Der Weg vom Auto zur Haustür ist für viele pflegebedürftige Menschen der schwerste des Tages. Wer ihn kennt, versteht, warum ein Parkausweis mehr ändert als ein Schwerbehindertenausweis: Er entscheidet, ob ein Arztbesuch machbar ist oder nicht.
Zwei Dinge werden dabei regelmäßig verwechselt. Erstens: Das Recht zum Parken steht nicht im Schwerbehindertenrecht, sondern in der Straßenverkehrs-Ordnung. Zweitens: Es gibt zwei verschiedene Parkausweise, und nur einer davon öffnet den gekennzeichneten Behindertenparkplatz.
Welche Parkausweise gibt es?
Zwei, und sie werden oft verwechselt: den EU-einheitlichen Parkausweis, im Alltag der blaue, und den besonderen Parkausweis in Orange. Beide sind keine Ausweise im eigentlichen Sinn, sondern der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Sie müssen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen.
Die Genehmigung selbst ist ein Bescheid. Auch er gehört ins Auto: Die Verordnung verlangt, dass die Bescheide mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Der Ausweis hinter der Scheibe ist nur die Kurzfassung für den Blick von außen.
Wer bekommt den blauen EU-Parkausweis?
Menschen mit dem Merkzeichen aG, also einer außergewöhnlichen Gehbehinderung, und blinde Menschen. Dazu kommen schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Nur dieser Ausweis berechtigt dazu, auf einem durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Behindertenparkplatz zu parken. Deshalb ist er der begehrtere von beiden.
Was aG bedeutet, sagt das Neunte Buch: eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht, und das heißt, sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs bewegen zu können. Wer aus medizinischer Notwendigkeit auf einen Rollstuhl angewiesen ist, gehört ausdrücklich dazu.
Entscheidend ist dabei nicht eine einzelne Diagnose. Das Gesetz nennt Störungen der Bewegung, der Muskeln und Nerven, der geistigen Funktionen sowie von Herz und Atmung und stellt sie einander gleich, wenn ihre Auswirkung auf die Gehfähigkeit — auch in ihrer Kombination — dauerhaft so schwer ist wie im Grundfall. Über diese Kombination läuft ein großer Teil der Anerkennungen.
Wer bekommt den orangefarbenen Parkausweis?
Vier Gruppen, die die Verwaltungsvorschrift einzeln beschreibt: Menschen mit den Merkzeichen G und B und bestimmten Graden der Behinderung an den unteren Gliedmaßen zusammen mit Herz oder Atmung, Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung sowie Gleichgestellte.
| Gruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Merkzeichen G und B | Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen betrifft) und zugleich wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane |
| Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa | Grad der Behinderung von wenigstens 60 hierfür |
| Künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung zugleich | Grad der Behinderung von wenigstens 70 hierfür |
| Gleichgestellte | Nach versorgungsärztlicher Feststellung den vorstehenden Gruppen gleichzustellen |
Die vierte Zeile ist die wichtigste und die unbekannteste. Sie öffnet den Weg für alle, die in keine der drei beschriebenen Gruppen passen, deren Einschränkung aber ebenso schwer wirkt — festgestellt wird das versorgungsärztlich. Ein Antrag lohnt also auch dann, wenn die eigene Erkrankung in keiner Liste auftaucht.
Für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie gilt eine Besonderheit: Bei ihnen entfallen die zeitlichen Begrenzungen, die das Einstellen einer Parkscheibe voraussetzen. Wer keine Parkscheibe drehen kann, soll daran nicht scheitern.
Was erlaubt die Ausnahmegenehmigung?
