Ein Brief vom Heim, und darin steht, dass der Vertrag endet. Für Angehörige ist das einer der Momente, in denen alles gleichzeitig dringend wird: ein neuer Platz, ein Umzug, und die Frage, ob das überhaupt sein darf.
Es darf nur in engen Grenzen sein. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz schützt Heimbewohner deutlich stärker als das Mietrecht einen Mieter — und es verpflichtet das Heim in manchen Fällen sogar, den Ersatzplatz selbst zu besorgen und den Umzug zu bezahlen.
Darf ein Pflegeheim überhaupt kündigen?
Kündigen darf ein Heim nur aus wichtigem Grund. Eine ordentliche Kündigung, wie ein Vermieter sie kennt, gibt es hier nicht. Die Kündigung muss schriftlich kommen und sie muss begründet sein — beides steht in § 12 Absatz 1 WBVG, und beides fehlt in der Praxis erstaunlich oft.
Der Unterschied zur Bewohnerseite ist groß. Sie selbst können den Vertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen, in den ersten zwei Wochen sogar jederzeit und ohne Frist, und bei einer Entgelterhöhung genau zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung verlangt wird. Das Heim hat nichts Vergleichbares.
Wie lange Sie zahlen müssen, hängt nicht am Auszugsdatum: Die Zahlungspflicht endet bei stationärer Pflege mit dem Entlassungstag, und beim Wechsel darf nur das aufnehmende Heim den Verlegungstag berechnen. Was das Heim bei Abwesenheit noch verlangen darf, steht in Abwesend im Pflegeheim: was das Heim dann noch berechnen darf.
Welche Gründe zählen als wichtiger Grund?
Das Gesetz nennt vier Fälle ausdrücklich. Sie sind keine abschließende Liste — das Wort „insbesondere" lässt andere schwerwiegende Gründe zu —, aber sie zeigen das Gewicht, das ein Grund haben muss. Ein unbequemer Angehöriger oder eine Beschwerde bei der Heimaufsicht gehören nicht dazu.
| Grund | Was zusätzlich gelten muss |
|---|---|
| Das Heim gibt den Betrieb auf oder verändert ihn wesentlich | Zusätzlich muss das Festhalten am Vertrag für das Heim eine unzumutbare Härte sein |
| Das Heim kann fachgerecht nicht mehr pflegen | Nur wenn Sie ein Anpassungsangebot nicht annehmen oder der Vertrag die Anpassung wirksam ausschließt |
| Schwere schuldhafte Vertragsverletzung durch die Bewohnerin | Die Verletzung muss so gröblich sein, dass dem Heim das Festhalten nicht mehr zuzumuten ist |
| Zahlungsrückstand | Zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einem Monatsentgelt oder über mehrere Termine das Entgelt für zwei Monate |
In den drei letzten Fällen darf das Heim fristlos kündigen. Nur bei der Betriebsaufgabe gilt eine Frist: bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats. Wer eine fristlose Kündigung bekommt, die mit einer Betriebsänderung begründet wird, sollte allein deshalb schon nachfragen.
Darf das Heim kündigen, um mehr Geld zu verlangen?
Nein, und das Gesetz sagt es in einem einzigen Satz: Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. Dieser Satz steht am Ende von § 12 Absatz 1 WBVG und gilt ohne Ausnahme — auch dann, wenn die Kündigung nach außen einen anderen Grund trägt.
Das ist mehr als eine Formalie. Ein Heim, das den Preis anheben will, muss den Weg über § 9 WBVG gehen: schriftliche Begründung, Gegenüberstellung der alten und der neuen Beträge, Einsicht in die Kalkulationsunterlagen. Was Sie daran prüfen können, steht in Das Heim erhöht das Entgelt: was Sie prüfen können.
Kommt die Kündigung zeitlich unmittelbar nach einer gescheiterten Erhöhung oder nach Ihrem Widerspruch dagegen, notieren Sie diesen Zusammenhang schriftlich. Er ist im Streitfall das stärkste Argument, das Sie haben.
Was gilt, wenn der Pflegebedarf gestiegen ist?
Ein steigender Pflegebedarf allein ist kein Kündigungsgrund. Das Heim muss zunächst eine Anpassung der Leistungen anbieten, schriftlich und mit einer Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Leistungen samt Entgelten. Bei Leistungen der Pflegekasse darf es diese Anpassung sogar einseitig erklären.
