Pflegeheim ohne Pflegesatzvereinbarung: was die Pflegekasse dann zahlt

Manche Heime verhandeln keine Pflegesätze. Dann erstattet die Pflegekasse nur einen Teil, und der Leistungszuschlag entfällt.

Stand: Oktober 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Die meisten Pflegeheime rechnen nach Sätzen ab, die sie mit den Pflegekassen ausgehandelt haben. Einige tun das nicht. Sie sind zugelassen, sie dürfen pflegen, sie stehen in jedem Verzeichnis — aber sie haben keine Vergütung vereinbart und verlangen ihren Preis direkt von den Bewohnern.

Für Angehörige ist das von außen kaum zu erkennen, und es hat zwei Folgen, die Geld kosten. Die Pflegekasse zahlt dort nicht ihren Leistungsbetrag, sondern erstattet einen Teil der Kosten. Und der Leistungszuschlag, der den Eigenanteil mit den Jahren senkt, fällt weg. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2026 beides bestätigt — und gleichzeitig eine Tür offen gelassen.

Was ist eine Pflegesatzvereinbarung?

Eine Pflegesatzvereinbarung ist der Vertrag, mit dem ein Pflegeheim seine Vergütung mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern aushandelt. Darin stehen die Pflegesätze für die Pflegegrade und der Betrag, den jeder Bewohner der Pflegegrade 2 bis 5 für die Pflege selbst trägt — der einrichtungseinheitliche Eigenanteil.

Dieser gleich hohe Eigenanteil ist kein Nebenprodukt. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, ihn bei vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 zu ermitteln, und er wird zusammen mit den Pflegesätzen vereinbart. Dahinter steht die Absicht, alle Bewohner eines Hauses für den Pflegeanteil gleichmäßig zu belasten — unabhängig davon, wie hoch der eigene Pflegegrad ist.

Woraus die Heimrechnung im Übrigen besteht, erklärt Eigenanteil im Pflegeheim. Den Posten für Gebäude und Einrichtung behandelt Investitionskosten im Pflegeheim.

Was ändert sich in einem Heim ohne Pflegesatzvereinbarung?

In einem Heim ohne Pflegesatzvereinbarung vereinbart die Einrichtung ihre Vergütung unmittelbar mit Ihnen. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich: Wer auf eine Vergütungsregelung mit den Kassen verzichtet oder keine zustande bringt, handelt den Preis selbst aus. Die Zulassung bleibt davon unberührt, der Abrechnungsweg kehrt sich um.

Praktisch heißt das: Sie bekommen die Rechnung, Sie zahlen sie, und Sie beantragen anschließend die Erstattung bei Ihrer Pflegekasse. Es gibt keinen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, an dem sich etwas messen ließe, und keine verhandelten Pflegesätze, gegen die Sie den Preis prüfen könnten.

  Mit Pflegesatzvereinbarung Ohne Pflegesatzvereinbarung
Wer handelt den Preis aus Pflegekassen und Sozialhilfeträger mit der Einrichtung die Einrichtung mit Ihnen persönlich
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil ja, für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch nein, den gibt es dort nicht
Zahlungsweg die Pflegekasse zahlt an die Einrichtung Sie zahlen und bekommen erstattet
Leistungszuschlag nach § 43c ja, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer nein, solange der Vertrag fehlt

Wie viel erstattet die Pflegekasse dann?

Die Pflegekasse erstattet die berechneten pflegebedingten Aufwendungen, aber nur bis zu einer Grenze: höchstens achtzig Prozent des Betrags, den sie bei vollstationärer Pflege sonst zu leisten hätte. Das letzte Fünftel des Leistungsbetrags entfällt also, und zwar unabhängig davon, wie teuer das Haus tatsächlich ist.

Der Gesetzgeber hat sich das nicht ausgedacht, um zu sparen. Hinter der Grenze steht die Annahme, wer eine solche Einrichtung wählt, könne die Differenz tragen. Das Bundessozialgericht hat diese Annahme in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2026 ausdrücklich als tragfähig bezeichnet.

Rechnen Sie die Differenz vorher aus

Lassen Sie sich vor dem Einzug den vollen Monatspreis schriftlich geben und daneben den Betrag, den Ihre Pflegekasse erstattet. Die Lücke zahlen Sie dauerhaft aus eigener Tasche — und sie wächst mit jeder Preiserhöhung des Hauses. Wie Sie gegen eine Erhöhung vorgehen, steht in Entgelterhöhung im Pflegeheim.

Gibt es dort auch den Leistungszuschlag?

Nein, dort gibt es den Leistungszuschlag nicht. Er setzt voraus, dass Sie aktuell vollstationäre Pflege in einer Einrichtung mit vereinbarten Pflegesätzen in Anspruch nehmen. Er ist keine eigene Leistung, sondern ergänzt die Leistungsbeträge der vollstationären Pflege und bemisst sich nach dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil — und genau den gibt es ohne Pflegesatzvereinbarung nicht.

