Mit dem Schwerbehindertenausweis kommt ein Stapel Vergünstigungen ins Haus, und eine davon betrifft das Auto. Sie ist der Grund, warum sich das Ringen um einen einzelnen Buchstaben lohnt: Zwei Zeichen bringen die volle Befreiung, zwei andere nur die Hälfte — und bei der Hälfte müssen Sie sich entscheiden.
Diese Entscheidung geht oft schief, weil zwei Vorschriften aus verschiedenen Gesetzbüchern zusammenspielen. Dazu kommt eine Regel, die kaum jemand kennt und die am Ende Geld kostet: Eine einzige Fahrt zum falschen Zweck macht das Auto für einen ganzen Monat steuerpflichtig.
Wer wird von der Kfz-Steuer ganz befreit?
Wer im Ausweis das Merkzeichen H, Bl oder aG trägt — also hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist. Dann ist das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit, solange es für diese Person zugelassen ist. Auf den Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an, nur auf das Merkzeichen.
Entscheidend ist der Nachweis durch den Ausweis. Die Steuerstelle prüft nicht selbst, ob jemand hilflos ist; sie sieht auf das Zeichen, das das Versorgungsamt festgestellt hat. Fehlt das Zeichen, hilft keine Begründung — dann ist der Weg zuerst der Antrag beim Versorgungsamt. Welches Zeichen was voraussetzt, steht in Merkzeichen H, aG, B und die anderen.
„Für die schwerbehinderte Person zugelassen" ist wörtlich zu nehmen. Läuft der Wagen auf die pflegende Tochter, greift die Befreiung nicht, auch wenn er praktisch nur für die Mutter gefahren wird. Die Vergünstigung steht allein der schwerbehinderten Person selbst zu.
Wann sinkt die Steuer nur um die Hälfte?
Bei einem Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Diesen Aufdruck bekommt, wer im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden darf — also wer infolge der Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos ist. In der Praxis sind das die Zeichen G und Gl.
Die Steuer sinkt dann um die Hälfte. Das ist weniger als eine Befreiung, aber es ist an eine Bedingung gekoppelt, die der Befreiung fehlt — und genau darin liegt die Falle, um die es im nächsten Abschnitt geht.
Wer sowohl G als auch später aG zuerkannt bekommt, wechselt von der Ermäßigung in die Befreiung. Das geschieht nicht von selbst: Die Steuerstelle erfährt vom neuen Zeichen nur, wenn Sie es ihr mitteilen. Legen Sie den neuen Ausweis deshalb vor, sobald Sie ihn haben.
| Merkzeichen | Kfz-Steuer | Freifahrt im Nahverkehr |
|---|---|---|
| H — hilflos | Volle Befreiung | Daneben möglich |
| Bl — blind | Volle Befreiung | Daneben möglich |
| aG — außergewöhnlich gehbehindert | Volle Befreiung | Daneben möglich |
| G — erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit | Ermäßigung um die Hälfte | Nur statt der Ermäßigung |
| Gl — gehörlos | Ermäßigung um die Hälfte | Nur statt der Ermäßigung |
Freifahrt oder halbe Kfz-Steuer — warum nur eines von beidem?
Weil zwei Vorschriften aus verschiedenen Gesetzbüchern einander sperren. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung in Anspruch nimmt. Und umgekehrt wird die Wertmarke für die Freifahrt nicht ausgegeben, solange die Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird. Eines von beidem müssen Sie also wählen.
Jetzt kommt der Punkt, den gängige Darstellungen verwischen: Beide Vorschriften nennen ausdrücklich nur die Ermäßigung. Die vollständige Befreiung bei H, Bl oder aG ist von der Sperre nicht erfasst. Wer vollständig befreit ist, kann also beides haben — das steuerfreie Auto und die Wertmarke für Bus und Bahn.
Für Familien mit dem Zeichen G lohnt deshalb eine kurze Rechnung. Fährt Ihr Angehöriger häufig mit Bus oder Bahn, ist die Wertmarke oft mehr wert als die halbe Steuer eines kleinen Wagens. Wird das Auto täglich gebraucht und der Nahverkehr kaum, ist es umgekehrt. Die Entscheidung ist nicht für immer: Sie lässt sich später wechseln.