Erst wenn Sie das Angebot nicht annehmen, kommt eine Kündigung überhaupt in Betracht — und auch dann nur, wenn das Heim das Angebot vorher noch einmal wiederholt hat, mit einer angemessenen Annahmefrist und mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sonst kündigt. Fehlt diese zweite Aufforderung, fehlt der Kündigung die Grundlage.
Der zweite Weg ist der Ausschluss: Ein Heim kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, schon bei Vertragsschluss ausschließen — etwa ein Haus, das ausdrücklich keine Intensivpflege anbietet. Wirksam ist das nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung, nur bei einem berechtigten Interesse, das in der Vereinbarung begründet sein muss, und nicht in elektronischer Form.
Was gilt bei Zahlungsrückstand?
Bei Zahlungsrückstand darf das Heim erst dann kündigen, wenn es Ihnen zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt und dabei ausdrücklich auf die beabsichtigte Kündigung hingewiesen hat. Ohne diese Mahnung mit Kündigungsandrohung trägt die Kündigung nicht, auch wenn der Rückstand der Höhe nach tatsächlich besteht.
Für den Wohnraumanteil gibt es zwei Rettungsanker. Wird das Heim vor Ausspruch der Kündigung befriedigt, ist die Kündigung ausgeschlossen. Und sie wird nachträglich unwirksam, wenn das fällige Entgelt binnen zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bezahlt wird — oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.
Der zweite Halbsatz ist der wichtige. Er bedeutet, dass ein Antrag beim Sozialamt die Kündigung noch abwenden kann, selbst wenn das Geld dort noch nicht geflossen ist — es genügt die Verpflichtungserklärung. Wer in diese Lage gerät, sollte den Antrag auf Hilfe zur Pflege deshalb sofort stellen und die Eingangsbestätigung an das Heim schicken.
Muss das Heim einen anderen Platz nachweisen?
In zwei Fällen ja. Kündigt das Heim wegen Betriebsaufgabe oder wesentlicher Betriebsänderung, muss es Ihnen auf Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen. Dasselbe gilt, wenn es bei mehreren Verträgen einen weiteren Vertrag nachkündigt.
Nachweisen heißt nicht empfehlen. Das Heim muss einen konkreten Platz benennen, der zu Ihrer Versorgung passt und den Sie sich leisten können — eine Liste mit Häusern in der Umgebung genügt dafür nicht. Verlangen Sie den Nachweis schriftlich und setzen Sie eine Frist.
Dieses Verlangen setzt keine eigene Kündigung voraus. § 13 Absatz 3 WBVG erlaubt es ausdrücklich auch dann, wenn Sie selbst noch gar nicht gekündigt haben. Sie können sich also erst zeigen lassen, wohin es gehen könnte, und danach entscheiden.
Was gilt, wenn Sie selbst wegen Mängeln kündigen?
Dann steht Ihnen genau dasselbe zu. Kündigen Sie fristlos aus wichtigem Grund, den das Heim zu vertreten hat — schlechte Pflege, ausbleibende Leistungen, unhaltbare Zustände —, schuldet Ihnen das Heim auf Verlangen den Nachweis eines angemessenen Ersatzplatzes zu zumutbaren Bedingungen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang.
Daneben steht ein zweiter, eigenständiger Anspruch, den kaum jemand kennt: Stellen die Prüfer schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel in einem Heim fest, sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Bewohnern auf Antrag eine andere geeignete Einrichtung zu vermitteln, die die Versorgung nahtlos übernimmt. Bei Sozialhilfebezug ist der Sozialhilfeträger zu beteiligen.
Die Kosten dieser Vermittlung trägt der Träger des Heims, soweit er die Mängel zu vertreten hat. Der Antrag ist formlos und geht an die Pflegekasse. Rechnen Sie damit, dass Sie ihn selbst stellen müssen — von sich aus wird niemand tätig.
Woran erkennen Sie eine unwirksame Kündigung?
An vier Stellen lohnt der Blick. Kam die Kündigung schriftlich? Nennt sie einen Grund, und zwar einen konkreten? Gab es die Vorstufe, die das Gesetz für diesen Grund verlangt — das wiederholte Anpassungsangebot oder die Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung? Und passt die Frist zum angegebenen Grund?