Genau das war der Streitpunkt in Kassel. Eine Versicherte hatte bis Ende März 2022 in einem Haus ohne Pflegesatzvereinbarung gelebt und für diese Zeit den Zuschlag verlangt. Der Senat hat das abgelehnt: Dem Kostenerstattungsanspruch fehlt die Bezugsgröße, auf die der Zuschlag rechnerisch aufsetzt, und für eine entsprechende Anwendung sieht er keinen Raum. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liegt darin nach seiner Auffassung nicht.

In einer Einrichtung mit Pflegesatzvereinbarung steigt der Zuschlag mit der Dauer des Leistungsbezugs:

Dauer des Leistungsbezugs Leistungszuschlag
% des pflegebedingten Eigenanteils
Erste 12 Monate 15 %
Ab 12 Monaten 30 %
Ab 24 Monaten 50 %
Ab 36 Monaten 75 %

Zählen diese Zeiten später trotzdem mit?

Ja — und das ist der entlastende Teil der Entscheidung. Für die Höhe des Leistungszuschlags sind alle Zeiten des Vorbezugs vollstationärer Pflege zu berücksichtigen, auch die Monate in einer Einrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung. Sie beginnen nach einem Wechsel also nicht bei null, sondern auf der Stufe, die Ihrer gesamten Heimzeit entspricht.

Im entschiedenen Fall hatte nicht die Bewohnerin gewechselt, sondern das Heim: Es schloss zum 1. April 2022 rückwirkend eine Pflegesatzvereinbarung. Ab diesem Tag stand der Versicherten der Zuschlag zu — und zwar in der Stufe, die sich aus allen vorangegangenen Heimmonaten ergab, nicht erst aus denen nach dem Vertragsschluss.

Die Begründung ist für andere Fälle wichtiger als der Einzelfall. Der Verweis des Gesetzes auf die „Leistungen nach § 43“ meint nach dem Senat die Leistungsart vollstationäre Pflege als solche, nicht nur Zeiten, in denen ein Zuschlag bestand oder bestanden hätte. Und dem Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Wechsel in ein Haus mit Pflegesatzvereinbarung nachteilsfrei möglich sein muss.

Belegen Sie Ihre Heimzeiten lückenlos

Bewahren Sie Heimverträge, Rechnungen und Erstattungsbescheide auch aus der Zeit vor einem Wechsel auf. Die Pflegekasse berechnet den Zuschlag anhand der Angaben der Einrichtung, in der Sie jetzt leben — und die kennt Ihre früheren Aufenthalte nicht. Wer die Vorzeiten nicht belegt, bekommt leicht die niedrigere Stufe.

Kann das Sozialamt die Lücke schließen?

Bei den pflegebedingten Aufwendungen kann das Sozialamt die Lücke nicht schließen. Das Gesetz schließt eine Erstattung durch einen Sozialhilfeträger, die über die Grenze der Pflegekasse hinausgeht, ausdrücklich aus. Wer die Differenz nicht selbst tragen kann, bekommt sie bei diesem Vergütungsweg also nicht vom Sozialamt ersetzt.

Das ist der härteste Satz dieses Artikels, und er wird selten ausgesprochen. Er betrifft Menschen, deren Vermögen im Heim über die Jahre aufgebraucht wird: Was in einer Einrichtung mit vereinbarten Pflegesätzen der Übergang in die Hilfe zur Pflege wäre, ist hier keiner. Dann bleibt nur der Wechsel in ein Haus mit Pflegesatzvereinbarung.

Wie Sie dabei vorgehen und worauf Sie beim Kündigen achten müssen, steht in Kündigung des Heimvertrags. Welche Einrichtung Sie wählen dürfen, erklärt Wunsch- und Wahlrecht im Pflegeheim.

Woran erkennen Sie, welchen Vertrag ein Heim hat?

Fragen Sie danach, und fragen Sie schriftlich. Die entscheidende Frage lautet nicht „sind Sie zugelassen?“, sondern: Gilt für Ihr Haus eine Pflegesatzvereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, und wie hoch ist der einrichtungseinheitliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5?

Kommt auf die zweite Hälfte keine Zahl, ist das die Antwort. Ein Haus mit Vereinbarung kennt diesen Betrag, denn er steht in seinem Vertrag und auf jeder Rechnung. Ein Haus ohne Vereinbarung kann ihn nicht nennen, weil es ihn nicht gibt.

Es gibt außerdem eine Pflicht, die auf Ihrer Seite steht: Pflegekasse und Einrichtung müssen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen rechtzeitig über die Folgen dieses Vergütungswegs unterrichten. Ist das nicht geschehen, halten Sie es fest. Fordern Sie die Auskunft bei beiden Stellen schriftlich an, und notieren Sie, wann Sie sie angefordert haben.

Was hier gelesen ist und was noch fehlt

Die Entscheidung vom 1. Oktober 2026 ist das Aktenzeichen B 3 P 3/25 R. Gelesen haben wir den Terminbericht der Pressestelle des Bundessozialgerichts vom 2. Oktober 2026, der die Begründung in den Grundzügen wiedergibt. Die vollständigen Entscheidungsgründe lagen bei Abschluss dieses Artikels noch nicht vor; weicht der Volltext in Einzelheiten ab, wird diese Seite nachgezogen.

