Alle Geldbeträge sind mit Quelle und Stand hinterlegt und werden zentral aktuell gehalten. Grundlage sind offizielle Quellen wie das Sozialgesetzbuch (SGB XI), das Bundesgesundheitsministerium und der GKV-Spitzenverband. So prüfen wir unsere Angaben

Zwei Wochen Krankenhaus, danach eine Wohnung, in der sich das Geschirr stapelt und der Kühlschrank leer ist. Einkaufen geht nicht, Staubsaugen erst recht nicht, und die Tochter wohnt dreihundert Kilometer entfernt. Für genau diese Lücke gibt es eine Leistung, die kaum jemand kennt.

Die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Sie hängt an der Krankheit, nicht an einem Pflegegrad — und es gibt sie inzwischen auch für Erwachsene ohne Kinder im Haushalt. Wer davon nichts weiß, beantragt sie nicht, und die Kasse fragt nicht nach.

Was ist die Haushaltshilfe der Krankenkasse?

Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ist eine Sachleistung: Eine bezahlte Kraft kommt ins Haus und übernimmt, was Sie krankheitsbedingt nicht mehr schaffen — einkaufen, kochen, waschen, aufräumen, Kinder versorgen. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB V. Gedacht ist sie als Überbrückung für eine begrenzte Zeit, nicht als Dauerlösung.

Der Zuschnitt ist hauswirtschaftlich. Pflegerische Handgriffe gehören nicht dazu: Wer Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Aufstehen braucht, ist bei der Pflegekasse richtig, und wer Spritzen, Verbände oder Medikamentengabe braucht, bei der häuslichen Krankenpflege. Beides kann parallel laufen.

Die Kasse stellt die Kraft in der Regel über einen Vertragspartner — einen ambulanten Dienst, eine Sozialstation, einen Familienpflegedienst. Findet sie niemanden, dürfen Sie selbst jemanden suchen; dazu weiter unten mehr.

Wer bekommt Haushaltshilfe von der Krankenkasse?

Haushaltshilfe bekommen Versicherte in zwei Lagen. Erstens, wenn sie wegen einer Krankenhausbehandlung, einer Vorsorge- oder Reha-Leistung oder häuslicher Krankenpflege ausfallen und ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt. Zweitens, wenn sie wegen schwerer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können — dann auch ohne Kind.

Der zweite Fall ist der, um den es hier vor allem geht. Das Gesetz nennt als Beispiele ausdrücklich die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation und nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Auch eine akute Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit reicht aus. Ein bestimmtes Alter verlangt das Gesetz nicht.

Eine Voraussetzung gilt in beiden Fällen: Sie müssen den Haushalt vorher selbst geführt haben. Und der Anspruch besteht nur, soweit keine im Haushalt lebende Person einspringen kann. Anerkannt sind Berufstätigkeit, Schule, Ausbildung oder eine eigene Erkrankung; ein freier Tag oder Urlaub sind es nicht.

Wegen Schwangerschaft oder Entbindung gilt eine eigene, deutlich weitere Vorschrift: dort ist weder ein Kind im Haushalt nötig noch eine Zuzahlung zu leisten. Sie steht im Ratgeber Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung.

Was gilt, wenn ein Pflegegrad vorliegt?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 entfällt der Anspruch aus dem Krankheitsfall. Das Gesetz verweist Pflegebedürftige auf die Leistungen der Pflegeversicherung, die den Haushalt dort mit abdecken. Eine Ausnahme bleibt: Geht es darum, ein Kind im Haushalt zu versorgen, zahlt die Krankenkasse trotz Pflegegrad.

Für alles andere ist dann die Pflegekasse zuständig. Die hauswirtschaftliche Versorgung steckt in der Pflegesachleistung, und für Betreuung und Alltagshilfen gibt es den Entlastungsbetrag. Beides ist an anerkannte Anbieter gebunden und wird gegen Nachweis abgerechnet.

Wichtig ist die Blickrichtung: Ausgeschlossen ist die pflegebedürftige Person, nicht die Familie um sie herum. Wer als Angehörige den Haushalt führt und selbst schwer erkrankt, hat einen eigenen Anspruch aus der eigenen Versicherung — auch dann, wenn im selben Haushalt jemand mit Pflegegrad 4 lebt. Diese Konstellation wird regelmäßig übersehen.

Wie lange zahlt die Krankenkasse die Haushaltshilfe?

Wie lange gezahlt wird, hängt am Grund. Fällt der Haushalt wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung aus, sind es höchstens vier Wochen. Lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt, verlängert sich derselbe Anspruch auf sechsundzwanzig Wochen. Für den Klinik- und Reha-Fall nennt das Gesetz keine feste Obergrenze.

Praktisch bewilligen die Kassen zunächst einen kurzen Zeitraum und verlängern bei Bedarf. Der Umfang wird in Stunden je Woche festgelegt, nicht pauschal — wie viele es werden, richtet sich nach der Größe des Haushalts und danach, was tatsächlich liegen bleibt. Schreiben Sie das im Antrag konkret auf.

Wie beantragen Sie Haushaltshilfe?

Beantragt wird bei Ihrer Krankenkasse, und zwar bevor die Hilfe beginnt. Die Kassen haben dafür ein eigenes Formular. Dazu gehört eine ärztliche Bescheinigung mit Diagnose, mit der Begründung, warum Sie den Haushalt nicht führen können, und mit dem voraussichtlichen Zeitraum. Ohne diese Bescheinigung passiert nichts.

