Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung: Was die Kasse zahlt

Haushaltshilfe nach § 24h SGB V: Wann die Krankenkasse in der Schwangerschaft und nach der Geburt zahlt, wer helfen darf und was sie kostet.

Stand: September 2026 · Redaktionell verantwortet von Fabian Altmann

Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Ab der zwanzigsten Woche ist Liegen verordnet. Einkaufen, Wäsche, das Mittagessen für die Familie – all das geht nicht mehr, und der Partner kann nicht jeden Tag frei nehmen. Die meisten Familien organisieren das irgendwie privat und zahlen es selbst.

Dabei steht im Gesetz ein eigener Anspruch dafür. Er ist deutlich weiter als die bekannte Haushaltshilfe nach einem Krankenhausaufenthalt: kein Kind nötig, keine Zuzahlung. Nur beantragen muss man ihn, und zwar rechtzeitig.

Wann zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe in der Schwangerschaft?

Die Krankenkasse zahlt eine Haushaltshilfe, wenn eine Versicherte den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen kann und keine andere im Haushalt lebende Person das übernehmen kann. Das steht in § 24h SGB V, dem Fünften Sozialgesetzbuch, und ist ein eigener Anspruch – kein Sonderfall der Haushaltshilfe im Krankheitsfall.

„Nicht weiterführen können" heißt nicht, dass es beschwerlich ist. Es heißt, dass die Ärztin oder der Arzt bestätigt: Diese Arbeiten gehen nicht mehr. Typische Gründe sind eine Risikoschwangerschaft mit verordneter Schonung, vorzeitige Wehen, schwere Beschwerden über das übliche Maß hinaus – und nach der Geburt die Erholungszeit, erst recht nach einem Kaiserschnitt.

Die Kasse schickt dann eine Kraft, die kocht, putzt, einkauft, Wäsche macht und vorhandene Kinder versorgt. Pflegerische Leistungen gehören nicht dazu; die laufen über andere Vorschriften. Wer wofür zuständig ist, sortiert der Ratgeber Krankenkasse oder Pflegekasse.

Muss ein Kind im Haushalt leben?

Nein. Der Anspruch wegen Schwangerschaft oder Entbindung verlangt kein Kind im Haushalt – weder ein kleines noch überhaupt eines. Genau das ist der Unterschied, an dem die meisten Anträge scheitern, bevor sie gestellt werden: Familien lesen die Bedingungen der Haushaltshilfe im Krankheitsfall, finden dort eine Altersgrenze für das Kind und geben auf.

Beim ersten Kind ist niemand da, für den man sorgen müsste – und der Anspruch besteht trotzdem. Er hängt allein an der Frage, ob der Haushalt ohne Hilfe weitergeführt werden kann.

Frage Schwangerschaft und Entbindung Krankheitsfall
Wann greift der Anspruch? Wegen Schwangerschaft oder Entbindung Wegen Krankenhausbehandlung, Reha oder schwerer Krankheit
Muss ein Kind im Haushalt leben? Nein Ja, unter einer Altersgrenze oder mit Behinderung
Gibt es eine Zuzahlung? Nein Ja, kalendertäglich
Wer stellt die Kraft? Die Kasse; sonst Erstattung der selbst besorgten Hilfe Die Kasse; sonst Erstattung der selbst besorgten Hilfe

Den Krankheitsfall mit allen Voraussetzungen und der Zuzahlung erklärt der Ratgeber Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus: Wer nach der Geburt erkrankt, kann anschließend in den anderen wechseln.

Wann fällt der Anspruch weg, weil jemand anderes da ist?

Der Anspruch fällt weg, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Entscheidend sind beide Wörter: Die Person muss im Haushalt leben – Nachbarn, Freundinnen und die Mutter zwei Straßen weiter zählen nicht –, und sie muss es tatsächlich können.

Berufstätigkeit allein hebt die Zumutbarkeit nicht auf; die Kassen prüfen das im Einzelfall. Schreiben Sie deshalb konkret, warum es nicht geht: Schichtdienst, auswärtige Arbeitsstelle, eigene Erkrankung, Ausbildung. Ein Satz wie „mein Mann arbeitet" führt regelmäßig zur Ablehnung, eine Schilderung der Arbeitszeiten deutlich seltener.

Lebt ein älteres Kind mit im Haushalt, fragt die Kasse ebenfalls nach. Auch hier gilt: Es kommt darauf an, was zumutbar ist – ein Kind in der Schulzeit führt keinen Haushalt.

Wer darf die Haushaltshilfe übernehmen?

Zuerst ist die Kasse am Zug: Sie soll die Kraft stellen, meist über einen Vertragspartner wie einen Pflegedienst, eine Sozialstation oder einen Familienpflegedienst. Kann sie das nicht oder besteht ein Grund, eine bestimmte Person zu nehmen, dürfen Sie die Hilfe selbst besorgen – und die Kasse erstattet die Kosten in angemessener Höhe.

Bei der Selbstbeschaffung gilt eine Regel, die viele überrascht: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad zahlt die Kasse keine Vergütung. Zum zweiten Grad gehören Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister – und über die Ehe auch die Schwiegereltern und die Schwägerin. Erstattet werden bei ihnen nur Fahrkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall.

Für alle anderen – Freundin, Nachbarin, Cousine, eine gewerbliche Kraft – zahlt die Kasse die vereinbarte Vergütung bis zu ihrem Höchstsatz. Wer also die Wahl hat: Die Nachbarin lässt sich abrechnen, die eigene Mutter nur mit Verdienstausfall. Fragen Sie die Höchstsätze vor der Zusage ab, sie unterscheiden sich von Kasse zu Kasse.

