Der Heimvertrag liegt auf dem Küchentisch, der Einzug ist nächste Woche. Auf Seite vier steht eine Sicherheitsleistung, zahlbar vor dem Einzug. Wer eine Mietwohnung kennt, unterschreibt das, ohne lange nachzudenken.
Im Pflegeheim ist das oft ein Fehler. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz — kurz WBVG, das Verbraucherschutzgesetz für Heimverträge — verbietet eine Kaution gerade für die Menschen, die typischerweise ins Pflegeheim ziehen.
Darf das Pflegeheim eine Kaution verlangen?
In den meisten Fällen nicht. Bezieht die pflegebedürftige Person für das Heim Leistungen der Pflegekasse bei vollstationärer Pflege, darf der Träger von ihr keine Sicherheiten verlangen. Das steht in § 14 Absatz 4 WBVG. Eine Kautionsklausel im Vertrag ändert daran nichts, denn abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewohner sind unwirksam.
Das Verbot hängt nicht von der Höhe des Eigenanteils ab. Es gilt auch dann, wenn der Vertrag die Kaution ausdrücklich vorsieht, wenn das Heim sie „Sicherheitsleistung", „Depot" oder „Vorauszahlung zur Absicherung" nennt, und auch dann, wenn Sie schon unterschrieben haben.
Für wen gilt das Kautionsverbot?
Für drei Gruppen vollständig: Menschen, die Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI beziehen, Gäste der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und Menschen, die Hilfe in einer Einrichtung vom Sozialamt erhalten. Für eine vierte Gruppe gilt es zur Hälfte — für Bewohner betreuter Wohnformen mit ambulantem Pflegedienst.
| Lebenslage | Kaution |
|---|---|
| Pflegeheim mit Leistungen der Pflegekasse (§ 43 SGB XI) | Nicht erlaubt |
| Kurzzeitpflege über die Pflegekasse (§ 42 SGB XI) | Nicht erlaubt |
| Heim mit Hilfe zur Pflege vom Sozialamt (Hilfe in Einrichtungen, SGB XII) | Nicht erlaubt |
| Betreute Wohnform mit ambulantem Pflegedienst (§ 36 SGB XI) | Nur für den Wohnraum |
| Heim oder Wohnform ohne Leistungen nach SGB XI oder SGB XII | Erlaubt, wenn vereinbart — höchstens das Doppelte des Monatsentgelts |
Die halbe Regel betrifft Wohnformen, in denen die Pflege nicht vom Vermieter selbst kommt, sondern von einem Pflegedienst, der über die Pflegesachleistung abrechnet. Dann darf der Anbieter eine Sicherheit nur für die Wohnung verlangen, nicht für Betreuung oder Pflege. Ob eine solche Wohnform überhaupt unter das WBVG fällt, erklärt Betreutes Wohnen: was der Vertrag verspricht — und was nicht.
Wann ist eine Sicherheit erlaubt — und in welcher Höhe?
Erlaubt ist sie nur, wenn sie im Vertrag vereinbart ist und keine der Ausnahmen greift — etwa bei Selbstzahlern ohne Leistungen der Pflegekasse oder des Sozialamts. Dann gilt eine feste Obergrenze: höchstens das Doppelte des Entgelts, das auf einen Monat entfällt. Mehr darf der Anbieter nicht verlangen, auch nicht unter anderem Namen.
Auch dann müssen Sie nicht alles auf einmal zahlen. Ist eine Geldsumme vereinbart, dürfen Sie sie in drei gleichen Monatsraten leisten; die erste ist zu Beginn des Vertrags fällig. Auf Ihren Wunsch muss der Anbieter statt Geld auch eine Bürgschaft oder Garantie einer Bank oder Kreditversicherung annehmen.
Das Geld gehört nicht in die Kasse des Heims. Der Anbieter muss es getrennt von seinem Vermögen, für jede Bewohnerin einzeln, bei einem Kreditinstitut verzinslich anlegen. Die Zinsen stehen der Bewohnerin zu und erhöhen die Sicherheit. Fragen Sie ruhig nach, wo das Geld liegt.
Was gilt, solange der Pflegegrad noch nicht feststeht?
Diesen Zwischenzustand regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Häufig zieht jemand ins Heim, während der Antrag bei der Pflegekasse noch läuft. Verlangt das Heim in dieser Zeit eine Kaution, sollten Sie schriftlich festhalten lassen, dass sie zurückgezahlt wird, sobald die Pflegekasse Leistungen der vollstationären Pflege bewilligt.
