Irgendwann steht der Satz im Raum: „Wir bräuchten jemanden, der da ist." Nicht dreimal am Tag für zwanzig Minuten, sondern morgens, mittags, nachts. Für viele Familien ist eine Betreuungskraft, die im Haushalt lebt, die einzige Alternative zum Heim.
Über die Kosten wird dabei viel geredet, über das Arbeitsrecht wenig. Das ist heikel, denn wer eine Kraft im eigenen Haushalt beschäftigt, wird unter Umständen selbst zum Arbeitgeber – mit allem, was daran hängt.
Was bedeutet 24-Stunden-Betreuung wirklich?
Gemeint ist eine Betreuungskraft, die im Haushalt wohnt und bei Bedarf auch nachts ansprechbar ist. Rund um die Uhr arbeiten darf sie nicht: Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit und schreibt Ruhezeiten sowie freie Tage vor. Der Begriff beschreibt die Anwesenheit, nicht die Arbeitszeit.
Dieser Unterschied ist der Kern fast aller Streitigkeiten in diesem Bereich. Wer eine lückenlose Betreuung durch eine einzige Person verspricht, verspricht etwas, das sich mit dem Arbeitszeitgesetz nicht vereinbaren lässt. Realistisch sind feste Arbeitszeiten, geregelte Pausen, ein freier Tag in der Woche – und eine Vertretung für den Rest.
Zweiter Punkt, den viele erst spät bemerken: Es geht um Betreuung, nicht um Pflege im medizinischen Sinn. Spritzen, Wundversorgung oder das Stellen von Medikamenten gehören zur Behandlungspflege und laufen über einen ambulanten Dienst – siehe häusliche Krankenpflege. In der Praxis kombinieren die meisten Familien beides.
Welche Modelle gibt es?
Es gibt drei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem in einer Frage: Wer ist Arbeitgeber? Beim Entsendemodell ein Unternehmen im Heimatland der Betreuungskraft, beim Arbeitgebermodell der Haushalt selbst, beim dritten Weg niemand – dort arbeitet die Kraft als Selbstständige auf eigene Rechnung.
| Modell | Arbeitgeber | Rolle des Haushalts | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|---|
| Entsendemodell | Unternehmen im Heimatland | Auftraggeber, nicht Arbeitgeber | A1-Bescheinigung und Arbeitsvertrag prüfen |
| Arbeitgebermodell | Der Haushalt selbst | Volle Arbeitgeberpflichten | Lohnabrechnung, Unfallversicherung, Urlaub |
| Selbstständige Betreuungskraft | Niemand — eigenes Gewerbe | Auftraggeber | Risiko Scheinselbstständigkeit |
In Deutschland läuft die große Mehrheit über das Entsendemodell. Der dritte Weg – die selbstständige Betreuungskraft – klingt einfach und ist der riskanteste: Wer weisungsgebunden in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, feste Zeiten einhält und kein eigenes Unternehmerrisiko trägt, gilt sozialrechtlich meist als beschäftigt und nicht als selbstständig.
Wie funktioniert das Entsendemodell?
Beim Entsendemodell bleibt ein Unternehmen im Heimatland Arbeitgeber und schickt die Betreuungskraft vorübergehend nach Deutschland. Der Haushalt schließt keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Dienstleistungsvertrag mit diesem Unternehmen – oft über eine Vermittlung, die selbst nur den Kontakt herstellt und weder Arbeitgeber noch Vertragspartner wird.
Damit das trägt, muss die Kraft während des Einsatzes im Heimatland sozialversichert bleiben. Belegt wird das durch die A1-Bescheinigung. Lassen Sie sie sich vor dem ersten Arbeitstag zeigen, im Original oder als Kopie, und legen Sie sie zu Ihren Unterlagen. Ohne sie steht die Frage der Sozialversicherung im Raum, und die landet am Ende bei Ihnen.
Fragen Sie außerdem nach dem Arbeitsvertrag und der vereinbarten Wochenarbeitszeit. Diese Zahl ist wichtiger, als sie aussieht: Sie ist der Maßstab, an dem sich später messen lässt, ob tatsächlich mehr gearbeitet wurde – und genau daran sind Verträge schon gescheitert.
Was heißt es, selbst Arbeitgeber zu werden?
Selbst Arbeitgeber zu werden heißt, eine Betreuungskraft direkt anzustellen. Der Haushalt schuldet dann Lohn, meldet die Beschäftigung an, führt Sozialabgaben ab, versichert die Kraft bei der Unfallkasse und gewährt Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall — alles das, was sonst ein Betrieb erledigt.
