Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Kaum ein Vorsorgepapier wird so oft ausgefüllt und so selten gelesen. Die Patientenverfügung liegt dann im Ordner, unterschrieben vor zwölf Jahren, mit einem Satz, den damals alle für eindeutig hielten: keine lebensverlängernden Maßnahmen.

Im Ernstfall streiten Familien genau über diesen Satz. Der Bundesgerichtshof hat zweimal entscheiden müssen, was er bedeutet — und die Antwort fällt anders aus, als die meisten erwarten. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es beim Inhalt ankommt und wer die Verfügung im Krankenhaus durchsetzt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt — für den Fall, dass er später nicht mehr selbst entscheiden kann. So steht es in § 1827 Absatz 1 BGB.

Drei Merkmale stecken in dieser Definition, und jedes hat Folgen. Sie wirkt im Voraus, für Maßnahmen, die noch nicht anstehen. Sie kann sowohl einwilligen als auch untersagen — eine Patientenverfügung darf Behandlung ausdrücklich verlangen, nicht nur ablehnen. Und sie muss sich auf bestimmte Maßnahmen beziehen.

Nicht zu verwechseln ist sie mit der Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht bestimmt, wer für Sie spricht, die Verfügung bestimmt, was gilt. Beides zusammen erklärt der Ratgeber Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Welche Form braucht eine Patientenverfügung?

Das Gesetz verlangt Schriftform und sonst nichts. Kein Notar, kein Zeuge, keine ärztliche Bestätigung, keine regelmäßige Erneuerung. Wer will, kann sie beurkunden lassen — nötig ist es nicht. Für den Widerruf gilt das Gegenteil: Er ist jederzeit formlos möglich, also auch mündlich.

Diese Asymmetrie ist beabsichtigt. Der Weg in die Bindung ist förmlich, der Weg heraus offen. Wer noch sprechen kann, entscheidet selbst — die Verfügung greift erst, wenn er es nicht mehr kann.

Eine ärztliche Beratung vor dem Ausfüllen ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Sie hilft trotzdem, und zwar genau an der Stelle, an der es später knirscht: bei der Frage, welche Maßnahmen in Ihrer Situation überhaupt in Betracht kommen.

Warum reicht eine pauschale Formulierung nicht aus?

Weil eine pauschale Formulierung keine Entscheidung enthält. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung enthält. Der Satz beschreibt eine Haltung, aber er trifft keine Anweisung, an die sich eine Ärztin halten könnte.

Der Senat hat im selben Leitsatz aber auch gesagt, wie sich die erforderliche Konkretisierung erreichen lässt: durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen. 2018 hat er das bestätigt und ergänzt, dass eine weniger detaillierte Benennung von Maßnahmen durch die Bezugnahme auf Behandlungssituationen aufgefangen werden kann.

Weg zur Konkretisierung Was das heißen kann
Bestimmte Maßnahmen benennen künstliche Ernährung über eine Magensonde, Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotika
Auf Krankheiten Bezug nehmen eine ausreichend genau beschriebene Erkrankung in einem bestimmten Stadium
Auf Behandlungssituationen Bezug nehmen unmittelbarer Sterbeprozess, keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, schwerer Dauerschaden des Gehirns

Wie weit das trägt, zeigt der Vergleich beider Verfahren: In dem einen wie in dem anderen stand derselbe Vordruck aus den neunziger Jahren zur Debatte. Den Ausschlag gab, dass die Verfügung nicht bei der allgemeinen Ablehnung stehen blieb, sondern vier Situationen aufzählte, in denen lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten.

Für Sie folgt daraus eine schlichte Prüfung: Lesen Sie Ihren eigenen Text und fragen Sie, ob eine fremde Ärztin daraus ablesen könnte, was in einer konkreten Lage zu tun ist. Wenn nicht, fehlen Maßnahmen oder Situationen — und beides lässt sich nachtragen.

Wer setzt die Patientenverfügung durch?

Die Verfügung wirkt nicht von selbst. Ein Betreuer oder eine bevollmächtigte Person prüft, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist das der Fall, hat er dem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen — er entscheidet also nicht neu, sondern setzt um.

Parallel dazu läuft die ärztliche Prüfung. Der behandelnde Arzt prüft, welche Maßnahme im Hinblick auf Gesamtzustand und Prognose überhaupt indiziert ist. Arzt und Vertreter erörtern diese Maßnahme dann unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Zwei Fragen, zwei Zuständigkeiten: Was ist medizinisch angezeigt, und was will der Patient.

Angehörige haben dabei einen eigenen Platz. Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Ein Entscheidungsrecht ist das nicht — wohl aber ein Anspruch darauf, gehört zu werden.

Was gilt, wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Dann wird der Wille dennoch gesucht, nur mühsamer. Der Betreuer oder die bevollmächtigte Person muss die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie in die ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Dasselbe gilt, wenn zwar eine Verfügung vorliegt, ihre Festlegungen aber nicht auf die aktuelle Situation passen.

Der mutmaßliche Wille wird aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt. Das Gesetz nennt frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen. Was jemand beim Fernsehen über einen Fall gesagt hat, zählt also — wenn es jemand bezeugen kann.

Deshalb der praktische Rat, der nichts kostet: Schreiben Sie solche Sätze auf, mit Datum, formlos, als Ergänzung zur Verfügung. Sie sind kein Ersatz für die Festlegung, aber sie tragen, wenn die Festlegung eine Lücke hat.