Häufige Fragen

Ist ein Heim ohne Pflegesatzvereinbarung ein schlechtes Heim?
Nein, das sagt über die Qualität nichts aus. Es geht allein um den Vergütungsweg: Die Einrichtung ist zugelassen, hat aber mit den Pflegekassen keine Vergütung vereinbart. Welche Folgen das für Ihr Geld hat, steht in den Abschnitten oben.
Muss das Heim mich darauf hinweisen?
Ja. Das Gesetz verpflichtet die Einrichtung und die Pflegekasse, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen rechtzeitig über die Folgen dieses Vergütungswegs zu unterrichten. Fragen Sie schriftlich nach, wenn das nicht geschehen ist.
Gilt das auch für privat Pflegeversicherte?
Ja, die Vorschrift gilt für sie entsprechend. Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist, steht bei dieser Frage also nicht besser und nicht schlechter da.
Verliere ich den Leistungszuschlag, wenn ich das Heim wechsle?
Nein. Entscheidend ist, dass Sie aktuell vollstationäre Pflege in einer Einrichtung mit vereinbarten Pflegesätzen in Anspruch nehmen. Welche Vorzeiten dann mitzählen, erklärt der Abschnitt „Zählen diese Zeiten später trotzdem mit?“.
Gilt das auch für die Kurzzeitpflege?
Die hier erklärten Regeln betreffen die vollstationäre Dauerpflege. Für die Kurzzeitpflege gelten eigene Vorschriften, und der Leistungszuschlag knüpft ohnehin an die vollstationäre Pflege an.

Quellen

  1. § 91 SGB XI (Kostenerstattung) — Absatz 1: zugelassene Pflegeeinrichtungen, für die keine Vergütungsregelung nach den §§ 85 und 89 gilt, weil sie darauf verzichten oder keine zustande kommt, vereinbaren ihre Vergütung unmittelbar mit den Pflegebedürftigen; Absatz 2: Erstattung der berechneten pflegebedingten Aufwendungen höchstens in Höhe von 80 Prozent des Betrags, den die Pflegekasse sonst zu leisten hätte, und Ausschluss einer darüber hinausgehenden Erstattung durch einen Sozialhilfeträger; Absatz 3: entsprechende Geltung für privat Pflegeversicherte; Absatz 4: Pflegekasse und Pflegeeinrichtung haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen rechtzeitig über diese Folgen zu unterrichten. Abgerufen am 13.10.2026 ·
  2. § 84 SGB XI (Bemessungsgrundsätze) — Absatz 2 Satz 3: bei vollstationärer Pflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; Absatz 3: die Pflegesätze gelten für alle Bewohner nach einheitlichen Grundsätzen, eine Unterscheidung nach Kostenträgern ist unzulässig; Absatz 4: für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen nur die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Absatz 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden. Abgerufen am 13.10.2026 ·
  3. § 43c SGB XI (Leistungszuschlag) — Zuschlag für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die vollstationäre Pflege nach § 43 in Anspruch nehmen, gestaffelt nach der Dauer des Leistungsbezugs; Bezugsgröße ist der von der pflegebedürftigen Person zu zahlende Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Abgerufen am 13.10.2026 ·
  4. Bundessozialgericht, Pressestelle, Terminbericht Nummer 30/2026 vom 2. Oktober 2026 über die Sitzung des 3. Senats am 1. Oktober 2026, Punkt 3) — B 3 P 3/25 R (Vorinstanzen: Sozialgericht Lüneburg S 5 P 89/22 vom 28.11.2023; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 P 3/24 vom 27.03.2025). Danach setzt der Leistungszuschlag den aktuellen Bezug vollstationärer Pflege in einer Einrichtung mit Pflegesatzvereinbarung voraus, weil er am einrichtungseinheitlichen Eigenanteil des § 84 Absatz 2 Satz 3 SGB XI ansetzt; für eine analoge Anwendung auf Pflegebedürftige in Einrichtungen nach § 91 Absatz 1 SGB XI ist kein Raum, und das verstößt nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Bei der HÖHE des Zuschlags sind dagegen alle Zeiten des Vorbezugs vollstationärer Pflegeleistungen zu berücksichtigen, auch Zeiten in einer Einrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung. Gelesen ist der Terminbericht der Pressestelle, nicht die vollständigen Entscheidungsgründe; abgerufen am 13.10.2026 ·
  5. § 43 SGB XI (Inhalt der Leistung bei vollstationärer Pflege) — Leistungsbeträge nach Absatz 2, auf die der Leistungszuschlag aufsetzt, und Absatz 3 (vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1 auf Antrag). Abgerufen am 13.10.2026 ·
  6. § 85 SGB XI (Pflegesatzverfahren) und § 89 SGB XI (Grundsätze für die Vergütungsregelung) — die beiden Vorschriften, auf deren Fehlen § 91 Absatz 1 SGB XI abstellt. Abgerufen am 13.10.2026 ·

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