Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Nach der Operation kommt der Karton. Basisplatten, Beutel, Reinigungstücher — oder Katheter, Ableitbeutel, Fixierung. Was im Krankenhaus noch selbstverständlich da war, muss zu Hause Monat für Monat organisiert werden, und plötzlich hängt vieles an einem Rezept, einer Telefonnummer und einer Abrechnung, die niemand erklärt.

Rechtlich ist die Lage klarer, als der Alltag vermuten lässt. Stomaartikel und Kathetermaterial sind Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, und für die dauerhaft wiederkehrende Lieferung gelten drei Regeln, die Ihnen in der Praxis am meisten bringen: kein neues Rezept für jede Nachlieferung, freie Wahl des Lieferanten und eine Versorgung, die ohne Aufzahlung möglich sein muss.

Wer zahlt Stomaartikel und Kathetermaterial?

Stomaartikel und Kathetermaterial zahlt die Krankenkasse. Sie sind Hilfsmittel nach § 33 Absatz 1 SGB V: Sie sichern den Erfolg der Krankenbehandlung und gleichen eine Behinderung aus. Nicht die Pflegekasse ist zuständig und auch nicht das Pflegeheim — der Anspruch hängt weder am Pflegegrad noch am Wohnort.

Der Umfang richtet sich nach dem Einzelfall. Das Gesetz spricht von Hilfsmitteln, die „im Einzelfall erforderlich“ sind; maßgeblich ist also Ihr Bedarf und nicht die Menge, die ein Lieferant üblicherweise einplant. Wer mehr Beutelwechsel braucht, hat Anspruch auf mehr Material.

Zum Anspruch gehören auch die Leistungen rund um das Produkt. § 33 Absatz 1 Satz 5 SGB V nennt ausdrücklich die Ausbildung im Gebrauch — die Anleitung, wie eine Platte zugeschnitten oder ein Katheter sauber gewechselt wird, ist Teil der geschuldeten Versorgung und keine Freundlichkeit.

Wo stehen diese Hilfsmittel im Verzeichnis der Kassen?

Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes stehen sie in eigenen Produktgruppen. Stomaartikel haben eine eigene Gruppe, die ableitende und aufsaugende Versorgung liegt bei den Inkontinenzhilfen, und für das Tracheostoma gibt es eine weitere. Das Verzeichnis ist nach dem Therapieziel gegliedert, nicht nach Krankheitsbildern.

Produktgruppe Zuständig
29 — Stomaartikel Krankenkasse
15 — Inkontinenzhilfen Krankenkasse
12 — Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie Krankenkasse
54 — Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel Pflegekasse

Wichtig ist, was das Verzeichnis nicht ist: eine abschließende Liste Ihrer Ansprüche. Aufgenommen wird, was ein Hersteller beantragt hat. Warum ein fehlender Eintrag deshalb kein Ablehnungsgrund ist, steht in Das Hilfsmittelverzeichnis der Kassen.

Brauchen Sie für jede Nachlieferung ein neues Rezept?

Für jede Nachlieferung brauchen Sie in aller Regel kein neues Rezept. § 33 Absatz 5a Satz 1 SGB V sagt es deutlich: Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose- oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Bleibt die Versorgung unverändert, ist genau das nicht der Fall.

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten Zeit verloren geht. Wer seit zwei Jahren dieselbe Versorgung hat, muss dafür nicht vierteljährlich in die Sprechstunde. Ändert sich dagegen etwas — eine andere Katheterart, eine neue Stomaform, eine zusätzliche Indikation —, dann ist die ärztliche Entscheidung wieder gefragt.

Zwei Zusätze lohnen sich zu kennen. Satz 2 stellt die Verordnung einer Pflegefachperson der ärztlichen gleich. Und Satz 3 lässt eine Ausnahme zu: Kassen, die auf die Genehmigung der Versorgung verzichtet haben, dürfen stattdessen eine Verordnung verlangen. Fragen Sie deshalb einmal bei Ihrer Kasse nach, welcher Weg dort gilt.

Dürfen Sie den Lieferanten selbst wählen?