Wie und wo stellen Sie den Antrag?
Beim zuständigen Hauptzollamt, nicht beim Finanzamt und nicht bei der Zulassungsstelle. Die Kraftfahrzeugsteuer verwaltet seit Jahren die Zollverwaltung, und dort entscheidet man auch über die Vergünstigung. Möglich ist der Antrag direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder jederzeit später — versäumt ist also nichts, wenn Sie erst jetzt davon erfahren.
Zwei Wege stehen offen: online über das Portal der Zollverwaltung oder schriftlich mit dem amtlichen Vordruck. Vorzulegen ist der Schwerbehindertenausweis; bei der Ermäßigung kommt das Beiblatt hinzu. Kopien genügen. Den Vordruck finden Sie auf den Seiten der Zollverwaltung, die im Quellenverzeichnis verlinkt sind.
Wichtig ist, dass es ohne Antrag nichts gibt. Das Gesetz verlangt ausdrücklich einen schriftlichen Antrag — die Vergünstigung tritt nicht automatisch ein, auch wenn der Ausweis längst vorliegt und das Auto längst zugelassen ist. Viele Familien zahlen jahrelang, weil niemand diesen Satz gelesen hat.
Gilt die Vergünstigung für mehrere Autos?
Nein. Die Vergünstigung steht der behinderten Person ausdrücklich nur für ein Fahrzeug zu. Gibt es zwei Wagen im Haushalt, ist zu entscheiden, welcher begünstigt wird; der zweite wird normal besteuert. Das gilt auch dann, wenn beide Fahrzeuge auf dieselbe Person zugelassen sind und beide für ihre Wege gebraucht werden.
Beim Fahrzeugwechsel wandert die Vergünstigung nicht von selbst mit. Wird das begünstigte Auto abgemeldet und ein neues angemeldet, gehört zur Anmeldung ein neuer Antrag. Planen Sie den Schritt mit ein, wenn ein Wechsel ansteht — sonst kommt der erste Steuerbescheid für das neue Fahrzeug in voller Höhe.
Leben zwei schwerbehinderte Menschen im Haushalt, hat jeder seinen eigenen Anspruch — aber jeweils für ein Fahrzeug, das auf ihn zugelassen ist. Ein gemeinsames Auto bleibt ein Auto und wird nur einmal begünstigt.
Darf ein Angehöriger das Auto fahren?
Ja, aber nur zu bestimmten Zwecken. Das Gesetz lässt Fahrten durch andere Personen zu, soweit sie im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen. Wer also zum Arzt bringt, abholt oder für den Haushalt des Angehörigen einkauft, bewegt sich im Rahmen.
Außerhalb des Rahmens sind eigene Wege des Fahrers. Der Weg zur eigenen Arbeit, der Wochenendausflug der Familie, der Baumarktbesuch für die eigene Wohnung — all das ist zweckfremd, auch wenn dasselbe Auto und derselbe Fahrer im Spiel sind. Die behinderte Person muss nicht mitfahren, aber die Fahrt muss ihr dienen.
Zwei weitere Grenzen nennt dieselbe Vorschrift. Die Vergünstigung entfällt bei der Beförderung von Gütern — Handgepäck ausgenommen — und bei der entgeltlichen Beförderung von Personen; die gelegentliche Mitbeförderung einer anderen Person bleibt erlaubt. Welche Rechte das Zeichen aG über die Steuer hinaus mitbringt, steht in Parkausweis und Parkerleichterungen.
Was passiert bei einer Fahrt, die nicht dazugehört?
Dann wird das Fahrzeug steuerpflichtig, und zwar für mindestens einen Monat. Das Gesetz nennt diesen Fall ausdrücklich: Wird ein befreites Fahrzeug vorübergehend zweckfremd benutzt, dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt — mindestens aber einen Monat. Für die Ermäßigung gilt dasselbe.
Eine kurze Fahrt kann also einen vollen Monat Steuer auslösen. Das ist keine Strafe, sondern die Rechtsfolge einer weggefallenen Voraussetzung; wirtschaftlich fühlt es sich trotzdem wie eine an. Wer die Vergünstigung nutzt, sollte die Regel im Kopf haben, bevor er dem Sohn den Wagen für einen Umzug leiht.