Sieben Erleichterungen, die alle dasselbe Ziel haben: nah am Ziel halten zu können. Sie gelten allerdings nur, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, und sie dürfen mit jedem Kraftfahrzeug genutzt werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt in allen Fällen vierundzwanzig Stunden.
| Wo | Was erlaubt ist |
|---|---|
| Eingeschränktes Haltverbot | Parken bis zu drei Stunden, mit eingestellter Parkscheibe; für bestimmte Strecken auch länger |
| Zonenhaltverbot | Die zugelassene Parkdauer überschreiten |
| Parkplatz mit begrenzter Parkzeit | Über die erlaubte Zeit hinaus parken |
| Fußgängerzone mit Ladezeiten | Während der Ladezeiten parken |
| Parkuhr und Parkscheinautomat | Ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken |
| Bewohnerparkplatz | Parken bis zu drei Stunden, mit eingestellter Parkscheibe |
| Verkehrsberuhigter Bereich | Außerhalb der markierten Flächen parken, ohne den Verkehr zu behindern |
Den Vorbehalt der zumutbaren Entfernung überlesen viele. Er bedeutet: Die Erleichterung ist keine Bequemlichkeit, sondern ein Ausweg. Steht zwanzig Meter weiter ein freier, regulärer Parkplatz, greift sie nicht — und das lässt sich im Streitfall auch prüfen.
Wo eine Parkscheibe verlangt wird, muss die Ankunftszeit daraus hervorgehen. Für einzelne Haltverbotsstrecken kann die Behörde auf Antrag eine längere Parkzeit genehmigen. Das ist der Punkt, an dem sich ein Gespräch mit der Straßenverkehrsbehörde lohnt, wenn es um eine bestimmte Adresse geht — die Praxis, die Dialyse, die Tagespflege.
Gilt der Parkausweis auch ohne eigenen Führerschein?
Ja. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, bekommt die Ausnahmegenehmigung ebenso — sie wird dann mit dem Inhalt ausgestellt, dass der jeweils befördernde Fahrer von den genannten Vorschriften befreit ist. Der Ausweis hängt also an der Person, nicht am Auto und nicht am Fahrer.
Für pflegende Angehörige ist das der praktisch wichtigste Satz des ganzen Regelwerks. Sie dürfen mit ihrem eigenen Wagen die Erleichterungen nutzen, solange sie die berechtigte Person befördern. Ohne sie im Auto gilt der Ausweis nicht — er ist keine Dauergenehmigung für das Fahrzeug.
Wer darf auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz parken?
Nur wer den EU-einheitlichen Parkausweis vorweisen kann. Gekennzeichnet sind diese Plätze in der Regel mit den Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrersymbol; ausnahmsweise genügt eine Bodenmarkierung. Der orangefarbene Parkausweis berechtigt dazu ausdrücklich nicht. Das ist der wichtigste Unterschied zwischen beiden.
Die Behörde richtet solche Plätze dort ein, wo der berechtigte Personenkreis besonders häufig darauf angewiesen ist — in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, orthopädischen Kliniken. Die Rechtsgrundlage dafür steht in der Straßenverkehrs-Ordnung selbst und nennt genau den Personenkreis des blauen Ausweises.
Können Sie einen Parkplatz vor der eigenen Wohnung bekommen?
Möglich ist es, ein Anspruch besteht nicht. Die Behörde prüft dreierlei: ob das Parksonderrecht erforderlich ist, ob es vertretbar ist und ob ein zeitlich beschränktes Recht genügt. Wer in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Stellplatz hat, erhält es nicht.
Wird der Platz eingerichtet, trägt er ein Zusatzzeichen mit dem Rollstuhlfahrersymbol und der Nummer des Parkausweises. Damit ist er keinem Haushalt zugeordnet, sondern einer Genehmigung — zieht die Person um, endet auch die Reservierung.
Der Antrag lohnt sich vor allem in Wohnstraßen mit knappem Parkraum, und er lohnt sich auch für die Arbeitsstätte. Schildern Sie darin die Gehstrecke in Metern und die Lage: wie weit bis zur Tür, wie viele Stufen, ob ein Rollstuhl neben dem Auto Platz braucht.
Wie beantragen Sie den Parkausweis?
Bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, meist im Ordnungsamt der Stadt oder des Kreises. Die Dauergenehmigung wird für höchstens fünf Jahre und stets widerruflich erteilt, in der Regel gebührenfrei, auf einem bundeseinheitlichen Formblatt. Sie gilt im ganzen Bundesgebiet, und der Bescheid ist mitzuführen.