Wählen dürfen Sie unter allen Leistungserbringern, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind. § 33 Absatz 6 SGB V sagt das im ersten Satz und verbietet im zweiten, was im Alltag trotzdem geschieht: Weder Vertragsärzte noch Kassen dürfen Verordnungen einem bestimmten Leistungserbringer zuweisen oder Sie in diese Richtung beeinflussen.

Das Verbot gilt seit der Umstellung ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen. Wird eine E-Verordnung direkt an ein bestimmtes Haus weitergeleitet, ohne dass Sie gefragt wurden, ist das keine Serviceleistung, sondern genau der Vorgang, den Satz 3 im Blick hat.

Welche Anbieter infrage kommen, erfahren Sie bei Ihrer Kasse: Sie muss ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und die wesentlichen Vertragsinhalte informieren. Ein Anruf genügt, und der Wechsel ist an keine Frist gebunden.

Was muss der Lieferant Ihnen vor der Versorgung sagen?

Vor der Versorgung schuldet Ihnen der Lieferant eine Beratung darüber, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen für Ihre konkrete Lage geeignet und notwendig sind. § 127 Absatz 5 SGB V verlangt außerdem, diese Beratung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich von Ihnen unterschreiben zu lassen.

Diese Unterschrift ist kein Formalismus, sondern Ihr bester Hebel. Die Krankenkassen dürfen die unterzeichnete Bestätigung vom Lieferanten anfordern; wer sich beschwert, kann sich also auf ein Papier beziehen, das der Anbieter selbst erstellt hat. Bestehen Sie darauf, eine Kopie zu bekommen.

Kommt es zu Mehrkosten, greift Satz 4: Sie sind vor der Wahl über die Beträge zu informieren, die Sie selbst tragen müssten. Eine Aufzahlungsvereinbarung, die erst mit der Rechnung auftaucht, hält diesem Maßstab nicht stand.

Wann müssen Sie wirklich etwas dazuzahlen?

Dazuzahlen müssen Sie nur dann, wenn Sie über das Notwendige hinaus wählen. § 33 Absatz 1 Satz 9 SGB V ordnet für diesen Fall an, dass Sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst tragen. Umgekehrt heißt das: Für die notwendige Versorgung darf nichts verlangt werden.

Dahinter steht eine Pflicht, die an den Verträgen hängt. Nach § 127 Absatz 1 Satz 4 SGB V ist in ihnen eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherzustellen. Wer hört, es gebe „nur noch“ Produkte mit Eigenanteil, hört eine Aussage über das Sortiment des Anbieters, nicht über Ihren Anspruch.

Halten Sie die beiden Begriffe deshalb auseinander. Die Zuzahlung ist gesetzlich, gilt für alle gleich und zählt zur Belastungsgrenze. Die Aufzahlung ist privat, freiwillig und zählt dort nicht mit. Ausführlich trennt das Inkontinenzmaterial auf Rezept.

Wie hoch ist die gesetzliche Zuzahlung?

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt eine eigene Regel: Die Zuzahlung beträgt nach § 33 Absatz 8 Satz 3 SGB V ein Zehntel des Betrags, den die Krankenkasse insgesamt übernimmt, höchstens jedoch einen festen Betrag für den gesamten Monatsbedarf. Volljährige zahlen sie, Kinder und Jugendliche nicht.

Der Halbsatz „für den gesamten Monatsbedarf“ ist der wertvolle. Der Deckel gilt für den Monat, nicht für jede einzelne Packung und nicht für jede Versorgungsart getrennt. Wer im selben Monat Stomaartikel und Inkontinenzmaterial bezieht, zahlt den Höchstbetrag nicht zweimal.

Der Betrag selbst hat sich im Sommer 2026 geändert — er ist seither höher als zuvor. Prüfen Sie den aktuellen Wert deshalb bei Ihrer Kasse nach, bevor Sie eine Abrechnung als richtig hinnehmen, und sammeln Sie die Quittungen: Zuzahlungen zählen zur jährlichen Belastungsgrenze, über die eine vollständige Befreiung möglich ist.

Was hat die Pflegekasse damit zu tun?