Teilen Sie eine zweckfremde Nutzung dem Hauptzollamt mit, wenn sie vorkommt. Das ist unangenehm, aber die Alternative ist riskanter: Wer die Vergünstigung trotz entfallener Voraussetzung weiterlaufen lässt, bewegt sich in Richtung Steuerhinterziehung. Die Zollverwaltung weist in ihren eigenen Hinweisen genau darauf hin.
Was gilt, wenn das Merkzeichen wegfällt oder dazukommt?
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen und endet mit deren Eintritt. Läuft der Ausweis ab oder wird ein Merkzeichen bei einer Nachprüfung gestrichen, entfällt die Vergünstigung genau zu diesem Zeitpunkt — nicht erst, wenn das Hauptzollamt davon erfährt, und auch nicht erst zum Ende des Steuerjahres.
Umgekehrt wirkt es genauso: Kommt ein Zeichen hinzu, das die Befreiung trägt, endet die Steuerpflicht mit dessen Eintritt. Der Antrag bleibt aber nötig. Legen Sie den geänderten Ausweis zügig vor und bitten Sie darum, die Vergünstigung ab dem Feststellungsdatum zu berücksichtigen.
Befristete Ausweise sind der praktische Grund, sich den Ablauf zu notieren. Wird der Ausweis verlängert, läuft die Vergünstigung weiter; läuft er stillschweigend aus, kommt irgendwann ein Bescheid. Wie Befristung, Nachprüfung und Verlängerung beim Ausweis selbst ablaufen, erklärt Schwerbehindertenausweis beantragen.
Häufige Fragen
Mein Vater hat das Merkzeichen aG. Darf er trotzdem die Freifahrt nutzen?
Das Auto läuft auf mich, nicht auf meine pflegebedürftige Mutter. Geht das?
Wir haben den Antrag erst Monate nach der Zulassung gestellt. Ist das zu spät?
Ich erledige mit dem Auto Einkäufe für meine Mutter, ohne sie mitzunehmen. Ist das erlaubt?
Quellen
- § 3a KraftStG (Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen; Absatz 1: vollständige Befreiung bei Nachweis der Merkzeichen „H", „Bl" oder „aG"; Absatz 2 Satz 1: Ermäßigung um die Hälfte bei einem Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, der die Voraussetzungen des § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB IX nachweist; Absatz 2 Satz 2: „Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt."; Absatz 3 Satz 1: die Vergünstigung steht nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu; Absatz 3 Satz 2: Entfall bei Güterbeförderung außer Handgepäck, bei entgeltlicher Personenbeförderung außer gelegentlicher Mitbeförderung und bei Fahrten durch andere Personen, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person stehen) ·
- § 5 KraftStG (Dauer der Steuerpflicht; Absatz 2 Satz 1: die Steuerpflicht beginnt mit dem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen; Absatz 2 Satz 3: sie endet mit deren Eintritt; Absatz 2 Satz 4: „Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat"; Entsprechendes gilt beim Entfall der Ermäßigung nach § 3a Absatz 2) ·
- § 228 SGB IX (Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr; Absatz 1 Satz 1: schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert; Absatz 1 Satz 2: Voraussetzung ist eine gültige Wertmarke; Absatz 4: Ausgabe der Wertmarke ohne Entrichtung des Betrages an bestimmte Gruppen; Absatz 5 Satz 1: „Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird."; Absatz 5 Satz 2: Ausgabe auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden; Absatz 6: unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson und bestimmter Hilfsmittel) ·
- Zoll online, „Steuervergünstigungen" (Zuständigkeit des Hauptzollamts für Anträge auf Steuervergünstigung, Antragstellung bei der Zulassung oder jederzeit später über das Zoll-Portal oder schriftlich mit amtlichem Vordruck, vorzulegende Nachweise Schwerbehindertenausweis und bei der Ermäßigung zusätzlich das Beiblatt, Hinweis, dass die Steuervergünstigung nur der schwerbehinderten Person selbst zusteht; Abruf 03.10.2026) ·
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