Vertragsklauseln helfen dem Heim dabei nicht. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners von diesem Gesetz abweichen, sind unwirksam. Bei Leistungen der Pflegeversicherung kommt hinzu, dass die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI entsprechen müssen — andernfalls sind auch sie unwirksam.
Widersprechen Sie schriftlich, benennen Sie die fehlende Voraussetzung und bitten Sie um Bestätigung, dass die Kündigung zurückgenommen wird. Parallel dazu ist die Heimaufsicht des Landes die richtige Adresse; sie prüft die Einrichtung unabhängig davon, wie der Streit ausgeht. Was vor der Unterschrift im Heimvertrag zu prüfen ist, steht in Kaution im Pflegeheim: wann das Heim keine verlangen darf und in Betreutes Wohnen: was der Vertrag verspricht — und was nicht.
Häufige Fragen
Gilt das auch für betreutes Wohnen?
Muss die Kündigung schriftlich kommen?
Kann ich der Kündigung widersprechen?
Wer hilft mir weiter, wenn ich unsicher bin?
Quellen
- § 12 WBVG (Kündigung durch den Unternehmer; Absatz 1: nur aus wichtigem Grund, Schriftform, Begründung, abschließend beispielhafte Gründe in Satz 3 Nummer 1 bis 4, Satz 4: Kündigung zum Zwecke der Entgelterhöhung ausgeschlossen; Absatz 2: Wiederholung des Anpassungsangebots mit Frist und Hinweis; Absatz 3: Zahlungsfrist mit Hinweis, Ausschluss bei vorheriger Befriedigung, Unwirksamkeit bei Zahlung binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs oder Verpflichtung einer öffentlichen Stelle; Absatz 4: fristlose Kündigung in den Fällen der Nummern 2 bis 4) ·
- § 13 WBVG (Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten; Absatz 1: nach Kündigung des Verbrauchers aus einem vom Unternehmer zu vertretenden Grund, § 115 Absatz 4 SGB XI bleibt unberührt; Absatz 2: nach Kündigung des Unternehmers wegen Betriebsaufgabe oder nach § 12 Absatz 5; Absatz 3: Nachweis auch schon vor der eigenen Kündigung verlangbar; Absatz 4: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Unternehmer) ·
- § 11 WBVG (Kündigung durch den Verbraucher; Absatz 1: bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende, bei Entgelterhöhung jederzeit zum Erhöhungszeitpunkt; Absatz 2: fristlos innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsbeginn; Absatz 3: fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Absatz 5: Kündigung aller Verträge, wenn der Unternehmer einen kündigt) ·
- § 15 WBVG (Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen; Absatz 1: Vereinbarungen müssen dem Siebten und Achten Kapitel SGB XI entsprechen, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam) ·
- § 16 WBVG (Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von diesem Gesetz abweichen) ·
- § 115 SGB XI (Absatz 4: bei schwerwiegenden, kurzfristig nicht behebbaren Mängeln in der stationären Pflege müssen die Pflegekassen den betroffenen Heimbewohnern auf Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung vermitteln, die die Versorgung nahtlos übernimmt; Absatz 6: Haftung des Trägers für die Vermittlungskosten) ·
- § 8 WBVG (Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs; Absatz 1: Angebotspflicht des Unternehmers, Teilannahme möglich; Absatz 2: einseitige Anpassung bei Leistungen nach dem SGB XI oder Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII; Absatz 3: schriftliche Gegenüberstellung und Begründung; Absatz 4: Ausschluss der Angebotspflicht nur durch gesonderte Vereinbarung bei Vertragsschluss, nur bei begründetem berechtigten Interesse, Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen) ·
- § 9 WBVG (Erhöhung des Entgelts nur mit schriftlicher Begründung und Gegenüberstellung; Zahlungspflicht frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens) ·
- § 1 WBVG (Anwendungsbereich; Absatz 2: mehrere Verträge über Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen fallen zusammen unter das Gesetz) ·
- § 87a SGB XI (Absatz 1: Berechnungs- und Zahlungsgrundsätze; die Zahlungspflicht endet mit dem Entlassungs- oder Todestag, beim Umzug darf nur die aufnehmende Einrichtung den Verlegungstag berechnen) ·
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