Der Gedanke dahinter: Die Leistungen der Pflegekasse beginnen regelmäßig mit dem Antrag, nicht erst mit dem Bescheid. Kommt die Bewilligung, stand der Anspruch also schon beim Einzug im Raum — und damit genau die Lage, für die das Gesetz eine Kaution ausschließt. Wie der Leistungsbeginn berechnet wird, erklärt der Ratgeber zu rückwirkenden Leistungen.
Den Antrag auf Pflegegrad sollten Sie in dieser Lage nicht aufschieben. Wie Sie ihn stellen und was dabei zählt, steht in Pflegegrad beantragen.
Müssen Angehörige für das Heim bürgen?
Dazu verpflichtet sie das Gesetz nicht. Kinder oder Ehepartner werden nicht schon dadurch Vertragspartner des Heims, dass sie beim Einzug helfen oder den Vertrag als Vertreter unterschreiben. Eine Bürgschaft entsteht nur, wenn jemand sie selbst ausdrücklich übernimmt — mit einer eigenen Unterschrift als Bürge.
Achten Sie deshalb darauf, in welcher Rolle Sie unterschreiben. Wer als Bevollmächtigter oder Betreuer handelt, sollte das neben der Unterschrift vermerken. Steht irgendwo „Mitschuldner", „Bürge" oder „haftet gesamtschuldnerisch", unterschreiben Sie diesen Teil nicht einfach mit.
Wie bekommen Sie eine unzulässige Kaution zurück?
Fordern Sie das Geld schriftlich zurück und nennen Sie § 14 Absatz 4 WBVG. Eine Kautionsklausel, die gegen das Gesetz verstößt, ist unwirksam, und was ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, muss herausgegeben werden. Das gilt auch dann, wenn die Kaution schon vor Monaten gezahlt und der Vertrag ordnungsgemäß unterschrieben wurde.
Setzen Sie eine angemessene Frist und bitten Sie um Überweisung auf ein bestimmtes Konto. Legen Sie eine Kopie des Leistungsbescheids der Pflegekasse bei, damit das Heim den Bezug der Leistungen nicht erst erfragen muss.
Weigert sich das Heim, ist das ein zivilrechtlicher Streit aus dem Heimvertrag. Rat bekommen Sie bei der Verbraucherzentrale. Wer ohnehin mit dem Heim über Geld spricht, sollte auch die Rechnungen im Blick behalten: Was bei einer Erhöhung gilt, steht in Das Heim erhöht das Entgelt, und wie sich der Eigenanteil zusammensetzt, in Eigenanteil im Pflegeheim.
Häufige Fragen
Gilt das Verbot auch für die Kurzzeitpflege?
Muss eine erlaubte Kaution auf einmal gezahlt werden?
Bekomme ich Zinsen auf eine Kaution?
Kann der Heimvertrag etwas anderes vorsehen?
Quellen
- § 14 WBVG (Sicherheitsleistungen; Absatz 1: nur bei vertraglicher Vereinbarung, höchstens das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts, auf Verlangen auch als Bankgarantie; Absatz 2: bei getrennten Verträgen nach § 1 Absatz 2 nur für die Wohnraumüberlassung; Absatz 3: drei gleiche monatliche Teilleistungen, getrennte verzinsliche Anlage, Zinsen stehen dem Verbraucher zu; Absatz 4: keine Sicherheiten von Verbrauchern, die Leistungen nach §§ 42 und 43 SGB XI in Anspruch nehmen oder Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII erhalten; bei Leistungen nach § 36 SGB XI nur für den Wohnraum) ·
- § 16 WBVG (Von den Vorschriften des Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam) ·
- § 15 WBVG (Bei Verbrauchern mit Leistungen nach dem SGB XI müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels SGB XI entsprechen, sonst sind sie unwirksam) ·
- § 43 SGB XI (Inhalt der Leistung bei vollstationärer Pflege) ·
- § 42 SGB XI (Kurzzeitpflege) ·
- § 33 SGB XI (Leistungsvoraussetzungen; Absatz 1: Leistungen auf Antrag, gewährt ab Antragstellung, frühestens ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen) ·
- § 812 BGB (Herausgabeanspruch: Wer durch die Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet) ·
- § 765 BGB (Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft) ·
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