kalendertage überschritten werden, sind Abschläge von mindestens einem Viertel vorzusehen — bezogen auf die Pflegevergütung, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und die Zuschläge nach § 92b SGB XI.

Drei Dinge folgen daraus. Erstens ist ein Viertel das Minimum, nicht der Regelwert; einzelne Länder liegen darüber. Zweitens betrifft der Abschlag ausdrücklich auch Unterkunft und Verpflegung, nicht nur die Pflege. Drittens bleiben die Investitionskosten außen vor — sie fallen weiter an, weil das Zimmer freigehalten wird.

Fragen Sie im Heim nach dem für Ihr Bundesland geltenden Rahmenvertrag und nach der Regelung im eigenen Vertrag. Beides zusammen ergibt den Betrag, der Ihnen zusteht. Woraus sich der Eigenanteil sonst zusammensetzt, steht in Eigenanteil im Pflegeheim.

Wie werden Aufnahme-, Umzugs- und Entlassungstag berechnet?

Auch dafür gibt es eine klare gesetzliche Regel, und sie erspart eine verbreitete Doppelzahlung. Berechnet werden der Tag der Aufnahme und jeder weitere Tag des Heimaufenthalts. Die Zahlungspflicht endet mit dem Tag, an dem der Bewohner entlassen wird oder verstirbt.

Tag Regel
Aufnahmetag wird berechnet
Jeder weitere Tag des Aufenthalts wird berechnet
Entlassungstag die Zahlungspflicht endet mit diesem Tag
Todestag die Zahlungspflicht endet mit diesem Tag
Verlegungstag beim Umzug nur das aufnehmende Heim darf ihn berechnen

Die Umzugsregel ist die praktisch wertvollste: Zieht jemand in ein anderes Heim, darf nur das aufnehmende Heim ein Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen. Steht der Tag auf beiden Rechnungen, ist eine davon zu korrigieren.

Und das Gesetz macht diese Regeln unantastbar: Abweichende Vereinbarungen zwischen Pflegeheim und Bewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig. Eine Klausel, nach der das Entgelt noch bis zum Monatsende oder bis zur Räumung des Zimmers weiterläuft, hat damit keinen Bestand. Was mit dem Pflegegeld nach einem Todesfall geschieht, ist eine andere Frage — sie beantwortet Pflegegeld im Sterbemonat.

Läuft die Leistung der Pflegekasse während der Abwesenheit weiter?

Ja, sie läuft weiter. Der Leistungsbetrag für die vollstationäre Pflege wird von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung unmittelbar an das Pflegeheim gezahlt. An dieser Zahlung ändert eine vorübergehende Abwesenheit nichts — sie fließt weiter, solange der Platz freigehalten wird und der Heimvertrag besteht.

Der Abschlag wirkt deshalb dort, wo Sie selbst zahlen: Er mindert das Entgelt insgesamt und damit den Teil, der nach Abzug der Kassenleistung bei Ihnen bleibt. Genau deshalb lohnt das Nachrechnen — die Ersparnis landet nicht bei der Kasse, sondern bei der Familie.

Maßgebend für die Höhe der Kassenzahlung ist der Leistungsbescheid, und zwar unabhängig davon, ob er schon bestandskräftig ist. Ein laufender Widerspruch hält die Zahlung also nicht auf; wie ein solcher Widerspruch aufgebaut wird, steht in Widerspruch gegen den Pflegegrad.

Wie setzen Sie den Abschlag durch?

Melden Sie die Abwesenheit schriftlich im Heim, mit Beginn und voraussichtlichem Ende, und heben Sie die Bestätigung auf. Bei einem Klinikaufenthalt genügt später die Aufnahme- oder Entlassungsbescheinigung als Nachweis. Ohne Beleg wird aus einer klaren Rechtslage schnell eine bloße Erinnerungsfrage.

Prüfen Sie die nächste Monatsrechnung gezielt auf eine Abschlagsposition. Fehlt sie, fordern Sie die Korrektur schriftlich und benennen Sie die Tage. Zahlen Sie den unstrittigen Teil und behalten Sie nur den strittigen Betrag zurück.

Bleibt das Heim dabei, hilft die Heimaufsicht des Landes weiter; sie überwacht die Einhaltung der Pflichten gegenüber Bewohnern. Welche Rechte der Heimvertrag sonst gibt, steht in Das Heim erhöht das Entgelt und in Betreutes Wohnen.

Häufige Fragen

Muss ich die Abwesenheit vorher ankündigen?
Melden Sie sie so früh wie möglich schriftlich im Heim, auch wenn das Gesetz es nicht ausdrücklich verlangt. Ohne Meldung kann die Einrichtung nicht planen, und der Nachweis wird später schwieriger.
Gilt der Abschlag auch für Unterkunft und Verpflegung?
Die Rahmenverträge sehen Abschläge für die Pflegevergütung und für die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vor. Näheres im Abschnitt „Wie hoch fällt der Abschlag aus?".
Kann der Heimvertrag die Anrechnung ausschließen?
Nein. Die Anrechnung folgt aus dem Gesetz; zum Nachteil des Bewohners abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags ist dagegen zulässig.
Verliere ich den Platz, wenn ich länger weg bin?
Der Platz ist für einen im Gesetz bestimmten Zeitraum freizuhalten, bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten sogar für deren gesamte Dauer. Der Abschnitt „Wie lange bleibt der Pflegeplatz frei?" erklärt es.
Gilt das auch im betreuten Wohnen?
Die Anrechnung ersparter Aufwendungen folgt dort ebenfalls aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Die Höhe richtet sich aber nur bei Leistungen nach dem Pflegeversicherungsrecht nach den dortigen Vereinbarungen.

Quellen

  1. § 7 WBVG (Leistungspflichten; Absatz 5 Satz 1: bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen muss sich der Unternehmer den Wert der ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen; Satz 2: Pauschalierung des Anrechnungsbetrags im Vertrag zulässig; Satz 3: bei Leistungen nach dem Elften Buch ergibt sich die Höhe aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI genannten Vereinbarungen; Absatz 4: Hinweispflicht bei Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers) ·
  2. § 87a SGB XI (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts; Absatz 1 Satz 1 bis 3: Berechnungstag, Ende der Zahlungspflicht mit Entlassung oder Tod, beim Umzug berechnet nur das aufnehmende Heim den Verlegungstag; Satz 4: abweichende Vereinbarungen sind nichtig; Satz 5: Freihaltung des Pflegeplatzes bei vorübergehender Abwesenheit; Satz 6: Verlängerung für die Dauer von Krankenhaus- und Rehaaufenthalten; Satz 7: in den Rahmenverträgen nach § 75 vorzusehende Abschläge; Absatz 3: unmittelbare Zahlung der Leistungsbeträge an das Pflegeheim) ·
  3. § 16 WBVG (Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam) ·
  4. § 75 SGB XI (Rahmenverträge auf Landesebene; dort werden die Abschläge für Abwesenheitszeiten festgelegt) ·
  5. § 43 SGB XI (Leistungen bei vollstationärer Pflege; Grundlage des von der Pflegekasse gezahlten Leistungsbetrags) ·
  6. § 11 WBVG (Kündigung durch den Verbraucher; Grundlage für den Auszug aus dem Heim) ·

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