Was kostet die Haushaltshilfe die Familie?

Nichts. Für die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung fällt keine Zuzahlung an. Das ist kein Entgegenkommen der Kassen, sondern eine Folge des Gesetzesaufbaus: § 24h SGB V verweist ausdrücklich nur auf die Erstattungsregel für selbst besorgte Kräfte, nicht auf die Zuzahlungsregel, die im Krankheitsfall gilt.

Übrig bleibt allenfalls eine Lücke bei der Selbstbeschaffung: Liegt der vereinbarte Stundenlohn über dem Höchstsatz der Kasse, tragen Sie die Differenz. Deshalb lohnt der Anruf vorher – und die Frage, ob die Kasse nicht doch selbst eine Kraft stellen kann.

Wie beantragen Sie die Haushaltshilfe?

Der Antrag geht an die eigene Krankenkasse, und er besteht aus zwei Teilen: dem Formular der Kasse und einer ärztlichen Bescheinigung. Die Bescheinigung ist der wichtigere Teil. Sie muss sagen, warum der Haushalt nicht weitergeführt werden kann, welche Tätigkeiten betroffen sind und für welchen Zeitraum die Hilfe nötig ist.

Stellen Sie den Antrag, bevor die Hilfe beginnt. Die Kasse soll zuerst selbst eine Kraft stellen; wer ohne Antrag jemanden beschäftigt, hat den gesetzlichen Ablauf umgangen und riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wird es dringend, genügt zunächst der Anruf – lassen Sie sich das Ergebnis anschließend schriftlich bestätigen.

Drei Dinge beschleunigen die Bearbeitung erfahrungsgemäß: der voraussichtliche Entbindungstermin, der gewünschte Zeitraum und der Name der Person, die helfen soll, samt Verwandtschaftsverhältnis. Fehlt eines davon, fragt die Kasse nach – und die Woche ist weg.

Was zahlt die Kasse über das Gesetz hinaus?

Über das Gesetz hinaus zahlen viele Kassen mehr, als sie müssen: längere Zeiträume, höhere Stundensätze, Haushaltshilfe auch in Fällen, die das Gesetz nicht nennt. Möglich macht das § 38 Absatz 2 SGB V – die Satzung einer Kasse darf den Anspruch erweitern.

Für Sie heißt das: Was Ihre Kasse zahlt, steht nicht vollständig im Gesetz, sondern in ihrer Satzung. Fragen Sie ausdrücklich nach der Satzungsleistung zur Haushaltshilfe – am Telefon wird oft nur die gesetzliche Auskunft gegeben. Ein Wechsel der Kasse allein deswegen lohnt selten, das Nachfragen dagegen fast immer.

Reicht die Haushaltshilfe nicht, weil im selben Haushalt jemand gepflegt wird, führen andere Wege weiter: die Pflegezeit für die berufliche Freistellung und der Entlastungsbetrag für Alltagshilfe im Rahmen der Pflegeversicherung.

Häufige Fragen

Bekomme ich Haushaltshilfe auch ohne Kinder im Haushalt?
Ja. Der Anspruch wegen Schwangerschaft oder Entbindung setzt kein Kind im Haushalt voraus. Das unterscheidet ihn vom Anspruch im Krankheitsfall, der an ein Kind unter einer bestimmten Altersgrenze gebunden ist.
Darf meine Mutter die Haushaltshilfe übernehmen?
Ja, helfen darf sie. Bezahlt wird sie dafür allerdings nicht: Bei Verwandten und Verschwägerten bis zum zweiten Grad erstattet die Kasse keine Vergütung, sondern nur Fahrkosten und einen nachgewiesenen Verdienstausfall.
Fällt für die Haushaltshilfe eine Zuzahlung an?
Nein. Die Vorschrift zur Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung verweist nur auf die Erstattungsregel für selbst besorgte Kräfte, nicht auf die Zuzahlungsregel des Krankheitsfalls. Näheres im Abschnitt „Was kostet die Haushaltshilfe die Familie?".
Kann ich die Hilfe rückwirkend abrechnen?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Die Kasse soll die Kraft stellen; erst wenn sie das nicht kann, wird die selbst besorgte Hilfe erstattet. Deshalb gehört der Antrag vor den ersten Einsatz — und wenn es eilt, wenigstens ein Anruf mit anschließender schriftlicher Bestätigung.
Was tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Widerspruch einlegen, schriftlich und innerhalb der im Bescheid genannten Frist. Legen Sie eine ärztliche Bescheinigung bei, die ausdrücklich sagt, welche Arbeiten Sie nicht mehr erledigen können und warum niemand sonst im Haushalt einspringen kann.

Quellen

  1. § 24h SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung) ·
  2. § 38 SGB V (Haushaltshilfe im Krankheitsfall; Absatz 2 Satzungsleistungen, Absatz 4 Kostenerstattung, Absatz 5 Zuzahlung) ·
  3. § 61 SGB V (Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung) ·
  4. GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe (Rechtsgrundlagen und Gemeinsame Richtlinien) ·
  5. sozialversicherung-kompetent.de: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24h SGB V) ·
  6. hkk Krankenkasse: Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und nach Entbindung (Antragsweg, Erstattung, keine Zuzahlung) ·

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