Mit Stoma- und Kathetermaterial hat die Pflegekasse nichts zu tun. Sie zahlt eine eigene, getrennte Gruppe: die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel — Handschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen. Das läuft über eine monatliche Pauschale und setzt einen Pflegegrad voraus, der hier gerade nicht nötig ist.

Beide Wege laufen nebeneinander und schließen sich nicht aus. Wie die Pauschale der Pflegekasse beantragt wird und was hineingehört, steht in Die Pflegebox.

Noch einmal anders liegt es, wenn jemand den Wechsel übernehmen muss. Das ist Behandlungspflege: ärztlich verordnet, vom Pflegedienst erbracht und von der Krankenkasse bezahlt. Was dazu zählt und wie sie sich von der Pflege durch die Pflegekasse unterscheidet, zeigt Behandlungspflege.

Häufige Fragen

Die Menge reicht nicht. Was können Sie tun?
Maßgeblich ist Ihr tatsächlicher Bedarf, nicht die Pauschale, mit der der Lieferant gegenüber der Kasse abrechnet. Lassen Sie sich den höheren Bedarf ärztlich oder pflegerisch bestätigen und wenden Sie sich damit schriftlich an Ihre Krankenkasse.
Der Lieferant bietet nur Produkte mit Aufzahlung an. Ist das zulässig?
Nein. Die Verträge müssen eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherstellen. Verlangen Sie ausdrücklich die aufzahlungsfreie Versorgung und lassen Sie sich die Beratung dokumentieren — genau dafür ist die Unterschrift gedacht.
Können Sie den Anbieter wechseln, wenn die Versorgung nicht passt?
Ja. Sie können jeden Leistungserbringer in Anspruch nehmen, der Vertragspartner Ihrer Krankenkasse ist. Die Kasse nennt Ihnen diese Partner auf Nachfrage; weder Arzt noch Kasse dürfen Sie auf einen bestimmten Anbieter lenken.
Wer wechselt den Katheter, wenn Sie es nicht selbst können?
Das ist keine Frage der Hilfsmittelversorgung, sondern der Behandlungspflege. Sie wird ärztlich verordnet und von einem Pflegedienst erbracht; das Material bleibt davon unberührt und kommt weiter über die Hilfsmittelversorgung.
Zahlen Sie im Pflegeheim dasselbe?
Der Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich besteht auch im Heim. Getrennt davon muss die Einrichtung vorhalten, was für den üblichen Pflegebetrieb nötig ist. Welche Seite zuständig ist, hängt also am einzelnen Produkt.

Quellen

  1. § 33 SGB V (Hilfsmittel; Absatz 1 Satz 1: Anspruch auf erforderliche Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und zum Behinderungsausgleich; Absatz 1 Satz 9: Mehrkosten und höhere Folgekosten bei Wahl über das Notwendige hinaus; Absatz 5a Satz 1 und 2: vertragsärztliche Verordnung nur, soweit eine erstmalige oder erneute Diagnose- oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist; Absatz 6: freie Wahl unter den Vertragspartnern und Zuweisungsverbot; Absatz 8 Satz 3: Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln mit Höchstbetrag für den gesamten Monatsbedarf) ·
  2. § 127 SGB V (Verträge; Absatz 1 Satz 4: in den Verträgen sind eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel, die notwendige Beratung und die wohnortnahe Versorgung sicherzustellen; Absatz 5: Beratungspflicht vor Inanspruchnahme, Dokumentation und Unterschrift, Information über Mehrkosten; Absatz 6: Informationspflicht der Kassen über Vertragspartner; Absatz 7 Satz 3: die Kassen können die unterzeichnete Bestätigung anfordern) ·
  3. § 139 SGB V (Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes und Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage; Grundlage der Produktgruppen-Gliederung) ·
  4. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, Übersicht der Produktgruppen (Abruf 25.09.2026): 38 Produktgruppen, darunter 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie, 15 Inkontinenzhilfen und 29 Stomaartikel; dazu vier Produktgruppen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses, darunter 54 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ·
  5. § 61 SGB V (Zuzahlungen: allgemeiner Maßstab für die Zuzahlung je abgegebenem Hilfsmittel, auf den § 33 Absatz 8 Satz 1 verweist) ·

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