Gilt sie auch, wenn die Krankheit nicht zum Tod führt?

Ja, sie gilt auch dann. § 1827 Absatz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die Regeln zur Patientenverfügung und zum mutmaßlichen Willen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung des Betreuten gelten. Eine Patientenverfügung greift also nicht erst im Sterbeprozess, sondern in jeder Lage, für die sie eine Festlegung trifft.

Dieser Absatz ist die Antwort auf eine lange Streitfrage und wird in Ratgebern oft übergangen. Für Demenz, Wachkoma oder einen schweren Schlaganfall ist er der entscheidende Satz: Auch wer nicht im Sterben liegt, kann vorab über Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung bestimmen.

Was nach einem solchen Ereignis organisatorisch ansteht, beschreiben die Ratgeber Schlaganfall — was jetzt? und Demenz — was jetzt?.

Wann muss das Betreuungsgericht entscheiden?

Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht es, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute an der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet — und ebenso, wenn eine medizinisch angezeigte Maßnahme unterbleiben oder abgebrochen werden soll und dadurch dieselbe Gefahr entsteht.

Entscheidend ist der Ausnahmesatz, der das Verfahren in der Praxis meistens erübrigt: Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zwischen Vertreter und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen entspricht. Das Gericht ist also für den Streitfall da, nicht für den Regelfall.

Und wenn es entscheidet, entscheidet es nicht nach eigenem Ermessen: Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Einwilligung oder ihre Verweigerung dem Willen des Betreuten entspricht. Auch vor Gericht bleibt der Patientenwille der Maßstab.

Hinweis zur Zitierweise: Die Vorschriften standen bis Ende 2022 in den §§ 1901a, 1901b und 1904 BGB. Seit der Reform des Betreuungsrechts tragen sie die Nummern 1827, 1828 und 1829. Ältere Urteile und ältere Vordrucke nennen deshalb andere Paragrafen — inhaltlich ist es dieselbe Regelung.

Wo sollte die Patientenverfügung liegen?

Nicht im Bankschließfach und nicht allein im Ordner. Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie in der Akutlage innerhalb von Minuten auffindbar ist. Bewährt hat sich eine Kombination: das Original zu Hause an einem festen Platz, eine Kopie bei der bevollmächtigten Person, ein Hinweiskärtchen in der Geldbörse.

Zusätzlich lässt sich der Aufbewahrungsort im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen; auch Patientenverfügungen können dort registriert werden. Gerichte und — unter engen Voraussetzungen — Ärzte können abfragen, ob etwas hinterlegt ist. Wie das funktioniert, erklärt Zentrales Vorsorgeregister.

Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde gibt es für die Patientenverfügung übrigens nicht — sie beglaubigt nur Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Was die Behörde leistet und wobei sie berät, steht in Die Betreuungsbehörde.

Häufige Fragen

Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?
Nein. Das Gesetz verlangt Schriftform, nicht mehr. Eine notarielle Urkunde ist möglich, aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit.
Kann ich eine Patientenverfügung wieder aufheben?
Ja, jederzeit und formlos. Für den Widerruf gilt die Schriftform ausdrücklich nicht — anders als für die Errichtung.
Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
Beides ergänzt sich. Die Verfügung legt den Inhalt fest, die Vollmacht bestimmt die Person, die ihn gegenüber Ärzten vertritt. Ohne eine bevollmächtigte Person muss das Gericht einen Betreuer bestellen.
Kann ein Heim die Vorlage einer Patientenverfügung verlangen?
Nein. Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden, und ihre Errichtung oder Vorlage darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
Gilt eine alte Patientenverfügung noch?
Sie verliert ihre Wirksamkeit nicht durch Zeitablauf. Ob sie auf die aktuelle Lage passt, ist aber eine eigene Frage — dazu der Abschnitt „Warum reicht eine pauschale Formulierung nicht aus?".

Quellen

  1. § 1827 BGB (Patientenverfügung; Absatz 1: einwilligungsfähiger Volljähriger, Schriftform, Festlegungen für noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen, Prüfung durch den Betreuer, jederzeitiger formloser Widerruf; Absatz 2: Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille; Absatz 3: unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung; Absatz 5: keine Pflicht zur Errichtung, kein Verlangen als Vertragsbedingung; Absatz 6: entsprechende Geltung für Bevollmächtigte) ·
  2. § 1828 BGB (Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens; Absatz 1: der Arzt prüft die Indikation, Arzt und Betreuer erörtern die Maßnahme; Absatz 2: nahen Angehörigen und Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden) ·
  3. § 1829 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen; Absatz 1 und 2: Genehmigung bei begründeter Todesgefahr oder schwerem Dauerschaden, auch beim Unterlassen; Absatz 3: Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung dem Willen entspricht; Absatz 4: keine Genehmigung nötig bei Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt) ·
  4. BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16 (Leitsatz c: die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die notwendige konkrete Behandlungsentscheidung; die Konkretisierung kann durch Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen) ·
  5. BGH, Beschluss vom 14.11.2018, XII ZB 107/18 (Leitsatz 1: die erforderliche Konkretisierung kann sich bei weniger detaillierter Benennung ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben; im Anschluss an BGH, 08.02.2017, XII ZB 604/15) ·
  6. Bundesministerium der Justiz: Betreuungsrecht — Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung ·

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