Der Vorteil ist die Klarheit: Es gibt keinen Zwischenhändler, keine unklare Vertragskette und keine Frage, wer weisungsbefugt ist. Die Betreuungskraft ist in Deutschland sozialversichert und damit auch abgesichert. Viele Familien empfinden das als das ehrlichere Modell.
Der Nachteil ist der Aufwand. Lohnabrechnung, Meldungen, Vertretung im Urlaub und im Krankheitsfall bleiben an Ihnen hängen, und im Streitfall sind Sie Prozesspartei. Wer diesen Weg erwägt, sollte sich vorher beraten lassen – die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist kostenlos und ein guter erster Anlaufpunkt.
Muss auch die Bereitschaftszeit bezahlt werden?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 entschieden, dass entsandte Betreuungskräfte den gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeit verlangen können. Das Mindestlohngesetz unterscheidet nicht zwischen voller Arbeit und Bereitschaft – wer sich für den Bedarf bereithalten muss, arbeitet im Sinne dieses Gesetzes.
Der Fall ist ein Lehrstück. Geklagt hatte eine bulgarische Betreuungskraft, die von ihrem heimischen Arbeitgeber nach Berlin entsandt worden war; im Vertrag standen dreißig Wochenstunden, tatsächlich war sie nach eigenen Angaben weit mehr im Einsatz oder in Bereitschaft. Zurückverwiesen wurde der Streit am Ende deshalb, weil offen blieb, wie viele Stunden wirklich angefallen waren.
Woran erkennen Sie ein unsauberes Angebot?
Erkennen lässt sich das an wenigen Punkten, und man muss dafür kein Jurist sein. Stutzig werden sollten Sie, wenn eine ununterbrochene Anwesenheit ohne freie Tage zugesagt wird, wenn niemand die A1-Bescheinigung vorlegen will oder wenn unklar bleibt, mit wem Sie eigentlich einen Vertrag schließen.
Ein weiteres Zeichen ist der Preis, der deutlich unter allem liegt, was sonst genannt wird. Rechnen Sie einmal grob nach, welche Arbeitszeit sich daraus zum Mindestlohn ergäbe – wenn die Zahl nicht aufgeht, geht sie auch in Wirklichkeit nicht auf. Die Rechnung landet dann später bei jemandem, und das sind im Zweifel Sie.
Verlangen Sie deshalb vor der Zusage: den Vertrag samt Kündigungsfristen, die Angabe, wer Arbeitgeber ist, die vereinbarte Wochenarbeitszeit, die Regelung für Urlaub und Krankheit sowie die Zusage einer Vertretung. Wer diese fünf Punkte nicht schriftlich gibt, gibt sie später erst recht nicht.
Welche Leistungen lassen sich dafür einsetzen?
Einsetzen lassen sich mehrere Leistungen, eine eigene gibt es aber nicht: Einen Anspruch auf eine Betreuungskraft im Haushalt kennt die Pflegeversicherung nicht. Sie zahlt Pflegegeld, den Entlastungsbetrag und die Ersatzpflege – zusammengenommen deckt das einen Teil der Kosten, nie die ganzen.
Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat ist dabei der unmittelbarste Baustein, weil er ausdrücklich für Unterstützung im Alltag gedacht ist; Näheres im Ratgeber Entlastungsbetrag. Dazu kommen das Pflegegeld und, für Auszeiten und Vertretungen, die Verhinderungspflege.
Prüfen Sie außerdem die Steuer: Kosten für eine Haushaltshilfe lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, und bei Pflegebedürftigkeit kommen weitere Wege hinzu. Was davon in Frage kommt, steht im Ratgeber Pflege-Pauschbetrag. Reicht das Geld trotzdem nicht, ist die Hilfe zur Pflege beim Sozialamt der nächste Schritt.
Häufige Fragen
Ist eine Betreuungskraft aus dem Ausland dasselbe wie eine Pflegekraft?
Kann eine einzelne Person wirklich rund um die Uhr da sein?
Wer haftet, wenn im Haushalt etwas passiert?
Was ist eine A1-Bescheinigung?
Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Betreuung?
Quellen
- BAG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20 (Mindestlohn auch für Bereitschaftszeit entsandter Betreuungskräfte) ·
- § 1 MiLoG (Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn) ·
- Arbeitszeitgesetz (§ 3 Arbeitszeit, § 5 Ruhezeit, § 11 Sonn- und Feiertagsruhe) ·
- § 7 SGB IV (Beschäftigung; Abgrenzung zur Selbstständigkeit) und § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung) ·
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag) und § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) ·
- Verbraucherzentrale: Ausländische Betreuungskräfte — wie geht das legal? (Stand 13.08.2026) ·
- Verbraucherzentrale: Betreuung im Entsendemodell — bitte nur mit A1-Bescheinigung ·
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