In den Antrag gehört außerdem, wer sonst im Haushalt lebt und warum diese Person nicht einspringen kann. Das ist der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern. „Mein Mann kann nicht“ trägt nicht; „mein Mann arbeitet werktags von 6 bis 16 Uhr in Wechselschicht“ trägt.

Steht die Entlassung aus dem Krankenhaus bevor, fragen Sie schon dort danach. Der Sozialdienst der Klinik kennt die Formulare und stellt den Kontakt zur Kasse her, bevor Sie zu Hause vor dem Problem stehen. Was in den ersten Tagen sonst zu regeln ist, steht im Ratgeber Plötzlicher Sturz: Was jetzt zählt.

Dürfen Angehörige die Haushaltshilfe übernehmen?

Angehörige dürfen einspringen, bezahlt werden sie dafür aber nicht: Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad ist die Kostenerstattung ausgeschlossen. Erstatten kann die Kasse ihnen die Fahrkosten und einen Verdienstausfall — allerdings nur, wenn das im Verhältnis zu einer fremden Ersatzkraft angemessen bleibt.

Zum zweiten Grad zählen Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie die entsprechenden Verschwägerten, also etwa Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Nicht dazu gehören Nichten und Neffen, Cousinen, Freundinnen und Nachbarn — deren Arbeit kann die Kasse voll erstatten.

Der zweite Weg führt über § 38 Absatz 4 SGB V: Kann die Krankenkasse keine Kraft stellen, sind Ihnen die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Lassen Sie sich vorher schriftlich bestätigen, dass die Kasse niemanden hat, und klären Sie den Stundensatz ab. Wer erst beauftragt und dann fragt, bleibt oft auf einem Teil der Rechnung sitzen.

Was müssen Sie selbst bezahlen?

Selbst bezahlen müssen Volljährige nur die gesetzliche Zuzahlung, und zwar je Kalendertag, an dem die Haushaltshilfe tatsächlich kommt. Die Höhe richtet sich nach § 61 SGB V; verbindlich nennen kann sie Ihnen Ihre Krankenkasse. Unter achtzehn Jahren fällt gar keine Zuzahlung an, und das Honorar der Kraft rechnet die Kasse direkt ab.

Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres zählen zusammen: Medikamente, Heilmittel, Krankenhaus, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe. Ist die Belastungsgrenze erreicht, stellt die Krankenkasse auf Antrag eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Für chronisch Kranke gilt eine niedrigere Grenze. Sammeln Sie die Quittungen deshalb ab Januar.

Was tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?

Gegen eine Ablehnung legen Sie Widerspruch ein, und das lohnt sich hier besonders oft, weil die Kassen die Voraussetzungen unterschiedlich streng auslegen. Die Frist beträgt 1 Monat ab Zugang des Bescheids. Der Widerspruch ist kostenlos, formlos möglich und braucht keinen Anwalt — er muss nur rechtzeitig bei der Kasse eingehen.

Zwei Gründe stehen fast immer in der Ablehnung. Entweder gilt die Krankheit der Kasse nicht als schwer genug, dann hilft eine ausführliche ärztliche Stellungnahme mit konkreten Einschränkungen im Alltag. Oder die Kasse meint, jemand im Haushalt könne den Haushalt führen — dann zählt nur, was Sie über Arbeitszeiten, Wegstrecken und eigene Erkrankungen belegen können.

Wenn absehbar ist, dass die Hilfe dauerhaft nötig bleibt, stellen Sie parallel den Antrag bei der Pflegekasse. Der Pflegegrad wirkt ab dem Monat der Antragstellung, und beides schließt sich nicht aus. Wie das läuft, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.

Häufige Fragen

Muss ich den Haushalt vorher selbst geführt haben?
Ja. Die Leistung ersetzt eine Arbeit, die Sie bisher selbst erledigt haben. Wer in einem Haushalt lebt, den jemand anderes führt, hat keinen eigenen Anspruch — dann kommt es auf diese Person an.
Bekomme ich Haushaltshilfe, wenn mein Partner mit im Haushalt lebt?
Nur, wenn er den Haushalt nicht übernehmen kann. Berufstätigkeit, Schule, Ausbildung oder eigene Erkrankung zählen als Hinderungsgrund. Urlaub oder ein freier Tag zählen nicht.
Zahlt die Krankenkasse auch für eine Reha?
Bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung kann Haushaltshilfe dazugehören. Läuft die Reha über die Rentenversicherung, ist dieser Träger zuständig — fragen Sie dort nach, nicht bei der Krankenkasse.
Kann ich mir die Haushaltshilfe selbst aussuchen?
Stellt Ihre Krankenkasse keine Kraft, dürfen Sie selbst jemanden beauftragen und bekommen die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Sprechen Sie das vorher mit der Kasse ab, sonst bleiben Sie darauf sitzen.
Gibt es die Haushaltshilfe auch rund um eine Geburt?
Ja, dafür gibt es eine eigene Vorschrift für Schwangerschaft und Entbindung. Sie ist großzügiger als die allgemeine Regel; die Krankenkasse prüft von sich aus, welche der beiden greift.

Quellen

  1. § 38 SGB V (Haushaltshilfe: Voraussetzungen, Dauer, Erstattung, Zuzahlung) ·
  2. § 24h SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung) ·
  3. § 61 SGB V (Zuzahlungen) und § 62 SGB V (Belastungsgrenze) ·
  4. § 36 SGB XI (Pflegesachleistung — Abgrenzung zur Pflegekasse) ·
  5. GKV-Spitzenverband: Haushaltshilfe (Überblick der gesetzlichen Krankenkassen) ·
  6. § 84 SGG (Widerspruchsfrist) ·

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