Legen Sie dem Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den eingetragenen Merkzeichen bei. Wollen Sie über die Gleichstellung gehen, gehören ärztliche Unterlagen dazu, aus denen die Auswirkung auf das Gehen hervorgeht — nicht die Diagnose allein, sondern die Strecke, die noch möglich ist, und was danach passiert.
Notieren Sie sich das Ablaufdatum gleich beim Erhalt. Ein Ausweis, der unbemerkt ausläuft, erlaubt von einem Tag auf den anderen nichts mehr. Welche weiteren Erleichterungen an den Merkzeichen hängen, steht in Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis; zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag gibt es eine eigene Seite, Rundfunkbeitrag bei Pflegebedürftigkeit.
Welche Merkzeichen brauchen Sie dafür?
aG oder Bl für den blauen, G und B für die häufigste Gruppe beim orangefarbenen Ausweis. Festgestellt werden die Merkzeichen nicht von der Straßenverkehrsbehörde, sondern im Verfahren beim Versorgungsamt, zusammen mit dem Grad der Behinderung. Ohne diese Feststellung ist der Parkantrag aussichtslos.
Wer noch keinen Ausweis hat, stellt also zwei Anträge in dieser Reihenfolge: erst die Feststellung beim Versorgungsamt, dann die Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde. Wie das erste Verfahren abläuft, welche Fristen dort gelten und was in den Antrag gehört, erklärt Der Schwerbehindertenausweis.
Sind die Merkzeichen zu knapp ausgefallen, hilft der Weg über das Feststellungsverfahren, nicht über die Verkehrsbehörde: Sie prüft die Merkzeichen nicht nach, sondern setzt sie voraus. Eine Ausnahme bleibt die Gleichstellung, für die eine versorgungsärztliche Feststellung genügt.
Häufige Fragen
Brauche ich ein eigenes Auto für den Parkausweis?
Gilt der Parkausweis auch in anderen Städten?
Kostet der Parkausweis etwas?
Reicht der Schwerbehindertenausweis allein?
Was passiert, wenn die Genehmigung abläuft?
Quellen
- § 46 StVO (Ausnahmegenehmigungen; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4a, 4b und 11: Ausnahmen von den Halt- und Parkverboten, von der Parkuhr- und Parkscheinpflicht, vom Zonenhaltverbot und von den durch Vorschrift- und Richtzeichen erlassenen Verboten; Absatz 3 Satz 1: Erteilung unter dem Vorbehalt des Widerrufs und mit Nebenbestimmungen; Absatz 3 Satz 3: die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen; Absatz 4: Wirksamkeit für den Geltungsbereich der Verordnung, sofern kein anderer genannt ist) ·
- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; Absatz 1b Satz 1 Nummer 2: die Straßenverkehrsbehörden treffen die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen) ·
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), Fassung vom 3. April 2025 — zu § 46 Absatz 1 Nummer 11, Randnummern 117 bis 142: die sieben Parkerleichterungen, der Vorbehalt „sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht", die Nutzung mit allen Kraftfahrzeugen, die höchstzulässige Parkzeit, der Nachweis durch den EU-einheitlichen oder einen besonderen Parkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe, die Personengruppen samt Gleichstellung, Antrag bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, Dauerausnahmegenehmigung für maximal fünf Jahre und stets widerruflich, in der Regel gebührenfrei, bundeseinheitliches Formblatt, Geltung im ganzen Bundesgebiet; zu § 45 Absatz 1 bis 1e, Nummer X, Randnummern 17 bis 28: der EU-einheitliche Parkausweis berechtigt zur Benutzung der gekennzeichneten Parkplätze, Kennzeichnung durch Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersymbol, Voraussetzungen eines Parkplatzes vor der Wohnung ·
- § 229 SGB IX (Persönliche Voraussetzungen; Absatz 3: schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht, und die sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können; Absatz 1: erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr; Absatz 2: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) ·
- § 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise; das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung und die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen fest) ·
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